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   BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02   

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https://dejure.org/2006,6154
BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02 (https://dejure.org/2006,6154)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2006 - VI R 56/02 (https://dejure.org/2006,6154)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - VI R 56/02 (https://dejure.org/2006,6154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 26b; ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 9; ; BGB § 535 Satz 2; ; BGB § 421

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 19
    Umzugskosten bei Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung umzugsbedingter Fahrtzeitveränderungen; Umzugskosten bei Ehegatten kein Drittaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umzugskosten - Doppelmiete bei beruflich veranlasstem Umzug eines Ehegatten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, LStR R 41, GG Art 3, GG Art 6
    Drittaufwand; Ehegatten; Miete; Umzugskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1650
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Dem Steuerpflichtigen sind daher entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 9 EStG nur solche Aufwendungen zuzurechnen und bei ihm als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b).

    Abkürzung des Zahlungsweges bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, d.h., dass der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).

  • BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99

    Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Davon ist auszugehen, wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich, d.h. um mindestens eine Stunde täglich vermindert (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.1992 - VI R 132/88

    Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    a) Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610).
  • BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Der BFH rechnet in diesem Fall die Finanzierungsaufwendungen dem Ehegatten zu, der das Darlehen für seine Einkünfteerzielung nutzt, unabhängig davon, ob die Leistungen auf das Darlehen mit Mitteln des einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten geleistet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1. d; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, unter II. 2. a; vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter III. 1. c).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Die Annahme einer solchen Tilgungsabsicht rechtfertigt sich mit der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFH/NV 2006, 648, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.1995 - VI R 17/95

    Verkürzen sich bei einem Umzug beiderseits berufstätiger Ehegatten bei beiden die

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Das FG hat daher zu Recht den Umzug des Klägers als beruflich veranlasst angesehen und insbesondere die sich umzugsbedingt jeweils ergebenden Veränderungen der Fahrzeiten der Kläger nicht addiert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1995 VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort Umzugskosten, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.2006 - IX R 79/01

    Keine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderungen bei der Prüfung

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Weiter hat es zutreffend die sich umzugsbedingt jeweils ergebenden Veränderungen der Fahrzeiten der Kläger auch nicht saldiert (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 IX R 79/01, BFH/NV 2006, 1086, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Der BFH rechnet in diesem Fall die Finanzierungsaufwendungen dem Ehegatten zu, der das Darlehen für seine Einkünfteerzielung nutzt, unabhängig davon, ob die Leistungen auf das Darlehen mit Mitteln des einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten geleistet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1. d; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, unter II. 2. a; vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter III. 1. c).
  • BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Der BFH rechnet in diesem Fall die Finanzierungsaufwendungen dem Ehegatten zu, der das Darlehen für seine Einkünfteerzielung nutzt, unabhängig davon, ob die Leistungen auf das Darlehen mit Mitteln des einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten geleistet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1. d; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, unter II. 2. a; vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter III. 1. c).
  • FG Köln, 28.02.2002 - 15 K 4557/99

    Umzugskosten: Fahrzeitersparnis bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 965 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 02.04.2004 - 8 K 34/00

    Berufliche Umzugskosten als Werbungskosten trotz verlängerter Anfahrt des einen

    Ist die Frage, ob ein Umzug beruflich veranlasst ist, für jeden Ehegatten demnach getrennt zu beurteilen, kann bei Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen eines Ehegatten aber konsequenterweise die berufliche Veranlassung des Umzugs nicht deshalb entfallen, weil sich die Arbeitsbedingungen des anderen Ehegatten verschlechtern (vgl. FG Köln, Urt. v. 28. Februar 2002 - 15 K 4557/99 -, EFG 2002, 965 - in dieser Sache ist ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 56/02 beim BFH anhängig; Drenseck in Schmidt, a.a.O., § 19 Rn. 60 Stichwort "Umzugskosten"; MIT, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2001, 1023).
  • BFH, 13.07.2011 - VI R 2/11

    Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten -

    Hierzu zählen auch beruflich veranlasste Umzugskosten, zu denen auch umzugsbedingt geleistete doppelte Mietzahlungen gehören können (Senatsurteil vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650).

    Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss (Senatsurteil vom 21. Juli 1989 VI R 129/86, BFHE 158, 26, BStBl II 1989, 917, m.w.N.) oder der Arbeitnehmer umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1650, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 190/22

    Umzugskosten als Werbungskosten - Zurechnung des Homeoffice zur beruflichen

    Dies umfasst neben den Transportkosten (§ 6 BUKG) und der doppelten Miete für den Monat Juli 2020 (§ 8 BUKG, vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2006, VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650) auch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten nach § 10 BUKG.
  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1332/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte;

    Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung in den Revisionsverfahren IX R 25/03 und VI R 56/02 auszusetzen.

    Die beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den Revisionsverfahren VI R 56/02 und IX 25/03 kam nicht in Betracht, da die Sachverhalte mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind.

  • FG München, 12.08.2008 - 3 K 4289/06

    "Arten" der beruflichen Veranlassung bei Geltendmachung von Umzugskosten als

    Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BStBl II 1993, 610 ; vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 23.03.2007 - 1 K 3285/06

    Bemessung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und

    Dass der BFH Umzugskosten nur dann als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst anerkennt und zum Werbungskostenabzug zulässt, wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert (BFH-Urteile vom 21. Februar 2006 IX R 79/01, BFHE 212, 456, BStBl II 2006, 598; vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650), führt hier nicht zu einer anderen Entscheidung.
  • FG München, 12.08.2008 - 13 K 4289/06

    Umzugskosten als Werbungskosten: Berufliche Veranlassung bei erleichterter

    Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (Bundesfinanzhof-BFHUrteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BStBl II 1993, 610;vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 6 K 272/06

    Berechnung der Steuerermäßigung nach dem BerlinFG bei auch außerhalb Berlins

    Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (BFH, Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BStBl II 1993, 610; vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650, m.w.N.).
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