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   BFH, 20.07.2006 - III R 69/04   

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https://dejure.org/2006,4060
BFH, 20.07.2006 - III R 69/04 (https://dejure.org/2006,4060)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2006 - III R 69/04 (https://dejure.org/2006,4060)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - III R 69/04 (https://dejure.org/2006,4060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 63 § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
    Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Anspruch bei Untersuchungshaft während der Ausbildung?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
    Berufsausbildung; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 2067
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - III R 69/04
    a) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848) nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

    b) Nach dem Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 gibt es aber von diesem Grundsatz Ausnahmen.

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - III R 69/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines erwerbstätigen Kindes ist entscheidend, ob typischerweise eine Unterhaltssituation der Eltern gegenüber dem Kind besteht (Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, und vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFH/NV 2006, 1390).
  • BFH, 23.02.2006 - III R 82/03

    Berücksichtigung eines in Teilzeit erwerbstätigen Kindes

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - III R 69/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines erwerbstätigen Kindes ist entscheidend, ob typischerweise eine Unterhaltssituation der Eltern gegenüber dem Kind besteht (Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, und vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFH/NV 2006, 1390).
  • BFH, 11.11.1988 - III R 305/84

    Kein genereller Ausschluß des Abzugs von Aufwendungen für den Unterhalt des in

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - III R 69/04
    Schon wegen der in einem solchen Fall regelmäßig laufend weiter entstehenden Kosten für die --beibehaltene-- Wohnung bzw. Unterbringung des Kindes sind die Eltern während der Haftzeit nicht nachhaltig von ihren Unterhaltsverpflichtungen befreit (vgl. auch Senatsurteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233, zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen für den in Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohn als außergewöhnliche Belastung).
  • FG Münster, 14.10.2004 - 3 K 6350/03

    Untersuchungshaft während der Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - III R 69/04
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 54 veröffentlicht.
  • BFH, 23.01.2013 - XI R 50/10

    Kein Kindergeld für - später rechtskräftig verurteiltes - inhaftiertes und vom

    Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht mit dem Fall vergleichbar, über den der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (BFH/NV 2006, 2067) befunden habe, in dem das in Untersuchungshaft befindliche Kind später von jedem strafrechtlichen Tatvorwurf freigesprochen worden sei.

    Nach ihrer Auffassung ist der Streitfall entgegen der Ansicht des FG durchaus vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat.

    a) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ("ausgebildet wird") stellt nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.a; in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.a; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614, unter II.1.a aa).

    Denn es tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807, unter II.2.a; in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.a, und in BFH/NV 2010, 614, unter II.1.a aa).

    aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft für den Anspruch auf Kindergeld als unschädlich angesehen wird (vgl. Abschn. 63.3.2.8 Abs. 1 und 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011  2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster, Urteil vom 8. Juni 2011  10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339).

    bb) Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BFH, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067; entgegen Abschn. 63.3.2.7 Abs. 9 DA-FamEStG), ist im Streitfall nicht einschlägig.

    Denn der BFH hatte in seinem in BFH/NV 2006, 2067 zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

    Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat (im Ergebnis ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2011, 1262; FG Münster, Urteil in EFG 2012, 339; Dürr, BFH-PR 2006, 485, 486).

  • BFH, 30.04.2014 - XI R 24/13

    Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft

    Denn nach dem BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (BFH/NV 2006, 2067) sei ein Kind weiterhin als in Ausbildung befindlich i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen werde oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen könne.

    ee) Aus dem Einwand des Klägers, die vom FG getroffene Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067; ferner Senatsurteil in BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916), folgt nichts anderes.

    (1) Der BFH hatte in seinem in BFH/NV 2006, 2067 zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

    Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes und dessen Schuldfähigkeit von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2018 - III R 16/17

    Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

    Für die Frage, ob das Kind für einen Beruf "ausgebildet wird", kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteile vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067, Rz 13, m.w.N.; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614, Rz 14, und vom 5. Juli 2012 III R 80/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816, Rz 14; BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 13).

    aa) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch eine Untersuchungshaft des Kindes hat der Senat im Urteil in BFH/NV 2006, 2067 einen Kindergeldanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausnahmsweise trotz Fehlens von Ausbildungsmaßnahmen anerkannt.

    Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2067, Rz 15).

  • BFH, 24.09.2009 - III R 79/06

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

    Daher tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067).

    Denn in solchen Fällen hat ein Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG daran gehindert, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ebenso für ein Kind in Untersuchungshaft Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2067).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 42/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    Gleiches hat der BFH für den Fall angenommen, dass das Kind während eines Ausbildungsverhältnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (BFH-Urteil vom 20.07.2006 - III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

    Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c, sowie in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 41/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    Gleiches hat der BFH für den Fall angenommen, dass das Kind während eines Ausbildungsverhältnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (BFH-Urteil vom 20.07.2006 - III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

    Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c, sowie in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

  • FG Thüringen, 06.04.2017 - 1 K 276/15

    Weiterbewilligung von Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind während

    Mit seinem Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide hat der Kläger geltend gemacht, dass bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch Untersuchungshaft Kindergeld weiter zu bewilligen sei (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 20. Juli 2006 III R 69/04).

    A habe seine Ausbildung nicht willentlich durch die Untersuchungshaft unterbrochen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04).

    Ausweislich des BFH-Urteils vom 20. Juli 2006 (III R 69/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2006, 2067 - ist ein Kind weiterhin als "in Ausbildung befindlich" i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann.

    Ihm ist daher Kindergeld zu gewähren (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 a.a.O., BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 a.a.O.).

    (BFH-Urteil vom 20. Juli 2007 III R 69/04 a.a.O.).

  • BFH, 15.12.2021 - III R 43/20

    Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem

    Gleiches hat der BFH für den Fall angenommen, dass das Kind während eines Ausbildungsverhältnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (Senatsurteil vom 20.07.2006 - III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

    Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08

    Kein Kindergeld für Kind in Haft

    Damit sei er ebenso zu behandeln, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen findet oder nach den Erwägungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 20. Juli 2007 (III R 69/04) sowohl für die Dauer der Untersuchungshaft als auch der Strafhaft weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln.

    Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit den vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 20. Juli 2006 (III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) für die Beurteilung der dort in Rede stehenden Inhaftierung herangezogenen Fällen der Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft zu vergleichen.

    Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, habe es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben können (BFH, Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 a.a.O).

    Der vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Juli 2006 (III R 69/04 a.a.O) entschiedene Fall unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem hier vorliegenden, da dort das Kind freigesprochen wurde und für die Dauer des Strafverfahrens nicht ausreisen durfte.

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09

    Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit der einjährigen Untersuchungshaft des

    Mit Schreiben vom 16. März 2009 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 2067) entfalle der Kindergeldanspruch für die Zeit der Untersuchungshaft des Kindes nicht.

    Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Einspruchsbescheid seien nach dem Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (a.a.O.) rechtsfehlerhaft ergangen.

    So habe der BFH in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 entschieden, dass eine Unterbrechung der Ausbildung nicht eintrete, wenn ein Kind in Untersuchungshaft genommen sei oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe.

    Dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (a.a.O.), das in der Rechtsprechung der Finanzgerichte Widerspruch erfahren hat, lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, der die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zu rechtfertigen vermag.

  • BFH, 07.10.2021 - III R 48/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

  • BFH, 31.08.2021 - III R 43/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

  • BFH, 07.10.2021 - III R 8/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

  • BFH, 09.09.2020 - III R 15/20

    Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines

  • FG Münster, 01.07.2020 - 11 K 1832/19

    Einkommensteuer: Anspruch auf Kindergeld nach einer Erkrankung des Kindes während

  • FG Hessen, 29.01.2020 - 9 K 182/19

    Die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2019 - 1 K 186/17

    Unschädlichkeit einer Unterbrechung der Berufsausbildung eines volljährigen

  • FG Münster, 30.04.2009 - 11 K 998/06

    Anspruch auf Kindergeld für eine alleinerziehende in den Niederlanden arbeitende

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 7 K 391/18

    Kindergeld: Berücksichtigung bei Erkrankung während der Ausbildung

  • FG Münster, 08.06.2011 - 10 K 3649/09

    Kind in Haft ist nicht ausbildungsplatzsuchend

  • BFH, 31.08.2010 - III B 61/10

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2013 - 4 K 409/09

    Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind

  • FG Nürnberg, 20.01.2017 - 3 K 301/16

    Beschwerde, Revision, Kindergeld, Nichtzulassung, Erkrankung, Bescheid,

  • FG Münster, 09.08.2013 - 14 K 4138/10

    Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für die Gewährung

  • FG München, 27.01.2016 - 7 K 713/15

    Anspruch auf Kindergeld, Bezug von Kindergeld, Einspruchsverfahren,

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 K 435/06

    Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung von Kindergeld; Fehlen der

  • FG München, 27.02.2018 - 7 K 2457/17

    Kindergeld: Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung nur bei andauernder

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