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   BFH, 17.10.2005 - II S 9/05   

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https://dejure.org/2005,15686
BFH, 17.10.2005 - II S 9/05 (https://dejure.org/2005,15686)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2005 - II S 9/05 (https://dejure.org/2005,15686)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2005 - II S 9/05 (https://dejure.org/2005,15686)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 330
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.07.2005 - II B 121/04

    Sachwertverfahren - ZFH

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - II S 9/05
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in dem Verfahren II B 121/04 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. August 2004 3 K 492/03 nicht verletzt.

    Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge wiederholten materiell-rechtlichen Gesichtspunkte waren als solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens II B 121/04.

    Die Rüge, das Gericht habe sich in dem Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04 mit diesen Ausführungen des Klägers nicht auseinandergesetzt, ergibt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

  • FG Hessen, 04.08.2004 - 3 K 492/03

    Bewertung eines Zweifamilienhauses mit übergroßer Wohnfläche

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - II S 9/05
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in dem Verfahren II B 121/04 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. August 2004 3 K 492/03 nicht verletzt.
  • BFH, 12.05.2006 - VIII S 12/06

    Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Zulassungsbeschwerde

    Soweit es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren lediglich um die Frage geht, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtslage sowie keiner eingehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Antragstellers, mit denen er die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend macht (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2005 II S 9/05, BFH/NV 2006, 330).
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   BFH, 17.10.2005 - III B 150/04   

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https://dejure.org/2005,8926
BFH, 17.10.2005 - III B 150/04 (https://dejure.org/2005,8926)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2005 - III B 150/04 (https://dejure.org/2005,8926)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2005 - III B 150/04 (https://dejure.org/2005,8926)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.12.2000 - III R 49/98

    Reisebüro - Omnibus - Gewerbliche Tätigkeit - Investitionszulage -

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    Durch Urteil vom 7. Dezember 2000 III R 49/98 (BFH/NV 2001, 911) hob der Senat die Entscheidung des FG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

    Wie der Kläger selbst vorträgt, hat der Senat in seiner zurückverweisenden Entscheidung in BFH/NV 2001, 911 bereits auf die zulagenrechtlichen Anforderungen an eine Betriebsstätte unter Bezug auf sein Urteil vom 7. Juni 2000 III R 9/96 (BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592) hingewiesen.

  • BFH, 12.11.2001 - VIII B 61/01

    Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Überschusserzielungsabsicht -

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine höchstrichterliche Klärung erfordert (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 I B 25/02, BFH/NV 2003, 315, und vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Tz. 34, § 115 FGO Tz. 92).
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    Soweit der Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung sinngemäß geltend macht, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    Soweit der Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung sinngemäß geltend macht, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.10.2002 - I B 25/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine höchstrichterliche Klärung erfordert (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 I B 25/02, BFH/NV 2003, 315, und vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220).
  • BFH, 07.06.2000 - III R 9/96

    Investitionszulage: Zuordnung zu einer Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    Wie der Kläger selbst vorträgt, hat der Senat in seiner zurückverweisenden Entscheidung in BFH/NV 2001, 911 bereits auf die zulagenrechtlichen Anforderungen an eine Betriebsstätte unter Bezug auf sein Urteil vom 7. Juni 2000 III R 9/96 (BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592) hingewiesen.
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    a) Wird Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, und vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217).
  • BFH, 08.10.2003 - VII B 51/03

    NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 17.10.2005 - III B 150/04
    a) Wird Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, und vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217).
  • BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06

    NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von

    Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 913; vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330).
  • BFH, 18.12.2007 - XI B 16/07

    Grundsätzlich keine Revisionszulassung wegen materieller Rechtsfehler - hier:

    bb) Soweit der Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung sinngemäß geltend macht, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.; vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330).
  • BFH, 02.01.2019 - VIII B 131/18

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330, und vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913).
  • BFH, 15.03.2007 - IX B 234/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zwangsabmeldung eines Kfz; Sachaufklärungspflicht;

    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels fehlt auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (anders das Sitzungsprotokoll) oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 59/04

    Mittelbare Grundstücksschenkung

    Abgesehen davon, dass die gerügte unzureichende Sachaufklärung wegen unterlassener Beweiserhebung als verzichtbarer Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354) spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG hätte gerügt werden müssen und der rechtskundig vertretene Kläger nicht vorgebracht hat, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102), ist das klägerische Vorbringen auch nicht entscheidungserheblich; denn es legt nicht den maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142) zugrunde, wonach eine weitere Sachaufklärung durch Einvernahme der benannten Zeugen wegen des fehlenden Vollzugs der Schenkungen unterbleiben konnte.
  • BFH, 24.07.2006 - IX B 48/06

    NZB: unsubstantiierter Beweisantrag, Hinweispflicht

    Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern sich dem FG ohne entsprechende Beweisanträge eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330, unter 3. b).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05   

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https://dejure.org/2005,16802
BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05 (https://dejure.org/2005,16802)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2005 - IX B 83/05 (https://dejure.org/2005,16802)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - IX B 83/05 (https://dejure.org/2005,16802)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02

    Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05
    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für das Einlegen der Beschwerde übernehmen und die Begründung von ihm stammen muss (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02

    NZB: Begründung

    Auszug aus BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05
    Die bloße Bezugnahme auf von seinen Mandanten selbst verfasste Schriftsätze reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags

    Aus dem Vertretungszwang vor dem BFH folgt jedoch, dass der Prozessbevollmächtigte die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde auch selbst begründen muss (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330, und vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308).
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