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   BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04   

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BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04 (https://dejure.org/2005,9904)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2005 - IV B 107/04 (https://dejure.org/2005,9904)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2005 - IV B 107/04 (https://dejure.org/2005,9904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweite Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3
    Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 276
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.10.1994 - X R 192/93

    Wahlrecht zwischen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich und durch

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04
    Mit seiner wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, macht die Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85 (BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287) und vom 12. Oktober 1994 X R 192/93 (BFH/NV 1995, 587) geltend und erhebt die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung, auf der die Vorentscheidung beruhen soll.

    Hierin weiche das FG von dem Urteil des BFH in BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287 ab, wonach das Wahlrecht durch schlichtes Verhalten ausgeübt werde.

    Die Vorentscheidung weiche auch von dem Urteil in BFH/NV 1995, 587 ab, worin ausgeführt sei, dass das Wahlrecht nicht mit der Steuererklärung ausgeübt werde.

    Das FG hat sich nur zu den Anforderungen an die Aufzeichnungen bei der Wahl der Gewinnermittlungsart auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 1995, 587 bezogen.

    Auch mit der Unterstellung, die Wertung des FG laufe im Ergebnis auf die Forderung hinaus, das Wahlrecht müsse erst bei Abgabe der Steuererklärung ausgeübt werden, kann der Kläger keine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1995, 587 begründen.

    Hiervon ist aber auch das FG ausgegangen, denn es hat bemängelt, dass der Kläger es unterlassen hat, vor Beginn des Gewinnermittlungszeitraums zum 1. Januar eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, und damit eindeutig die Auffassung vertreten, die auch der angegebenen Divergenzentscheidung in BFH/NV 1995, 587 zu Grunde liegt.

  • BFH, 13.10.1989 - III R 30/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04
    Mit seiner wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, macht die Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85 (BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287) und vom 12. Oktober 1994 X R 192/93 (BFH/NV 1995, 587) geltend und erhebt die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung, auf der die Vorentscheidung beruhen soll.

    Hierin weiche das FG von dem Urteil des BFH in BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287 ab, wonach das Wahlrecht durch schlichtes Verhalten ausgeübt werde.

  • BFH, 08.08.1991 - IV R 56/90

    1. Übergang von der Schätzung nach Richtsätzen zur Gewinnermittlung durch

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04
    Da es sich im Streitfall um einen Wechsel der Gewinnermittlungsart handelt, ist diese Anfangsbilanz eine sog. Übergangsbilanz, in der vielmehr die Werte des Betriebsvermögens und die Schulden erstmals zu erfassen sind (dazu Senatsurteile vom 5. Dezember 1985 IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390, und vom 8. August 1991 IV R 56/90, BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272, jeweils den Übergang von der Gewinnschätzung zum Bestandsvergleich betreffend).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633, und vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    a) Für die Einnahmen-Überschussrechnung entscheidet sich ein Steuerpflichtiger durch schlüssiges Verhalten, wenn er keine Eröffnungsbilanz und keine Buchführung einrichtet, sondern lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet oder (was der BFH ebenfalls ausreichen lässt) durch eine geordnete Sammlung von Einnahme- und Ausgabebelegen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481; vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276; vom 13. Oktober 2006 X B 13/06, juris; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18

    Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines

    Eine solche Auslegung widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- oder Totalgewinngleichheit, der es verbiete, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führten (z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 08. September 2005, Az. IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips bei der Kostendeckelung hinsichtlich der Leasingsonderzahlung widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit, welcher es verbietet, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 08.09.2005, IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1301/10

    Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, son-dern

    Ein rückwirkender Wechsel zum Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist nicht zulässig, zumal die Klägerin nicht zu Beginn des streitigen Wirtschaftsjahres Maßnahmen zur Durchführung desselben in Gestalt von Eröffnungsbilanz und Einrichten einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung getroffen hat (BFH Beschluss vom 8. September 2005, IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276; BFH Beschluss vom 9. Dezember 2003, IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

    Ein Buchführungsprogramm, welches die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zulässt bzw. diese automatisch erstellt, ist jedenfalls keine zulässige Ausübung des Wahlrechts hin zu der Ermittlung des Gewinnes durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige auf Grund der laufenden Buchführung tatsächlich nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt (FG Münster, Urteil vom 29. März 2004 1 K 5817/00 E, EFG 2004, 1111 - nachfolgend BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).
  • BFH, 02.03.2006 - IV R 32/04

    Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der

    aa) Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFH/NV 2006, 407, und vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

    Ein Buchführungsprogramm, welches die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zulässt bzw. diese automatisch erstellt, ist jedenfalls keine zulässige Ausübung des Wahlrechts hin zu der Ermittlung des Gewinnes durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG , wenn der Steuerpflichtige auf Grund der laufenden Buchführung tatsächlich nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt (FG Münster, Urteil vom 29. März 2004 1 K 5817/00 E, EFG 2004, 1111 - nachfolgend BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).
  • FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 947/11

    Berechnung der Betriebsvermögensgrenze des § 7g EStG ohne Investitionszulage

    Es gilt der in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der Gesamt- oder Totalgewinngleichheit, der es verbietet, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BFH, Beschluss vom 08. September 2005 - IV B 107/04 -BFH/NV 2006, 276).
  • FG Niedersachsen, 13.12.2011 - 14 K 82/11

    Entsprechen des Begriffs der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. der

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich -wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633, und vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).
  • LG Köln, 08.01.2009 - 2 O 152/07

    Unterlassene Unterrichtung über die einkommenssteuerlichen Auswirkungen der

    Eine Änderung der Gewinnermittlungsart ist nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich (BFH VIII R 49/97; BFH/NV 2006, 276), sie kann auch nur nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens drei Jahren geändert werden (BFH IV R 18/00 BStBl. II 2001, 102).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19

    Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und

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