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Rechtsprechung
   BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15008
BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05 (https://dejure.org/2005,15008)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2005 - IX B 110/05 (https://dejure.org/2005,15008)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2005 - IX B 110/05 (https://dejure.org/2005,15008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 44/78

    Einkommensteuer - Konkurs - Hausbau

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05
    Wenn danach nicht positiv festgestellt werden muss, dass die bisherigen Planungen dem tatsächlich errichteten Gebäude dienten, so ist die damit verbundene "Vereinfachung" Folge der (typisierenden) Überlegung, dass bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des später errichteten Bauwerks (hier die geplante und dann auch vollzogene Errichtung einer Betriebshalle) grundsätzlich auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das Gebäude eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 02.11.2000 - IX B 95/00

    Vergebliche Planungskosten

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05
    Wenn danach nicht positiv festgestellt werden muss, dass die bisherigen Planungen dem tatsächlich errichteten Gebäude dienten, so ist die damit verbundene "Vereinfachung" Folge der (typisierenden) Überlegung, dass bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des später errichteten Bauwerks (hier die geplante und dann auch vollzogene Errichtung einer Betriebshalle) grundsätzlich auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das Gebäude eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90

    Schadensersatzleistungen wegen Vertragsrücktritts als Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05
    Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. insbesondere das Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.) davon ausgegangen, dass vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, wenn es sich bei den ursprünglich geplanten Gebäuden (hier den Hallen 1 und 2) und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude (Halle 3) nach Zweck und Bauart um völlig verschiedene Bauwerke handelt.
  • BFH, 26.08.1994 - I B 35/94

    Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften aus einer Tätigkeit beim

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05
    Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. insbesondere das Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.) davon ausgegangen, dass vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, wenn es sich bei den ursprünglich geplanten Gebäuden (hier den Hallen 1 und 2) und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude (Halle 3) nach Zweck und Bauart um völlig verschiedene Bauwerke handelt.
  • BFH, 19.12.2007 - IX R 50/07

    Bindungswirkung der steuerrechtlichen Einordnung von Planungskosten als

    Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes, so gehören vergebliche Planungskosten nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 3. November 2005 IX B 110/05, BFH/NV 2006, 295), sondern zu den Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2005 - X B 70/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11969
BFH, 07.11.2005 - X B 70/05 (https://dejure.org/2005,11969)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2005 - X B 70/05 (https://dejure.org/2005,11969)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2005 - X B 70/05 (https://dejure.org/2005,11969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; BGB § 607

  • rechtsportal.de

    BGB § 488; EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
    Abgrenzung Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 70/05
    Für das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast --Feststellungslast-- (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 70/05
    Dienen die Aufwendungen hingegen dazu, einen eigenen Vermögensgegenstand (hier: laut Feststellung des FG "die Teilhabe an einer Gewinnchance") zu erwerben, dann stellen diese Aufwendungen keine Finanzierungskosten, sondern Anschaffungskosten für den erworbenen Vermögensgegenstand dar (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342).
  • BFH, 01.10.2002 - IX R 72/99

    Notargebühren als Schuldzinsen i.S.v. §§ 9 , 9 a EStG

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 70/05
    Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Nebenkosten der Kreditbeschaffung, zu denen auch Kreditvermittlungsprovisionen zu rechnen sind, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 520, Stichwort "Finanzierungskosten (Geldbeschaffungskosten)"; BFH-Urteil vom 1. Oktober 2002 IX R 72/99, BFHE 200, 516, BStBl II 2003, 399).
  • BFH, 23.03.2000 - VII B 299/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erkennbarkeit eines zollamtlichen

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 70/05
    Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sind indessen nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO grundsätzlich bedeutsam (BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VII B 299/99, BFH/NV 2000, 1261).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 70/05
    Schuldzinsen für ein Darlehen können demgemäß dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, dem Betrieb Fremdmittel für betriebliche Zwecke zuzuführen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209).
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 70/05
    Der Kläger berücksichtigt insbesondere nicht, dass die Rechtsprechung die Anerkennung solcher Verluste, auch wenn diese im Privatvermögen angefallen sind, grundsätzlich für möglich erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743, betreffend die Abzugsfähigkeit des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters als Werbungskosten bei den Einkünften aus mit "Ambros-Scheinrenditen" im Zusammenhang stehenden Einkünften aus Kapitalvermögen; vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz. 16).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 07.11.2005 - X B 70/05
    Schuldzinsen für ein Darlehen können demgemäß dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, dem Betrieb Fremdmittel für betriebliche Zwecke zuzuführen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209).
  • FG Hamburg, 23.04.2014 - 6 K 248/13

    Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Anschaffungskosten -

    Geleistete Aufwendungen sind nur dann Kosten der Kreditbeschaffung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung von Darlehensmitteln stehen (siehe BFH Beschluss vom 07.11.2005 X B 70/05, BFH/NV 2006, 295 unter Hinweis auf BFH Urteil vom 20.06.2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342).
  • BFH, 20.12.2005 - X B 10/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abhängt, sind indessen nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 (bzw. Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative) FGO grundsätzlich bedeutsam (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VII B 299/99, BFH/NV 2000, 1261; Senatsbeschluss vom 7. November 2005 X B 70/05, juris Nr: STRE200551664).
  • BFH, 13.09.2007 - X B 199/06

    Vorliegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers

    Vielmehr hat das FG im Streitfall die Gesamtumstände des Einzelfalles gewürdigt und ging --worauf auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat-- in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass der Kläger die Feststellungslast für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs von Ausgaben mit einer Einkunftsart trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2005 X B 70/05, BFH/NV 2006, 295).
  • FG Köln, 20.01.2010 - 7 K 3371/08

    Vermittlungsgebühren als Werbungskosten

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Aufwendungen für die Vermittlung einer Finanzierung - etwa in Form einer Kreditvermittlungsprovision - als Werbungkosten abzugsfähig sein können (vgl. dazu etwa BFH-Beschluss vom 7. November 2005 X B 70/05, BFH/NV 2006, 295 m.w.N.; Blümich/Ehmcke, EStG, § 6 Rn 260).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.10.2005 - VI B 73/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17478
BFH, 27.10.2005 - VI B 73/05 (https://dejure.org/2005,17478)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2005 - VI B 73/05 (https://dejure.org/2005,17478)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - VI B 73/05 (https://dejure.org/2005,17478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89

    Zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VI B 73/05
    Im Übrigen haben die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89 (BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184) nichts daran geändert, dass sich an dem außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltenen eigenen Hausstand auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VI B 73/05
    Im Übrigen haben die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89 (BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184) nichts daran geändert, dass sich an dem außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltenen eigenen Hausstand auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VI B 73/05
    Im Übrigen haben die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89 (BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184) nichts daran geändert, dass sich an dem außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltenen eigenen Hausstand auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.).
  • FG München, 30.03.2007 - 8 K 5168/04

    Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung in Form wöchentlicher

    Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung ist demnach eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - VI B 73/05 BFH/NV 2006, 295).

    Gemäß dieser kontinuierlich von der Rechtsprechung angewandten Auslegung (vgl. BFH, BStBl II 1975, 459; BFH/NV 2006, 295 wie vor), deren Auffassung der Senat teilt, tritt nur dann, wenn ein Arbeitnehmer getrennt von seiner Familie und seinem Hausstand an seinem Beschäftigungsort wohnt, eine Aufsplitterung der üblicherweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte ein, die die Anerkennung der sich hieraus ergebenden Mehraufwendungen als Werbungskosten rechtfertigt.

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