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   BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03   

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https://dejure.org/2005,7182
BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03 (https://dejure.org/2005,7182)
BFH, Entscheidung vom 14.09.2005 - VI R 18/03 (https://dejure.org/2005,7182)
BFH, Entscheidung vom 14. September 2005 - VI R 18/03 (https://dejure.org/2005,7182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 11 Abs 1, EStG § 8, EStG § 19 Abs 1 Nr 1
    Aktienoption; Änderung; Darlehen; Geldwerter Vorteil; Neue Tatsache; Wandlung; Zufluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 13
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    a) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 kommt allerdings nur in Betracht, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820, und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533).

    Die Frage, wie die Finanzbehörde den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsache gewürdigt hätte, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranlagung vorliegenden Rechtsprechung und der damaligen Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wobei davon auszugehen ist, dass eine rechtlich zutreffende Entscheidung ergangen wäre (z.B. Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch die verbilligte Übertragung der Aktien einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil erzielte, der ihr im Streitjahr zufloss (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706).

    Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist sowohl bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen als auch bei Wandeldarlehen die Endbesteuerung vorzunehmen (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BFH/NV 2005, 1702, und in BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706).

  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 82/96

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Werksangehörigen Rabatt - Bruttoarbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    a) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 kommt allerdings nur in Betracht, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820, und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533).
  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    a) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 kommt allerdings nur in Betracht, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820, und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533).
  • FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94

    Zeitpunkt des geldwerten Vorteils bei Übertragung von Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    Allerdings lag zu der ähnlichen Fallkonstellation bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen bereits das Urteil des FG München vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 494) vor, welches --wie das dort beklagte FA-- von einer Endbesteuerung ausging.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    Weil § 173 AO 1977 keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern bietet, verlangt die Anwendung dieser Vorschrift auch im einzelnen Korrekturfall die Kontrolle, dass nicht rechtliche Erwägungen die eigentliche Ursache für die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids sind (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853).
  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist sowohl bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen als auch bei Wandeldarlehen die Endbesteuerung vorzunehmen (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BFH/NV 2005, 1702, und in BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706).
  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03
    a) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 kommt allerdings nur in Betracht, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820, und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533).
  • BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08

    Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Für die Frage, wie das FA bei rechtzeitiger Kenntnis entschieden hätte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sachverhalt vom FA zutreffend gewürdigt worden wäre (Senatsbeschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).
  • FG München, 13.02.2008 - 9 K 4039/06

    Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben bei

    Wie der BFH in dem Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03 (BFH/NV 2006, 13) in einem sowohl hinsichtlich des Sachverhalts, wie auch der maßgebenden Zeiträume gleichgelagerten Fall entschieden hat, hätte das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt gewordenen Tatsachen im März 2000 - nichts anderes gilt für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Februar 2000 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Vornahme der Endbesteuerung eine höhere Steuer festgesetzt.

    Insoweit wird auf die Gründe des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2006, 13 Bezug genommen.

    Vielmehr hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen und muss eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH in BFH/NV 2006, 13).

  • FG München, 26.06.2009 - 8 K 1338/07

    Besteuerungszeitpunkt eines geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit

    Dabei ist die Frage, wie die Finanzbehörde den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsache gewürdigt hätte grundsätzlich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranlagung vorliegenden Rechtsprechung und der damaligen Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wobei davon auszugehen ist, dass eine rechtlich zutreffende Entscheidung ergangen wäre (z.B. Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; Beschluss vom 14. September 2005, VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

    Maßgebend ist insoweit allein die Ausgestaltung des Bezugsrechtes (vgl. BFH, Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BFH/NV 2005, 1702 , und in BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706; BFH, Beschluss vom 14. September 2005 VI B 12/06, BFH/NV 2006, 13).

  • FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05

    Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht

    Darauf kommt es aber im Streitfall dann nicht an, wenn man auch im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG über dessen Wortlaut hinaus unter entsprechender Anwendung der zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 ; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) davon ausgeht, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG zu einer Unterschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG führen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache bzw. des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung, hier zum Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG, gelangt wäre.

    Jedoch führen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neue Tatsachen nur dann zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Festsetzung rechtserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4503/05

    Kindergeld; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheids; Einkommensgrenze;

    Denn § 173 AO bietet keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, n. v., juris Nr. STRE200551465).
  • FG München, 03.04.2009 - 1 K 3721/06

    Änderung aufgrund bekanntgewordener neuer Tatsachen trotz Ermittlungsfehlern

    Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt allerdings nur in Betracht, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

    Der BFH hat dies in seiner Entscheidung zu dem mehrfach zitierten Urteil des FG München in EFG 2003, 616 (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) für die auch hier entscheidende Frage der Anfangs- oder Endbesteuerung bereits bejaht für einen Steuerbescheid, der am 8. März 2000 erlassen wurde.

  • FG München, 16.12.2009 - 1 V 3500/08

    Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen bei

    Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt allerdings nur in Betracht, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

    Darüber hinaus hat der BFH im bereits mehrfach zitierten Parallelverfahren die Revision zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13.

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4361/05

    Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit;

    Denn § 173 AO bietet keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, n. v., juris-Dokument Nr. STRE200551465).
  • FG Münster, 25.04.2006 - 11 K 3797/05

    Änderbarkeit von Kindergeldbescheiden nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses zum

    Die Frage, wie die Behörde den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsache gewürdigt hätte, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranlagung vorliegenden Rechtsprechung und der damaligen Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wobei davon auszugehen ist, dass eine rechtlich zutreffende Entscheidung ergangen wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 343/04

    Auslegung einer Klageschrift

    Eine Klageschrift ist als prozessuale Willenserklärung einer Auslegung zugänglich, wobei nach § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (BFH-Urteil vom 7. September 2005, VIII R 4/05, BFH/NV 2006, 13 ).
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