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   BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05   

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https://dejure.org/2006,11942
BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05 (https://dejure.org/2006,11942)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2006 - IV B 59/05 (https://dejure.org/2006,11942)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - IV B 59/05 (https://dejure.org/2006,11942)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Bei Verkauf von weniger als vier Objekten unbedingte Veräußerungsabsicht erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze
    Allgemeines
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 2063
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05
    Verkauft der Steuerpflichtige weniger als vier unbebaute Grundstücke, so kann nach den im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) niedergelegten Grundsätzen ein gewerblicher Grundstückshandel nur unter besonderen Voraussetzungen vorliegen.

    Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswertes --wie etwa die Bebauung-- zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C.III.5., und insbesondere BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 unter 3.b).

    Das FG hat sich mit der Bebauung nur insoweit befasst, als es ausgeführt hat, die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass es nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 auf die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze nicht ankomme, wenn der Veräußerer das Grundstück mit einem von ihm zu errichtenden Gebäude veräußere.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05
    Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswertes --wie etwa die Bebauung-- zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C.III.5., und insbesondere BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 unter 3.b).

    Diese Grundsätze beruhen auf der Rechtsansicht, dass es der "Drei-Objekt-Grenze" nicht bedarf, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen, mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Entscheidungen vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 unter III.3.a, und in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 unter 3.b).

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05
    Die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (Senatsurteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.1.a bb; zur ähnlichen Problematik beim Wechsel vom landwirtschaftlichen Anlagevermögen zum gewerblichen Umlaufvermögen Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).

    Dabei wird übersehen, dass die bedingte Veräußerungsabsicht nur bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.1.b.bb).

  • BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom

    Auszug aus BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05
    Die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (Senatsurteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.1.a bb; zur ähnlichen Problematik beim Wechsel vom landwirtschaftlichen Anlagevermögen zum gewerblichen Umlaufvermögen Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05
    Diese Grundsätze beruhen auf der Rechtsansicht, dass es der "Drei-Objekt-Grenze" nicht bedarf, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen, mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Entscheidungen vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 unter III.3.a, und in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 unter 3.b).
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 34/05

    Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher

    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).
  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (BFH-Entscheidungen vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a, und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a).
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 35/06

    Baulandverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und

    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 22/07

    Keine Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b EStG durch

    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).
  • FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4489/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung zum landwirtschaftlichen

    Hierdurch wurde das Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs "Grundstückshandel" (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 unter II.1.a der Gründe und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166 unter 1.a der Gründe).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 9 K 9292/13

    Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 und gesonderter Feststellung des

    Zieht der Eigentümer eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung erworbenen Grundstücks den Verkauf mit einem von ihm zu errichtenden Gebäude lediglich in Erwägung, so ist nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, nicht erkennbar, in welcher Weise er in unbedingter Veräußerungsabsicht gewerblich (z. B. als Bauunternehmer, Baubetreuer oder Erschließungsunternehmer) tätig geworden sein soll (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063 m. w. N.).
  • FG Münster, 29.09.2016 - 8 K 2896/14
    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063).
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