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   BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04   

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https://dejure.org/2005,8436
BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04 (https://dejure.org/2005,8436)
BFH, Entscheidung vom 14.09.2005 - VI R 22/04 (https://dejure.org/2005,8436)
BFH, Entscheidung vom 14. September 2005 - VI R 22/04 (https://dejure.org/2005,8436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ; EStG § 9 Abs. 5; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Mehraufwendungen für Verpflegung eines in einem Kehrbezirk mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern tätigen angestellten Kaminkehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3, LStR Abschn 37 Abs 2, LStR Abschn 37 Abs 5
    Arbeitsstätte; Einsatzwechseltätigkeit; Kehrbezirk; Schornsteinfeger; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 507
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1994 VI R 109/89 (BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422).

    Mit der Revision rügt das FA, das angefochtene Urteil verletze § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und weiche von dem BFH-Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422 ab.

    Der erkennende Senat hat zwar bislang die Auffassung vertreten, ein größeres räumliches Gebiet stelle auch dann eine großräumige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar, wenn es sich dabei nicht um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers (etwa ein Werksgelände) handelt, die einzelnen Einsatzstellen aber aneinandergrenzen und in unmittelbarer Nähe zueinander liegen (Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422, unter 2. c der Gründe).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Hierzu hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04 (BFHE 209, 518, BFH/NV 2005, 1692) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten oder um sie dort zu beenden, Mehraufwendungen für Verpflegung nicht gemäß Satz 3 dieser Vorschrift für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung steuerlich geltend machen kann.

    Eine zum Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigende Auswärtstätigkeit liegt daher immer dann vor, wenn (und solange) der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und gegebenenfalls auch außerhalb einer solchen regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (vgl. dazu wiederum das Senatsurteil in BFHE 209, 518, BFH/NV 2005, 1692).

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Soweit damit als Folge die Nichtanerkennung eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwands verbunden war, hat der Senat ein solches Gebiet allerdings nur dann als einheitliche großräumige Arbeitsstätte angesehen, wenn sich (wie etwa für den Sonderfall eines in einem Forstrevier an verschiedenen Hieborten tätigen Waldarbeiters) aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles schon von vornherein die Frage stellte, welche kostenträchtigen Verpflegungsbedingungen einen derartigen Verpflegungsmehraufwand überhaupt hätten verursachen können (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466 einerseits, und das Senatsurteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534 andererseits).

    Ein derart weiträumiges Gebiet aber kann auch bei Anlegung der bisher geltenden Maßstäbe nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534; vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27; vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BFHE 182, 562, BStBl II 1997, 333).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Ein derart weiträumiges Gebiet aber kann auch bei Anlegung der bisher geltenden Maßstäbe nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534; vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27; vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BFHE 182, 562, BStBl II 1997, 333).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Der Senat hat Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung nach Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das JStG 1996 weiter festgehalten werden kann, da es seither für die Gewährung der Pauschbeträge weder darauf ankommt, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt (vgl. Senatsurteile vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779; vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BFH/NV 2005, 1686).
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 92/93

    Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers bei Ausübung

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Ein derart weiträumiges Gebiet aber kann auch bei Anlegung der bisher geltenden Maßstäbe nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534; vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27; vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BFHE 182, 562, BStBl II 1997, 333).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Ebenfalls mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 (BFHE 209, 523, BFH/NV 2005, 1694) hat der Senat erkannt, dass es für die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. auch Senatsurteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 61/79

    Waldarbeiter sind in einem 11 qkm großen Revier nicht an ständig wechselnden

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Soweit damit als Folge die Nichtanerkennung eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwands verbunden war, hat der Senat ein solches Gebiet allerdings nur dann als einheitliche großräumige Arbeitsstätte angesehen, wenn sich (wie etwa für den Sonderfall eines in einem Forstrevier an verschiedenen Hieborten tätigen Waldarbeiters) aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles schon von vornherein die Frage stellte, welche kostenträchtigen Verpflegungsbedingungen einen derartigen Verpflegungsmehraufwand überhaupt hätten verursachen können (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466 einerseits, und das Senatsurteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534 andererseits).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Ebenfalls mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 (BFHE 209, 523, BFH/NV 2005, 1694) hat der Senat erkannt, dass es für die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. auch Senatsurteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04
    Der Senat hat Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung nach Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das JStG 1996 weiter festgehalten werden kann, da es seither für die Gewährung der Pauschbeträge weder darauf ankommt, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt (vgl. Senatsurteile vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779; vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BFH/NV 2005, 1686).
  • FG Nürnberg, 15.03.2004 - I 58/02

    Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Arbeitnehmer im Betriebsgebäude (bzw. auf dem Betriebsgelände) regelmäßig Einrichtungen vorfinden wird, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig wird verpflegen können (vgl. hierzu Fissenewert, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 252, Anm. zum BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände oder ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 117, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 507 - zu einem nicht zusammenhängenden Gebiet).

  • FG Köln, 11.07.2018 - 4 K 2812/17

    Reisekostenrecht: Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebietes

    Entsprechend der einschlägigen Kommentarliteratur (Bergkemper, jurisPR-SteuerR 10/2013 Anm. 1; Blümich/Thürmer EStG § 9 Rn. 310-324, beck-online; Oertel in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 9 EStG, Rn. 82; Wirfler, DStR 2013, 2660, 2664) geht auch der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber vielmehr Fälle, wie den oben beschriebenen Autobahnpolizisten, einen Förster (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32) oder Kaminkehrer (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507) vor Augen hatte, in denen - auch nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung - eine "regelmäßige Arbeitsstätte" bzw. "erste Tätigkeitsstätte" nicht anzunehmen ist.
  • FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12

    Rechtmäßigkeit der Minderung des Gewinns bzgl. Fahrtkosten und

    Laut der Rechtsprechung des BFH (VI R 22/04, VI R 21/07, VI R 61/06, VI R 21/08 und VI R 20/09) sei der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. stelle keinen regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt dar.

    Nach der Entscheidung des BFH vom 14.9.2005 (VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507) gelten für den Kehrbezirk eines Kaminkehrers die allgemeinen Grundsätze, welche die Rechtsprechung zum Vorliegen einer (einzigen) großräumigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. einer großräumigen Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG aufgestellt hat.

    Ein Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern, in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, ist demnach nicht als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt worden (vgl. BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462).

    Dies ist bei dem ca. 12 qkm großen Kehrbezirk, in dem der Kläger die dort gelegenen Häuser aufsucht, nicht der Fall (vgl. auch BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462).

  • FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

    Soweit die ältere Rechtsprechung ein weiträumiges Arbeitsgebiet auch dann angenommen hat, falls das Gelände nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden konnte, die Einsatzstellen aber aneinandergrenzten und in unmittelbarer Nähe zueinander lagen (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1994, VI R 108/89, BStBl. II 1994, 422; Urteil des FG Hamburg vom 26.04.1996, I 37/95, EFG 1997, 11), wird auf dieses Kriterium in den Entscheidungen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum weiträumigen Arbeitsgebiet überwiegend jedoch nicht mehr eingegangen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.; kritisch auch BFH-Urteil vom 14.09.2005, VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507; auf dieses Kriterium jedoch ausdrücklich abstellend BFH-Urteil vom 12.04.2006, X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462; Zimmer, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 9, Rz. 858, Stand Mai 2008).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2013 - 11 K 2103/12

    Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers -

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Arbeitnehmer im Betriebsgebäude (bzw. auf dem Betriebsgelände) regelmäßig Einrichtungen vorfinden wird, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig wird verpflegen können (vgl. hierzu Fissenewert, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 252, Anm. zum BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen, ebenso auch ein Waldgebiet, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt und sich dort eine ortsfeste Einrichtung vergleichbar einem Betriebssitz befindet (BFH-Urteil vom 17.06.2010, VI R 20/9, BFHE 230, 533, BStBl. II 2012, 32, ebenso auch Schmidt/Loschelder, 32. Auflage 2013, § 9 EStG, Rz 117, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 507 - zu einem Schornsteinfeger-Kehrbezirk als einem nicht zusammenhängenden Gebiet).

    Er ist wegen der unmittelbaren Verbindung der einzelnen Werkteile durch das firmeneigene Schienen- und Transportsystem ebenfalls nicht mit dem Streitfall vergleichbar, welcher der BFH-Entscheidung vom 14.09.2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507 (Schornsteinfeger-Kaminkehrbezirke keine großräumige Arbeitsstätte) zugrundeliegt.

  • BFH, 12.04.2006 - X B 138/04

    NZB: Kaminkehrer - Kehrbezirk

    Sie ist durch das BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04 (BFH/NV 2006, 507) geklärt.

    Der BFH hat mithin in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 507 unausgesprochen die vom FA aufgeworfene Frage verneint, ob für den Kehrbezirk eines Kaminkehrers deshalb abweichende Grundsätze gelten, weil dieser Kehrbezirk ein diesem behördlich zugewiesener abgegrenzter Bereich ist.

    b) Hinsichtlich des Streitjahrs 1996 ist zwar im Hinblick auf die Äußerungen des VI. Senats des BFH in dem vorgenannten Urteil in BFH/NV 2006, 507 (unter 2.a, 2. Abschnitt der Urteilsgründe) in grundsätzlicher Hinsicht klärungsbedürftig, ob die zur großräumigen Arbeitsstätte aufgestellten Grundsätze aufrechterhalten werden können, weil der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 1996 in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen im Falle einer Auswärtstätigkeit getroffen hat.

  • BFH, 17.02.2009 - VIII R 21/08

    Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für

    Dabei kommt es für die Gewährung der Pauschbeträge weder darauf an, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779; vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507; vom 13. Dezember 2007 VI R 73/06, BFH/NV 2008, 936).

    Denn sie sind nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon zu beanspruchen, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt oder ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779; in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; in BFH/NV 2006, 507; in BFH/NV 2008, 936).

  • BFH, 22.10.2014 - X R 19/12

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei einem Kehrbezirk eines selbständigen

    Im Falle eines angestellten Schornsteinfegers hat der VI. Senat --unter Beachtung seiner damaligen Rechtsauffassung-- in dem Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04 (BFH/NV 2006, 507) entschieden, dass ein diesem übertragener Kehrbezirk, der sich über ein ländliches Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometer erstreckt und in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden könne (zustimmend: Senatsbeschluss vom 12. April 2006 X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462 für den Fall einer großräumigen Betriebsstätte eines Bezirksschornsteinfegers).
  • FG Sachsen, 07.04.2010 - 4 K 2084/06

    In 60 km2 großem Gebiet belegene Weideplätze keine einheitliche regelmäßige

    Ein ganzer Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um den Betriebsort oder um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs kann hingegen nicht als sogenannte großräumige Arbeitsstätte angesehen werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 07.02.1997 VI R 61/96, BStBl. II 1997, 333 und vom 02.02.1994 VI R 109/89 BStBl. II 1994, 422 sowie BFH-Urteil vom 14.09.2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507 und BFH-Beschluss vom 12.04.2006 X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462 ).

    Von einer einheitlichen Arbeitsstätte kann im Streitfall daher nicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.2005 VI R 22/04 a.a.O. und FG Köln, Urteil vom 24.10.2000, Az. 8 K 3411/99, EFG 2001, 65 sowie Sächsischen Finanzgericht, Urteil v. 01.03.2005, Az. 1 K 225/02, Juris-Dokument).

    Ein derart weiträumiges Gebiet kann nicht mehr als einheitliche, großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden (dazu BFH-Urteil vom 14.09.2005, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2009 - 3 K 2284/08

    Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit

    Damit ist nach Auffassung des Senats die Situation eines Arbeitnehmers vergleichbar, der zwar an konkret unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in einem überschaubaren und übersichtlichen Stadtteil tätig wird (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, Kommentar, 28. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 60 Stichwort "Reisekosten"; vgl. auch Bergkemper, [...] PR-SteuerR 47/2008 Anm. 2; anders für einen Kehrbezirk in einem ländlichen Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern: BFH-Urteil vom 14.09.2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507; vgl. dazu und zur großräumigen Arbeitsstätte auch Fissenewert, Mehraufwendungen für Verpflegung und Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit nach der neueren Rechtsprechung des BFH in DB 2006, Beilage 6 zu Heft 39, Seite 32 ff. ).
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