Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.10.2005

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   BFH, 12.10.2005 - X R 35/04   

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BFH, 12.10.2005 - X R 35/04 (https://dejure.org/2005,9849)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2005 - X R 35/04 (https://dejure.org/2005,9849)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - X R 35/04 (https://dejure.org/2005,9849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UmwStG § 24; ; UmwStG § ... 24 Abs. 2; ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 6 Abs. 3; ; EStG § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; ; EStG § 16; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 34; ; BGB §§ 362 bis 397; ; EStDV § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 7 Abs. 1; UmwStG (1995) § 24
    Personengesellschaft zwischen nahen Angehörigen; Einbringung Einzelunternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des § 24 UmwStG und Fortführung der Buchwerte bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine vom Einzelunternehmer und von einem nahen Angehörigen neu gegründete Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 24, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1
    Angehörige; Betriebsvermögen; Einbringung; Personengesellschaft; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 521
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    c) Der Kläger brachte seine beiden Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva teils für eigene Rechnung --gegen die Gewährung einer Gesellschaftsbeteilung in Höhe von 75 v.H.-- und teils für Rechnung des S --gegen Gewährung einer Gesellschaftsbeteiligung an diesen in Höhe von 25 v.H.-- in die zwischen ihm und S gegründete KG ein (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, betreffend entgeltliche Aufnahme eines Dritten in das bisherige Einzelunternehmen).

    Vielmehr lag ein von der Einbringung (für eigene Rechnung) gemäß § 24 UmwStG getrennt zu beurteilender Übertragungsvorgang vor (zur vergleichbaren Sichtweise im Falle der entgeltlichen Aufnahme eines Dritten in das bisherige Einzelunternehmen vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.II. vor 1.).

    So hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 hervorgehoben, dass der (entgeltlich erwerbende) Dritte mit der Einbringung des Unternehmens durch den bisherigen Einzelunternehmer in die Personengesellschaft im Wege der "Abspaltung" aus dem Betriebsvermögen des bisherigen Einzelunternehmens einen Mitunternehmeranteil erhalte.

  • FG Köln, 22.07.1998 - 12 K 5551/93

    Zurechnung der Einkünfte bei Miteigentümergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    Auch bei Zugrundelegung dieser Annahme führt aber die schenkweise Verschaffung des Kommanditanteils durch den Kläger an S in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 1 EStDV nicht zu einer anteiligen (25 %-igen) Aufdeckung der in den Buchwertansätzen der vom Kläger in die KG eingebrachten Wirtschaftsgüter seiner Einzelunternehmen ruhenden stillen Reserven (im Ergebnis ganz herrschende Meinung; vgl. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 204, m.w.N.; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz. 38; derselbe in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. B 74; Groh, DB 2001, 2162 ff.; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Kommentar, § 24 UmwStG Rz. 168; Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf, Verfügung vom 9. September 1999 S 1978d- 4-St 111 K, DB 1999, 1980; OFD Kiel, Verfügung vom 28. Januar 2000 S 2179 A-St 233, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 573).
  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    Selbst wenn man aber von einer solchen vorherigen quotalen Übertragung ausginge, würde dies entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Patt in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Steuerreform I, 1999/2000/2002, § 6 EStG Rz. R 99; Geissler, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 1029, 1033) im hier zu erörternden Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die in § 24 UmwStG angeordneten Rechtsfolgen nach ständiger, durch das sog. Einbringungsurteil (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) begründeter Rechtsprechung des BFH und ganz herrschender Lehre auch dann eingreifen, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft eingebracht werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    Damit stimmt überein, dass die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre auch die (entgeltliche) Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. vor der Gesetzesänderung durch das UntStFG der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gleichgestellt hatte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, m.w.N. der vorangegangenen Rechtsprechung des BFH, und vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068, m.w.N.; R 139 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- bis 2001).
  • BFH, 16.12.2004 - III R 38/00

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    In diesem Fall entsteht ein zu versteuernder Gewinn, der ggf. nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt im Zeitpunkt seiner Entstehung zu versteuern ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 1., und vom 16. Dezember 2004 III R 38/00, BFH/NV 2005, 767, unter II.2.a).
  • BFH, 27.06.1996 - IV R 80/95

    Kein Darlehenskonto, sondern Kapitalkonto des Kommanditisten bei Erfassung von

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    Nach den von der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 3. Februar 1988 I R 394/83, BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551; vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171) zur Abgrenzung eines (variablen) Kapitalkontos von einem Darlehenskonto des Personengesellschafters entwickelten Grundsätzen (zu deren Maßgeblichkeit auch im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG vgl. den zutreffenden Hinweis in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, 339 Tz. 24.08 i.V.m. dem Schreiben vom 30. Mai 1997, BStBl II 1997, 627, unter Nr. 4), muss die Rechtsnatur eines für den Gesellschafter bei der Personengesellschaft geführten variablen Kontos im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der von den Gesellschaftern beabsichtigten zivilrechtlichen Folgen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551).
  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 243/89

    Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    dd) Die Anwendung der hier abgelehnten Ansicht von der vor der Einbringung der Betriebe stattfindenden "Bruchteilsübertragung" an den einzelnen Wirtschaftsgütern würde nicht nur der Zivilrechtslage widersprechen (zur zivilrechtlichen Deutung der hier zu beurteilenden schenkweisen Aufnahme eines Kommanditisten in das bisherige Einzelunternehmen als unentgeltliche Zuwendung des Kommanditanteils und nicht etwa von Bruchteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des in die KG eingebrachten Betriebes vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Juli 1990 II ZR 243/89, DB 1990, 1656), sondern auch in (ertrag-) steuerrechtlicher Sicht auf einer unzulässigen Fiktion beruhen (Groh, DB 2001, 2162, rechte Spalte).
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    Nach den von der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 3. Februar 1988 I R 394/83, BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551; vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171) zur Abgrenzung eines (variablen) Kapitalkontos von einem Darlehenskonto des Personengesellschafters entwickelten Grundsätzen (zu deren Maßgeblichkeit auch im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG vgl. den zutreffenden Hinweis in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, 339 Tz. 24.08 i.V.m. dem Schreiben vom 30. Mai 1997, BStBl II 1997, 627, unter Nr. 4), muss die Rechtsnatur eines für den Gesellschafter bei der Personengesellschaft geführten variablen Kontos im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der von den Gesellschaftern beabsichtigten zivilrechtlichen Folgen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551).
  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    In diesem Fall entsteht ein zu versteuernder Gewinn, der ggf. nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt im Zeitpunkt seiner Entstehung zu versteuern ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 1., und vom 16. Dezember 2004 III R 38/00, BFH/NV 2005, 767, unter II.2.a).
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 35/04
    Nach den von der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 3. Februar 1988 I R 394/83, BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551; vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171) zur Abgrenzung eines (variablen) Kapitalkontos von einem Darlehenskonto des Personengesellschafters entwickelten Grundsätzen (zu deren Maßgeblichkeit auch im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG vgl. den zutreffenden Hinweis in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, 339 Tz. 24.08 i.V.m. dem Schreiben vom 30. Mai 1997, BStBl II 1997, 627, unter Nr. 4), muss die Rechtsnatur eines für den Gesellschafter bei der Personengesellschaft geführten variablen Kontos im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der von den Gesellschaftern beabsichtigten zivilrechtlichen Folgen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551).
  • BFH, 03.02.1988 - I R 394/83

    Gesellschaftsteuer bei Verrechnung von Verlustanteilen eines Kommanditisten mit

  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 138/80

    Zur Besteuerung der Einbringung eines Einzelunternehmensin eine OHG

  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    Entscheidend für die Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten ist vor allem, ob auf dem Konto Verlustanteile verbucht werden sollen, und ob es im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft in die Ermittlung des Abfindungsguthabens eingeht (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171, unter 2.b; vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521, unter II.2.d cc, und vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103, unter II.1.c bb).

    Das von den Klägern in den Vordergrund gestellte Kriterium der auf dem Verrechnungskonto bestehenden Entnahmebeschränkung ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von entscheidender Bedeutung, weil auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkungen versehen sein können, die Entnahmebeschränkungen beim Eigenkapital wirtschaftlich vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 521, unter II.2.d cc, und in BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103, unter II.1.c bb).

  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 35/04 (BFH/NV 2006, 521), das eine insoweit vergleichbare Fallgestaltung im Jahr 1995 betraf, den Vorgang aufgespalten: Soweit der dortige Kläger seine beiden Betriebe gegen Gewährung eines eigenen Mitunternehmeranteils in die Personengesellschaft eingebracht hatte, hielt der Senat die Vorschrift des § 24 UmwStG --in der im Jahr 1995 geltenden, mit § 24 UmwStG 2002 insoweit übereinstimmenden Fassung-- grundsätzlich für einschlägig.

    Der erkennende Senat hält an seiner im Urteil in BFH/NV 2006, 521 geäußerten Rechtsauffassung fest.

    Die Darlehensforderung war als echte unentziehbare Forderung ausgestaltet, die insbesondere nicht mit etwaigen Verlusten der KG verrechnet werden konnte (zu den Abgrenzungskriterien zwischen Eigen- und Fremdkapital bei Gewährung von Darlehensforderungen vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 521, und vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103).

    c) Der erkennende Senat geht mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 24.08; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Tz. 24.07) und dem überwiegenden Teil des Schrifttums davon aus, dass eine Gutschrift auf einem Darlehenskonto grundsätzlich als Entgelt anzusehen ist und sich gewinnrealisierend auswirken kann (Schmitt/Hörtnagl/ Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl., § 24 UmwStG Rz 140; Patt in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 24 Rz 59 f.; ders., Der GmbH-Steuerberater --GmbH-StB-- 2011, 303, 305; ders. in Patt/Rupp/Aßmann, Der neue Umwandlungssteuererlass, S. 178; Jäschke in Lademann, UmwStG, § 24 Rz 20; Brandenberg, Die Steuerberatung --Stbg-- 2012, 145, 155; Wüllenkemper, Anmerkung zum vorinstanzlichen Urteil, EFG 2011, 491, 495 f.; Wacker, Betriebs-Berater 1998, Beilage 8 zu Heft 26, S. 1, 30, rechte Spalte; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2006, 521, in dem der erkennende Senat im Rahmen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG 1995 geprüft hat, ob es sich bei dem dortigen variablen Gesellschafterkonto um ein "echtes" Kapitalkonto oder um ein Darlehenskonto gehandelt hat, sowie BFH-Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420; a.A. Fuhrmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 24 UmwStG Rz 583 i.V.m. 527; Schlößer in Haritz/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 24 Rz 59; nunmehr unklar Schlößer in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 24 Rz 77 und 78).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 29/06

    Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind

    Denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung des Gesellschafters grundsätzlich unvereinbar (BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171; vom 7. April 2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598; vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521).
  • BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an

    Soweit die Einbringung auf fremde Rechnung erfolgt, ist § 24 UmwStG nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in KG; Buchwertfortführung gem. § 24 UmwStG

    Die sich aus § 6 Abs. 3 EStG ergebende Steuerneutralität kann nicht etwa i. S. einer Einheitstheorie auf die gesamte Einbringung erstreckt werden, sondern beschränkt sich auf die unentgeltliche Aufnahme der nahen Angehörigen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 521; Reiß in Kirchhof, EStG, 9. A., § 16 Rdn. 39).

    Für die Einordnung der Gutschrift als Darlehen des Klägers (Sonderbetriebsvermögen; "echte", unentziehbare Forderung des Gesellschafters) statt als Eigenkapital der Gesellschaft (in deren Gesamthand) spricht insbesondere der Umstand, dass auf diesem Konto keine Verlustanteile des Klägers verbucht werden durften; nach § 4 des Gesellschaftsvertrages waren die Verluste auf (gesonderten) Verlustvortragskonten zu buchen (vgl. auch Urteil des BFH vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521).

    Dass die Einbringung eines Betriebes auf eigene Rechnung zwar dem Anwendungsbereich des § 24 UmwStG unterfällt, indes das Bewertungswahlrecht der steuerneutralen Gestaltung zu versagen ist, soweit der Einbringende keine Gutschrift auf einem "echten" Kapitalkonto (Eigenkapital der Gesellschaft) erhält, sondern auf einem "echten" Darlehenskonto (Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters), ergibt sich - im Wege eines Umkehrschlusses - auch aus den Gründen des o. a. BFH-Urteils vom 12. Oktober 2005 X R 35/04 (BFH/NV 2006, 521).

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft - Wertaufstockung gemäß § 24

    c) Andererseits hat die Rechtsprechung aufgrund dieser Regelungszusammenhänge --d.h. mit Rücksicht auf die Einbindung des § 24 UmwStG 1977 in den Tatbestand der Einlage gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen-- nicht nur angenommen, dass --mangels Einlage in das Gesellschaftsvermögen-- weder die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung von Mitunternehmeranteilen (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521) noch der Beitritt von weiteren Mitunternehmern gegen Ausgleichsleistungen in das Eigenvermögen der Altgesellschafter (z.B. Geldzahlungen, Übernahme von privaten Verbindlichkeiten) den Wahlrechten des § 24 UmwStG 1977 untersteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 260, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 5588/03

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft; Ausländische

    Zwischen der Bilanz der Klägerin als Gesellschafterin und der der "I" KG als Gesellschaft besteht keinerlei rechtliche Verknüpfung, die einer solchen zwischen Haupt- und Ergänzungsbilanzen einer Personengesellschaft entspricht (vgl. dazu z.B. BFH, Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521), und zwar bereits ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der "I" KG um eine österreichische Personengesellschaft handelt.
  • BFH, 07.09.2011 - X B 113/10

    Anforderungen an den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei

    Im Übrigen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 35/04 (BFH/NV 2006, 521) --mit Hinweis auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, 339, Tz. 24.08 i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 30. Mai 1997, BStBl II 1997, 627, unter Nr. 4-- klargestellt, dass die zur Abgrenzung eines Kapitalkontos von einem Darlehenskonto im Rahmen des § 15a EStG entwickelten Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG gelten.
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

    Vielmehr konnte gemäß § 24 Abs. 2 und 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG)in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung (bezüglich des Klägers zu 1.) bzw. gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (bezüglich des Klägers zu 2.) das eingebrachte Betriebsvermögen des Einzelunternehmens mit seinem Buchwert angesetzt werden (vgl. hierzu das BFHUrteil vom 12.10.2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521).
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   BFH, 12.10.2005 - VIII B 159/03   

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BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - VIII B 159/03 (https://dejure.org/2005,16801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 521
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII B 159/03
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04 (DStR 2005, 1984) entschieden hat, ist die Besteuerung von Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 verfassungsgemäß.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII B 159/03
    Das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Urteil vom 21. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) hat die Einführung einer Quellensteuer bei den Zinseinkünften ausdrücklich gefordert, ohne den Gesetzgeber dazu zu verpflichten, bei der Bemessung der Quellensteuer die voraussichtliche individuelle Belastung mit Einkommensteuer --ähnlich wie bei der Lohnsteuer-- zu berücksichtigen.
  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 100/01

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verfahrensmangel - Kapitalvermögen - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII B 159/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Bezugnahme zur Begründung auf ein anderes Urteil insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn es zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben war und wenn es die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 100/01 juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 119 Rz. 23 a, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97

    Gewerbesteuermeßbeträge - Fehlbeträge der Vorjahre - Ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII B 159/03
    Um bei dieser Sachlage die Rüge fehlender Begründung schlüssig zu erheben, hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, weshalb trotz Kenntnis der in Bezug genommenen Entscheidung eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich gewesen sein sollte (zu dem mit § 119 Nr. 6 FGO verfolgten Zweck vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1998 VIII R 34/97, BFH/NV 1999, 198, m.w.N.).
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