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   BFH, 10.05.2006 - II R 17/05   

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https://dejure.org/2006,7866
BFH, 10.05.2006 - II R 17/05 (https://dejure.org/2006,7866)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2006 - II R 17/05 (https://dejure.org/2006,7866)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - II R 17/05 (https://dejure.org/2006,7866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; GrEStG § 7 Abs. 2 Satz 1; ; GrEStG § 2; ; GrEStG § 2 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 2 Abs. 3 S. 1 § 7 Abs. 2
    GrESt: wirtschaftliche Einheit bei Wohnanlage

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 2 Abs 3, GrEStG § 7 Abs 2, GrEStG § 6 Abs 2
    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Grunderwerbsteuer; Realteilung; Wirtschaftliche Einheit; Wohnanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 2124
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.01.1985 - II R 35/82

    Gesamthand - Wirtschaftliche Einheit - Komplex verschiedener Grundstücke -

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Diese Befreiungsvorschrift bezieht sich auf das einzelne Grundstück i.S. des § 2 GrEStG und nicht auf alle Grundstücke einer Gesamthand (BFH-Entscheidungen vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336; vom 27. Juli 2001 II B 20/01, BFH/NV 2002, 70).

    Die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt und der im Rahmen der Grunderwerbsteuerveranlagung selbständig zu prüfen ist (BFH-Entscheidungen vom 10. Dezember 1968 II B 24/68, BFHE 94, 291, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (BFH-Urteile in BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Bei Mietwohngrundstücken spricht grundsätzlich, sofern die mehreren Grundstücke nicht als eine Einheit bebaut worden sind, die selbständige Nutzbarkeit der einzelnen Grundstücke gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (BFH in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    c) Die vom Senat in seinem Urteil in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336 offen gelassene Frage, ob eine Reihe von Wohnblöcken schon deshalb als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen ist, weil sie nach einem einheitlichen Plan errichtet wurde, ist grundsätzlich zu verneinen.

    Der gemeinschaftlichen Vermietung der gesamten Wohnanlage kommt für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ohnehin kein entscheidendes Gewicht zu (BFH in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Das FG habe mit seiner Annahme einer wirtschaftlichen Einheit die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. August 2004 X R 40/03 (BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35) nicht beachtet.

    Weder die Einheitlichkeit der Planung und architektonischen Gestaltung der Gesamtanlage noch deren gleichzeitige Errichtung begründet, da das dadurch bewirkte einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage auch Folge der öffentlichen Bauleitplanung sein kann, für sich allein das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (BFH-Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35).

  • BFH, 15.06.1983 - III R 40/82

    Befinden sich auf einem Grundstück sowohl das Wohngebäude des Betriebsinhabers

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (BFH-Urteile in BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

  • BFH, 10.12.1968 - II B 24/68

    Wirtschaftlich einheitliches Grundstück als Voraussetzung einer

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt und der im Rahmen der Grunderwerbsteuerveranlagung selbständig zu prüfen ist (BFH-Entscheidungen vom 10. Dezember 1968 II B 24/68, BFHE 94, 291, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).
  • BFH, 27.07.2001 - II B 20/01

    GbR - Grunderwerbsteuer - Grundstückserwerb - Gesellschaftsbeteiligung -

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Diese Befreiungsvorschrift bezieht sich auf das einzelne Grundstück i.S. des § 2 GrEStG und nicht auf alle Grundstücke einer Gesamthand (BFH-Entscheidungen vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336; vom 27. Juli 2001 II B 20/01, BFH/NV 2002, 70).
  • FG Düsseldorf, 19.01.2005 - 7 K 3138/04

    Gesamthandseigentum; Grundstücksmehrheit; Aufteilung; Grunderwerbsteuerbefreiung;

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1638 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 30.11.1993 - II R 27/90

    Anwendung einer Steuervergünstigung im Rahmen des Grunderwerbsteuergesetzes -

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Eine andere Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn mehrere Wohnblöcke in einem objektiven Funktionszusammenhang stehen, der eine gemeinsame Nutzung gebietet oder doch als sinnvoll erscheinen lässt (BFH-Entscheidungen vom 28. April 1993 II S 6/93, BFH/NV 1993, 642; vom 30. November 1993 II R 27/90, BFH/NV 1994, 504).
  • BFH, 28.04.1993 - II S 6/93

    Zwei bürgerlich-rechtliche Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden und

    Auszug aus BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
    Eine andere Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn mehrere Wohnblöcke in einem objektiven Funktionszusammenhang stehen, der eine gemeinsame Nutzung gebietet oder doch als sinnvoll erscheinen lässt (BFH-Entscheidungen vom 28. April 1993 II S 6/93, BFH/NV 1993, 642; vom 30. November 1993 II R 27/90, BFH/NV 1994, 504).
  • FG Nürnberg, 18.01.2018 - 4 K 557/17

    Bescheid, Abtretung, Mieter, Gesellschafter, Gesellschaftsbeteiligung,

    Ausnahmsweise greife § 7 Abs. 2 Satz 1 GrEStG auch dann ein, wenn die Wohnungseigentumseinheiten - und damit mehrere Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG - im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und deshalb nach § 2 Abs. 3 GrEStG als ein Grundstück zu behandeln seien (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124; BFH-Beschluss vom 27.07.2001 II B 20/01, BFH/NV 2002, 70).

    Dabei habe der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen dürfe (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Die einheitliche Planung und Errichtung einer Wohnanlage und das einheitliche äußere Erscheinungsbild genügten nach der Verkehrsanschauung für sich genommen nicht für die Verbindung zu einer wirtschaftlichen Einheit (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Zwar begründe die Vermietung selbständiger Objekte an verschiedene Mieter eine gleichartige, nicht aber die erforderliche einheitliche Zweckbestimmung (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124 und vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 1430 152, BStBI II 1985, 336).

    Komme jedem Merkmal für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu, könne eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006).

    Dabei habe der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, sofern er nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehe (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17 /05, BFH/NV 2006, 2124).

    Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liege eine wirtschaftliche Einheit vor, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sei, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlage, sondern auch die selbständige Funktion des einzigen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebe (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17 /05, BFH/NV 2006, 2124).

    Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt eine wirtschaftliche Einheit nur vor, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Vielmehr muss die selbständige Funktion der einzelnen Wohnungseigentumseinheit nach der Verkehrsauffassung aufgehoben worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Die Vermietung selbständiger Objekte an verschiedene Mieter begründet eine gleichartige, nicht aber die erforderliche einheitliche Zweckbestimmung (vgl. BFH-Urteile vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124 und vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 1430 152, BStBI II 1985, 336).

    Auch die einheitliche Planung und Errichtung einer Wohnanlage und das einheitliche äußere Erscheinungsbild genügen nach der Verkehrsanschauung für sich genommen nicht für die Verbindung zu einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124), da es darauf ankommt, dass die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wurde.

    dd) Kommt jedem Merkmal für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu, kann eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

  • FG Köln, 19.10.2016 - 4 K 1866/11

    Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

    Die selbstständige Funktion und Nutzbarkeit der einzelnen Grundstücke könne aber nicht nur wegen der tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnanlage (einheitliches äußeres Erscheinungsbild mit gemeinsamen Innenhof und ein die Gesamtanlage umschließender einheitlicher Zaun, miteinander verbundene Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Tiefgarage, der Wohnanlage zugeordnete Kinderspielplätze und Kindertagesstätte) aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, HFR 2007, 54).

    In diesem Fall könne auch eine "Gesamtbetrachtung" der Merkmale zu keinem anderen Ergebnis führen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, HFR 2007, 54).

    Nach der Rechtsprechung des BFH reicht die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage allein für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Weder die Einheitlichkeit der Planung und architektonischen Gestaltung der Gesamtanlage noch deren gleichzeitige Errichtung begründen, da das dadurch bewirkte einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage auch Folge der öffentlichen Bauleitplanung sein kann, für sich allein das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124 und vom 3. August 2004 X R 40/03, BStBl II 2005, 35).

    Ein solcher objektiver Funktionszusammenhang ist allerdings nicht bereits dann gegeben, wenn ein Eigentümer eine Mehrheit von Wirtschaftsgütern für einen gemeinsamen Zweck einsetzt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006).

    Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt daher eine wirtschaftliche Einheit nur vor, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt (BFH-Urteile vom 15. Oktober 2014 II R 14/14, BStBl II 2015, 405; vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006; vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BStBl II 1983, 752).

    Im Ergebnis kommt vorliegend keinem für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit sprechenden Merkmal ausschlaggebende Bedeutung zu, womit auch die gebotene Gesamtbetrachtung nicht zu der Einordnung als wirtschaftliche Einheit führen kann (BFH-Urteile vom 15. Oktober 2014 II R 14/14, BStBl II 2015, 405 und vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

  • FG Hamburg, 20.04.2011 - 3 K 136/10

    Voraussetzungen für die Nichterhebung von Grunderwerbsteuer bei Umwandlung von

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Grundstücke im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst waren und deshalb nach § 2 Abs. 3 GrEStG als ein Grundstück zu behandeln sind (BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124; BFH-Beschluss vom 27.07.2001 II B 20/01, BFH/NV 2002, 70).

    Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Die Vermietung selbständiger Objekte an verschiedene Mieter begründet eine gleichartige, nicht aber die erforderliche einheitliche Zweckbestimmung (BFH-Urteile vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124; vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 1430 152, BStBl II 1985, 336).

    Die einheitliche Planung und Errichtung einer Wohnanlage und das einheitliche äußere Erscheinungsbild genügen nach der Verkehrsanschauung für sich genommen nicht für die Verbindung zu einer wirtschaftlichen Einheit (BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Eine andere Beurteilung ist bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage nur gerechtfertigt, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt (BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

    Weder miteinander verbundene Ver- und Entsorgungseinrichtungen (BFH-Urteile vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124; vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 1430 152, BStBl II 1985, 336; Urteil des FG Münster vom 20.10.2005 8 K 2756/02 GrE, EFG 2006, 840) noch eine gemeinsame Tiefgarage berechtigen zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit (BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 1430 152, BStBl II 1985, 336; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 2 Rz. 245).

    Kommt jedem Merkmal für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu, kann eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen (BFH-Urteil vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).

  • BFH, 23.08.2011 - II B 145/10

    Wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei mehreren

    NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff ist, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.).

    Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.).

    Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124).

    Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.) hat allein die --von der Klägerin behauptete-- "gewisse Breitenwirkung" des Streitfalls nicht zur Folge, dass das Ermessen des FG nach § 94a FGO dahin reduziert gewesen ist, trotz des geringen Streitwerts eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

  • BFH, 25.01.2012 - II R 25/10

    Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 1 BewG

    Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).
  • BFH, 28.07.2022 - II B 98/21

    Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei teilweiser

    Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, es sei zwar geklärt, dass der Begriff der wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff sei, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen Gesichtspunkten richte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.08.2011 - II B 145/10, BFH/NV 2011, 2109); es sei aber von grundsätzlicher Bedeutung, ob allein die --lediglich ein inneres Merkmal darstellende und nicht sichtbare-- Baulandqualifikation eines landwirtschaftlich genutzten Flurstücks ausreiche, dieses aus der wirtschaftlichen Einheit mehrerer landwirtschaftlicher Flurstücke herauszulösen, die nach Maßgabe der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 30.10.1974 - II R 102/70, BFHE 114, 443, BStBl II 1975, 270; vom 10.05.2006 - II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, und BFH-Beschluss vom 22.06.2012 - II B 45/11, BFH/NV 2012, 1827) vorrangig nach objektiven äußeren Merkmalen zu beurteilen sei.

    Er darf allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124, unter II.2.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1827, Rz 7, jeweils m.w.N.; ebenso für das BewG BFH-Urteil vom 25.01.2012 - II R 25/10, BFHE 236, 564, BStBl II 2012, 403, Rz 11).

  • FG Sachsen, 21.07.2011 - 1 K 400/09

    Flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks unter Gesamthändern keine

    Es sei kein Fall denkbar, in welchem eine wirtschaftliche Einheit noch eher angenommen werden könne als im Falle sämtlicher Eigentumswohnungen eines einzigen Gebäudes (Hinweis auf BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05).

    Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bewertungsgesetzes ) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124 m.w.N.).

    Daran ändert auch das von der Klägerin in Bezug genommene BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05 (BFH/NV 2006, 2124 ) nichts.

  • BFH, 22.06.2012 - II B 45/11

    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Flächeneigentum

    Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt eine wirtschaftliche Einheit nur vor, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).
  • BFH, 22.06.2012 - II B 48/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 6. 2012, II B 45/11 - Umwandlung von

    Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt eine wirtschaftliche Einheit nur vor, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124).
  • FG München, 04.07.2012 - 4 K 2555/09

    Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum - Anwendungsbereich

    Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes -BewG-) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m. w. N.).

    Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124).

  • FG Münster, 20.10.2005 - 8 K 2756/02

    Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

  • FG Köln, 06.10.2021 - 5 K 756/20

    Keine Grunderwerbssteuerbefreiung bei Unterschreitung der Mindestbehaltfrist

  • FG Münster, 20.10.2005 - 8 K 2764/02

    Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

  • FG Münster, 20.10.2005 - 8 K 2763/02

    Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

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