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   BFH, 13.10.2005 - IV B 21/05   

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https://dejure.org/2005,14853
BFH, 13.10.2005 - IV B 21/05 (https://dejure.org/2005,14853)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2005 - IV B 21/05 (https://dejure.org/2005,14853)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - IV B 21/05 (https://dejure.org/2005,14853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 328
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.11.2003 - V R 3/03

    Wiedereinsetzung; Revisionsschrift

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV B 21/05
    Sogar eine eidesstattliche Versicherung ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nur dann geeignet, wenn zu diesem Zweck --außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen-- keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen (vgl. z.B. aus der neueren Rechtsprechung BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533, und vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; weiter Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 56 Rz. 42).
  • BFH, 13.12.2001 - X R 42/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV B 21/05
    Sogar eine eidesstattliche Versicherung ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nur dann geeignet, wenn zu diesem Zweck --außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen-- keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen (vgl. z.B. aus der neueren Rechtsprechung BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533, und vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; weiter Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 56 Rz. 42).
  • BFH, 25.02.2010 - IX B 149/09

    Überschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - Anwendung der

    Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt indes zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 66/08

    Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung - Missbräuchliche

    Eine eidesstattliche Versicherung ist zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nur dann geeignet, wenn zu diesem Zweck --außer der eigenen Erklärung-- keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2020 - X B 154/19

    Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei

    Auch im Beschluss vom 13.10.2005 - IV B 21/05 (BFH/NV 2006, 328) hätte es der BFH ausdrücklich ausreichen lassen, wenn der dortige Antragsteller neben der eigenen Erklärung seines Prozessbevollmächtigten noch eine eidesstattliche Versicherung von dessen Büroangestellter vorgelegt hätte.
  • FG Nürnberg, 19.01.2006 - VII 338/01

    Zurechnung von Zinsen aus einem Wertpapierdepot in Österreich

    Schließlich stellt eine eidesstattliche Versicherung nach ständiger Rechtsprechung in Grenzfällen lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung und nicht ein Beweismittel dar (BFH-Urteil vom 19.07.1995 I R 169/87, BStBl II 1996, 19 ; BFH-Beschluss vom 13.10.1985 IV B 2 1/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 215/14

    Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines

    Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt ebenfalls zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 4 K 1440/10

    Keine begründeten Zweifel am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt ebenfalls zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG Saarland, 11.02.2014 - 2 K 1370/13

    Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Nachweis des Zugangs der

    Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums reicht insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht aus, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (BFH vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG München, 01.08.2016 - 7 K 1691/15

    Bundesfinanzhof, Eingangsstempel, Aufgabe zur Post, Kindergeld, Rechtsprechung

    Auch eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG München, 27.07.2015 - 7 K 697/14

    Zuschätzungen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

    Somit wurden substantiiert Tatsachen vorgetragen, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328 und vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.).
  • FG München, 11.08.2017 - 7 K 775/17

    Fristgerechte Klageerhebung

    Auch eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel, beispielsweise ein Briefumschlag, zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328).
  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 232/14

    Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines

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