Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.10.2005

Rechtsprechung
   BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04   

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BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04 (https://dejure.org/2005,5537)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2005 - VII B 309/04 (https://dejure.org/2005,5537)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - VII B 309/04 (https://dejure.org/2005,5537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG 1999 § 17 Abs. 1; ; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 3; ; InsO § 38; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 38; ; KO § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung eines Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs der Insolvenzmasse; Bestehen einer Überzahlung der Umsatzsteuer bei Minderung der Bemessungsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 369
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Der beschließende Senat hat auch bereits entschieden, dass kein Anlass besteht, diese auf der Grundlage der Vorschriften der Konkursordnung (KO) entwickelte Rechtsprechung unter der Geltung der InsO zu ändern, da der in § 3 Abs. 1 KO verwendete Begriff des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens "begründeten Vermögensanspruchs" sich in gleicher Weise in § 38 InsO findet und kein Grund erkennbar ist, diesen Begriff nach dem In-Kraft-Treten der InsO anders auszulegen (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Dass die entsprechende Berichtigung der Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum vorgenommen wurde, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten war, beruhte auf der umsatzsteuerrechtlichen Sonderregelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 und führt nicht etwa zu der Annahme, dass das FA erst in diesem Besteuerungszeitraum, in dem die Berichtigung der früheren Bemessungsgrundlage vorgenommen wurde, den daraus resultierenden Erstattungsanspruch i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO "zur Insolvenzmasse schuldig" wurde (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Der beschließende Senat hat auch bereits entschieden, dass kein Anlass besteht, diese auf der Grundlage der Vorschriften der Konkursordnung (KO) entwickelte Rechtsprechung unter der Geltung der InsO zu ändern, da der in § 3 Abs. 1 KO verwendete Begriff des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens "begründeten Vermögensanspruchs" sich in gleicher Weise in § 38 InsO findet und kein Grund erkennbar ist, diesen Begriff nach dem In-Kraft-Treten der InsO anders auszulegen (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Der beschließende Senat hat auch bereits entschieden, dass kein Anlass besteht, diese auf der Grundlage der Vorschriften der Konkursordnung (KO) entwickelte Rechtsprechung unter der Geltung der InsO zu ändern, da der in § 3 Abs. 1 KO verwendete Begriff des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens "begründeten Vermögensanspruchs" sich in gleicher Weise in § 38 InsO findet und kein Grund erkennbar ist, diesen Begriff nach dem In-Kraft-Treten der InsO anders auszulegen (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Daher ist auch der Rechtsgrund für den streitigen Erstattungsanspruch bereits in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden, nämlich durch die Besteuerung des für die Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt, der auf eine Korrektur der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld abzielt (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707).
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).
  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen werde dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stelle eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst --z.B. die Notwendigkeit einer Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.
  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz;

    Unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensanspruch im Sinne von § 38 InsO begründet ist, ist insolvenzrechtlich zu bestimmen (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - VII B 309/04 - BFH/NV 2006, 369 - juris Rn. 6 und BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75 ).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 201/07

    Steuerforderungen als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 1998 IV A 4 -S 0550- 28/98, BStBl I 1998, 1500 Tz 4.2).
  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf den BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04 (BFH/NV 2006, 369).

    bb) Ob der erkennende Senat der in diesem Beschluss des VII. Senats in BFH/NV 2006, 369 vertretenen Auffassung folgen kann, ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, der aus einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG resultiert, sei insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarten Entgelts begründet worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; vom 27. Oktober 2009 VII R 4/08, BFHE 227, 318, BStBl II 2010, 257; siehe dagegen BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415, unter II.2.a), bedarf im Streitfall, der § 15a UStG betrifft, keiner Entscheidung.

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen wird auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stellt eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen kann, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung bzw. Vergütung auslösende Ereignis selbst --z.B. das Uneinbringlichwerden des Entgeltes für eine umsatzbesteuerte Leistung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt.
  • FG München, 29.04.2015 - 1 K 1080/13

    Die Erteilung einer "Discharge" nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis

    Ob ein Steueranspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die der erkennende Senat nicht in Zweifel zieht, nicht danach, ob der Anspruch im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern danach, ob im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Rechtsgrund für den Anspruch im insolvenzrechtlichen Sinne gelegt war (BFH, Urteile vom 5. Oktober 2004, VII R 69/03, BStBl. II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BStBl. II 2006, 193; BFH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2005, VII B 309/04 und vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl. II 2006, 641).

    Der Anspruch auf eine Steuer ist im insolvenzrechtlichen Sinne dann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand, der zur Entstehung der Steuer führt, bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist (BFH in BStBl. II 2005, 195; in BStBl. II 2006, 193; in BFH/NV 2006, 369; BFH, Beschluss vom 20. April 2007 VII B 252/06, BFH/NV 2007, 1395, m.w.N.).

  • BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07

    Aufrechung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

    Dass daher diese Differenz --soweit sie noch streitig ist-- aus der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen der Schuldnerin resultierte und dass somit ihr auf dieser Differenz beruhender Erstattungsanspruch eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung war, weshalb die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall nicht vorliegen, hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend erkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13; vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).

    Allein der Umstand, dass das FG früher in einem ähnlich gelagerten Einzelfall mit Urteil vom 5. April 2006 4 K 96/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1474) anders entschieden hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, zumal das FG seinerzeit bei jener Entscheidung --anders als im Streitfall-- die Senatsurteile in BFHE 209, 13 sowie in BFHE 217, 8 und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 369 nicht berücksichtigt hat bzw. noch nicht kennen konnte.

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Deshalb hat der Senat den Anspruch, dass dem Steuerpflichtigen eine Steuer zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise wieder gutzubringen ist, als eine im Zeitpunkt der Steuerentstehung aufschiebend bedingt begründete Forderung unabhängig von der Art des die Erstattung bzw. Vergütung auslösenden Ereignisses angesehen, insbesondere bei Uneinbringlichwerden des Entgelts für eine umsatzbesteuerte Leistung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).
  • FG Münster, 08.10.2009 - 5 K 1096/07

    Qualifizierung von auf Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallende

    Nach Auffassung des 7. Senats des BFH kommt es dagegen für die Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).
  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2016 - 1 V 2137/16

    Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen im Inland

    Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).
  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 6165/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 855/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 8410/05

    Aufrechnung in der Insolvenz

  • BFH, 07.07.2010 - VII B 253/09

    Aufrechnung gegen Umsatzsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16

    Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12

    Einkommensteuer als Insolvenzverbindlichkeit bei insolvenzbedingter Realisierung

  • FG Hessen, 08.06.2010 - 7 V 688/10

    Wann wird eine Zollschuld durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
  • FG München, 28.10.2009 - 14 K 66/07

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Insolvenzrechtliches "Begründetsein" des

  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06

    Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 7 K 5362/05

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 12 K 1127/05

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 2 K 1770/05

    § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA mit einer vor

  • VG München, 02.04.2013 - M 10 S 13.1097

    Insolvenzforderung

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Rechtsprechung
   BFH, 12.10.2005 - II B 36/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8116
BFH, 12.10.2005 - II B 36/05 (https://dejure.org/2005,8116)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2005 - II B 36/05 (https://dejure.org/2005,8116)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - II B 36/05 (https://dejure.org/2005,8116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 369
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Die Behauptung der Kläger, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, "Vermögensteuerbeschluss") könne entnommen werden, die darin geforderte Freistellung des zur individuellen Lebensgestaltung erforderlichen Vermögens ("Gebrauchsvermögen") für die Vermögensteuer habe für alle direkten Steuern --und damit auch für die Grundsteuer-- zu gelten, trifft nicht zu.

    Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage einer heterogenen, durch Steuervielfalt gekennzeichneten Finanzverfassung (Art. 105 f. GG) davon aus, dass der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitreichende Gestaltungsbefugnis belässt (vgl. BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, sowie BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88), die ihn insbesondere berechtigt, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen.

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Dies hat das BVerfG in seinem --insoweit von den Klägern unzutreffend wiedergegebenen-- Beschluss vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98 (BStBl II 1999, 152) klarstellend ausgeführt.

    Der bei anderen Steuerarten zu beachtende Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steht einer Besteuerung, die das bloße Innehaben von Grundbesitz belastet, mithin nicht entgegen (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1999, 152, m.w.N.).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage einer heterogenen, durch Steuervielfalt gekennzeichneten Finanzverfassung (Art. 105 f. GG) davon aus, dass der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitreichende Gestaltungsbefugnis belässt (vgl. BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, sowie BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88), die ihn insbesondere berechtigt, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen.
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Eine unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) maßgebliche Sachgesetzlichkeit (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 15. Mai 1984 1 BvR 464/81 u.a, BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608), die eine steuermindernde Berücksichtigung persönlichen Gebrauchsvermögens erforderlich machte, ergibt sich somit nicht.
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Sie knüpft als Realsteuer an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand, an und belastet diese ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers (BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).
  • BFH, 20.12.2002 - II B 44/02

    GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Sie knüpft als Realsteuer an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand, an und belastet diese ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers (BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).
  • BFH, 24.03.2003 - II B 34/02

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Erwerbs

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Auch aus dem Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung kann nicht abgeleitet werden, persönliches Gebrauchsvermögen sei generell von direkten Steuern freizustellen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. März 2003 II B 34/02, BFH/NV 2003, 941).
  • BFH, 12.12.2003 - II B 33/02

    Existenzminimum - Verfassungswidrigkeit der VSt-Zahlung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Ob die innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) gemachten Ausführungen der Kläger allein oder ggf. zusammen mit der nachgereichten Ablichtung eines Beitrages aus dem Fachschrifttum den Anforderungen an die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23 ff., m.w.N., sowie Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 II B 37/00, BFH/NV 2002, 532, und vom 12. Dezember 2003 II B 33/02, BFH/NV 2004, 677) genügt, kann offen bleiben.
  • BFH, 13.12.2001 - II B 37/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
    Ob die innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) gemachten Ausführungen der Kläger allein oder ggf. zusammen mit der nachgereichten Ablichtung eines Beitrages aus dem Fachschrifttum den Anforderungen an die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23 ff., m.w.N., sowie Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 II B 37/00, BFH/NV 2002, 532, und vom 12. Dezember 2003 II B 33/02, BFH/NV 2004, 677) genügt, kann offen bleiben.
  • FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09

    Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch

    Die Belastung mit Grundsteuer ist auch in der Regel vergleichsweise gering (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369 , juris Rz 4).

    Als Real- oder Objektsteuer knüpft sie an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand, an und belastet diese ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369 , juris Rz 4; BVerfG-Beschluss in HFR 2009, 611, DB 2009, 773, juris Rz 8 m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    Es werden daher beispielsweise weder das selbstgenutzte Wohneigentum verschont (BFH-Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369; vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFHE 213, 222, BStBl II 2006, 767) noch familiäre Verhältnisse (z.B. Anzahl der Kinder) berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).
  • BFH, 18.04.2012 - II R 36/10

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer aufgrund ihres Charakters als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGK 15, 89; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369) und dass der in § 33 Abs. 1 GrStG vorgesehene Teilerlass von Grundsteuer bei einer Minderung des normalen Rohertrags somit einen Fremdkörper im Grundsteuerrecht darstellt (Puhl, Kommunale Steuer-Zeitschrift --KStZ-- 2010, 67, 68 f.).
  • BFH, 19.07.2006 - II R 81/05

    Keine Grundsteuerbefreiung für selbstgenutztes Einfamilienhaus - Umfang der

    Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bereits im Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99 (BFH/NV 2000, 1076) vertretenen Ansicht, wonach dem BVerfG-Beschluss zur Vermögensteuer keine Bedeutung für die Grundsteuer zukomme, abzugehen und in diesem Zusammenhang abweichend von seinen Beschlüssen vom 20. Dezember 2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) und vom 12. Oktober 2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) nicht mehr auf die Eigenschaft der Grundsteuer als Realsteuer abzustellen.
  • BFH, 18.10.2006 - II B 10/06

    Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke; Verfassungsmäßigkeit der

    Der BFH hat ferner bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum verfassungsgemäß ist (Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369).
  • BFH, 18.10.2006 - II B 11/06

    Anforderungen an die Begründung; Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und

    Der BFH hat ferner bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum verfassungsgemäß ist (Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2012 - 4 L 193/11

    Rückwirkende Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 GrStG i.d.F. des Art. 38 Nr. 1

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer aufgrund ihres Charakters als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGK 15, 89; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369) und dass der in § 33 Abs. 1 GrStG vorgesehene Teilerlass von Grundsteuer bei einer Minderung des normalen Rohertrags somit einen Fremdkörper im Grundsteuerrecht darstellt (Puhl, Kommunale Steuer-Zeitschrift --KStZ-- 2010, 67, 68 f.).
  • BFH, 18.10.2006 - II B 9/06

    Anforderungen an die Begründung; Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und

    Der BFH hat ferner bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum verfassungsgemäß ist (Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369).
  • FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08

    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung auf selbstgenutztes Wohneigentum

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist durch die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767), vom 12.10.2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) und vom 20.12.2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) geklärt.
  • VG Würzburg, 14.01.2019 - W 8 K 18.1211

    Die vierteljährliche Erhebung der Grundsteuer ist nicht verfassungs- oder

    Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für (selbstgenutztes) Wohneigentum verfassungsgemäß ist (U.v. 19.7.2006 - II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; B.v. 12.10.2005 - II B 36/05, BFH/BV 2006, 369).
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