Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2006 - I E 1/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12725
BFH, 28.04.2006 - I E 1/06 (https://dejure.org/2006,12725)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2006 - I E 1/06 (https://dejure.org/2006,12725)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2006 - I E 1/06 (https://dejure.org/2006,12725)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,12725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 73 Abs. 1; ; FGO § ... 126a; ; GKG § 3 Abs. 1; ; GKG § 19 Abs. 1; ; GKG § 21 Abs. 1; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 34; ; GKG § 39 Abs. 2; ; GKG § 47 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 3 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 47 Abs. 1
    Streitwert

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung des Streitwerts und Kostenfestsetzung bei Unzulässigkeit statt Unbegründetheit einer Klage im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1674
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - I E 1/06
    Die dagegen gerichteten, am 28. April 2005 erhobenen Revisionen blieben erfolglos; der Senat wies sie durch (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 11. Januar 2006 gemäß § 126a FGO und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02 (BFH/NV 2006, 19) mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Klagen wegen fehlender Vorverfahren als unzulässig abzuweisen sind.

    Das Senatsurteil in BFH/NV 2006, 19 sei ihnen bei Klageerhebung und Revisionseinlegung --unverschuldet-- unbekannt gewesen.

    Den Erinnerungsführerinnen bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft, möge die im Senatsurteil in BFH/NV 2006, 19 zum Ausdruck gekommene Problematik und die dazu getroffene Entscheidung bei Einlegung der Revision unbekannt gewesen sein.

    Die Problematik der sog. doppelten Untätigkeit bei Erhebung eines sog. Untätigkeitseinspruchs (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) und einer sog. Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) wurde im Schrifttum seit langem diskutiert (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFH/NV 2006, 19).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erinnerungsführerinnen ihre Revisionen aufrechterhalten haben, nachdem der Senat ihnen gegenüber im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf sein Urteil in BFH/NV 2006, 19 (gegen das unter dem Az. 1 BvR 2412/05 zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden ist) die Absicht bekundet hat, im Beschlusswege gemäß § 126a FGO zu entscheiden.

  • FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02

    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - I E 1/06
    Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte die nach Einlegung von Untätigkeitseinsprüchen erhobenen Untätigkeitsklagen der Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Erinnerungsführerinnen) gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und sie sodann durch Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173/02 bis 4 K 3177/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1587) als unbegründet abgewiesen.
  • BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2412/05

    Keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - I E 1/06
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erinnerungsführerinnen ihre Revisionen aufrechterhalten haben, nachdem der Senat ihnen gegenüber im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf sein Urteil in BFH/NV 2006, 19 (gegen das unter dem Az. 1 BvR 2412/05 zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden ist) die Absicht bekundet hat, im Beschlusswege gemäß § 126a FGO zu entscheiden.
  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren IV R 43/16 ist ohne Rechtsfehler ausgehend von einem Streitwert von 30 Mio. EUR festgesetzt worden; da dieser Wert der gesetzliche Höchstwert (§ 39 Abs. 2 GKG) für den gesamten Rechtsstreit ist (s. insoweit allgemein Senatsbeschluss vom 28.04.2006 - I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674) und schon den auf den ersten Antrag der Klägerin entfallenden Streitwert begrenzt, ist eine Entscheidung zu möglichen Streitwerterhöhungen durch weitere Anträge der Klägerin (als Gesamtstreitwert des Verfahrens IV R 43/16) nicht zu treffen.
  • BFH, 31.05.2007 - V E 2/06

    Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindestreitwerts

    Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1969 VII B 151/68, BFHE 95, 209, BStBl II 1969, 344; vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335; vom 28. April 2006 I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674).
  • BFH, 09.07.2007 - I R 60/04

    Untätigkeitsklage; Erledigung von Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage

    Es verhält sich insofern nicht anders als für die Beteiligten jenes Urteilsfalles; auch dort war den Beteiligten zuvor nicht abschließend bekannt, wie der Senat über die Verfahrensproblematik der sog. doppelten Untätigkeit entscheiden würde (vgl. deshalb auch Senatsbeschluss vom 28. April 2006 I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674).
  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 597/15

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung eines auf 0 Euro lautenden

    aa) Der Streitwert bemisst sich bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-Beschluss vom 28.4. 2006 - I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674).
  • FG Hamburg, 20.07.2012 - 4 V 13/12

    Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

    Wegen der auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden (vgl. BFH, Beschluss vom 28.04.2006, I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674) Höchstbetragsregelung in § 39 Abs. 2 GKG ist hier der Streitwert der Hauptsache - Anfechtung einer Abgabenfestsetzung über 96.347.570 EUR - auf den Betrag von 30 Mio. EUR begrenzt, so dass der Streitwert des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hiervor 25%, also 7, 5 Mio. EUR beträgt.
  • FG Düsseldorf, 06.08.2007 - 18 Ko 2303/07

    Wirksame Erhebung einer Klage neben einem Antrag auf Gewährung von

    Die Vorschrift verfolgt allerdings nicht den Zweck, dem Steuerbürger das mit der Klageerhebung verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1969 VII B 151/68, BFHE 95, 209, BStBl II 1969, 344; vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335 und vom 28. April 2006 I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht