Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.11.2005

Rechtsprechung
   BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,704
BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 (https://dejure.org/2006,704)
BAG, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 (https://dejure.org/2006,704)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 (https://dejure.org/2006,704)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer; Anrechnung der pauschalen Lohnsteuer auf die Einkommensteuer oder Jahreslohnsteuer ; Verstoß gegen den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag durch ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beschäftigung (geringfügige) - Pauschale Lohnsteuer

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwälzung pauschaler Lohnsteuer auf Arbeitnehmer bei geringfügiger Beschäftigung - Bruttolohnabrede in Formulararbeitsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geringfügige Beschäftigung: Abwälzung der Pauschalsteuer bei Bruttolohnabrede auf den Arbeitnehmer zulässig ? Keine Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

  • IWW (Kurzinformation)

    Geringfügige Beschäftigung - Wer trägt die pauschale Lohnsteuer?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Putzfrau wehrt sich gegen Steuerabzug - Doch: Arbeitnehmer tragen die Lohnsteuer - auch bei "Mini-Jobs"

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsentgelt: Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Lohnsteuer: Bruttolohnabrede mit geringfügig Beschäftigtem

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Steuerlast bei 400-Euro-Jobs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei geringfügig Beschäftigten ist die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten - Arbeitnehmer trägt die anfallende Lohnsteuer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.2.2006)

    Minijobber müssen Lohnsteuer selbst bezahlen // Ausnahme nur bei ausdrücklicher Netto-Vereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 40a Abs. 2, 3 und 5 EStG, ArbMDienstLG 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
    Pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2207 (Ls.)
  • ZIP 2006, 1272
  • NZA 2006, 682
  • DB 2006, 1059
  • BFH/NV 2006, 534
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77

    Lohnsteuer - Pauschallohnsteuerverfahren - Pauschalbesteuerung des Tariflohnes -

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Es handelt sich um eine spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung, die keine arbeitsrechtlichen Ziele verfolgt (Senat 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14, 17, zu 2 der Gründe; BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Die festen Steuersätze und die vereinfachte Berechnung eines Durchschnittssteuersatzes sollen übermäßigen Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle vermeiden (vgl. BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Liegt eine Bruttolohnvereinbarung vor, kann der Arbeitgeber, dem steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer Besteuerung nach individuellen Merkmalen zusteht, den Arbeitnehmer intern mit der Pauschalsteuer belasten (vgl. BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 1 a der Gründe); denn auch die Pauschalbesteuerung geht auf einen Steuertatbestand zurück, der sich in der Person des Arbeitnehmers in Form des Zuflusses von Arbeitslohn verwirklicht.

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Die durch § 40 Abs. 3 EStG begründete Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld sagt nichts darüber aus, wer die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 b der Gründe).

    c) Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Parteien eine Bruttolohnabrede getroffen haben und dass das vereinbarte Arbeitsentgelt die steuerrechtlichen Abzugsbeträge enthält (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c aa der Gründe mwN).

    Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).

    Eine Angemessenheitskontrolle der Pauschalsteuerabwälzung nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt; denn die Vereinbarung betrifft eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (vgl. Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe).

  • BFH, 30.11.1989 - I R 14/87

    Zulässigkeit der Erhebung pauschaler Lohnkirchensteuer; zur Rechtsnatur der

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Diese Rechtslage entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die die pauschale Lohnsteuer als eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer behandelt (BFH 30. November 1989 - I R 14/87 - BFHE 159, 82, 85 f., zu A 3 der Gründe).

    Der Arbeitgeber übernimmt diese Lohnsteuer als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach ändert (BFH 30. November 1989 - I R 14/87 - aaO, S. 86; 6. Mai 1994 - VI R 47/93 - BFHE 174, 363, 365, zu 1 der Gründe; 7. Februar 2002 - VI R 80/00 - BFHE 197, 554, 558, zu II 1 c bb der Gründe).

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Es handelt sich um eine spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung, die keine arbeitsrechtlichen Ziele verfolgt (Senat 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14, 17, zu 2 der Gründe; BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe).

    Der tarifliche Bruttolohn wird hierdurch nicht unterschritten (vgl. nur Senat 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14, 18, zu 5 der Gründe).

  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt nicht, Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung wie der hier getroffenen Bruttolohnabrede folgen, ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - NJW 2000, 2103, 2106, zu II 4 a der Gründe mwN).
  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 521/03

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Im Übrigen kann aus diesem Umstand keine Nettolohnvereinbarung gefolgert werden (vgl. auch Senat 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - BAGE 111, 131, 133, zu II 2 der Gründe); denn gem. § 3 Nr. 39 EStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung waren die Einkünfte des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Tat steuerfrei, wenn die Summe der anderen steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv war.
  • BAG, 25.09.2002 - 4 AZR 294/01

    Betriebsübergang - Tarifwechsel

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2004 - 6 Sa 171/04

    Geringfügig Beschäftigte und Steuerlast

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2004 - 6 Sa 171/04 - wird zurückgewiesen.
  • BFH, 06.05.1994 - VI R 47/93

    Lohnsteuer - Pauschale - Entstehung - Außenprüfung - Finanzamt - Haftungsbescheid

    Auszug aus BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04
    Der Arbeitgeber übernimmt diese Lohnsteuer als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach ändert (BFH 30. November 1989 - I R 14/87 - aaO, S. 86; 6. Mai 1994 - VI R 47/93 - BFHE 174, 363, 365, zu 1 der Gründe; 7. Februar 2002 - VI R 80/00 - BFHE 197, 554, 558, zu II 1 c bb der Gründe).
  • BFH, 07.02.2002 - VI R 80/00

    Ein nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (vgl. BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 167/08, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BAG v. 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4).
  • BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 251/19

    Nettolohnklage - Geringfügige Beschäftigung

    Dies beruht darauf, dass auch die Pauschalsteuer letztlich auf einen Steuertatbestand zurückgeht, der sich - ebenso wie die Besteuerung nach individuellen Merkmalen - in der Person des Arbeitnehmers verwirklicht (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17 f., Rn. 23 mwN; 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 106, 345) .

    cc) Daran ändert nichts, wenn die Parteien - wie im Streitfall - den Arbeitsvertrag ausdrücklich "für geringfügig entlohnte Beschäftigte" schließen (offen gelassen von BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 22) .

    Dass es sich bei dem zu leistenden Arbeitsentgelt um eine Bruttovergütung handelt, entsprach bei Vertragsschluss der Gesetzeslage und bedurfte auch im Hinblick auf die Annahme der Parteien, es handele sich um eine entgeltgeringfügige Beschäftigung, keiner Klarstellung oder Belehrung durch den Beklagten (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 25 mwN; MüKoBGB/Spinner 8. Aufl. § 611a BGB Rn. 748) .

    Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt, denn die Beurteilung, ob das geschuldete Arbeitsentgelt nach den vertraglichen Vereinbarungen ggf. anfallende Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Steuern umfasst, betrifft die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - aaO) .

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 167/08

    Auslegung eines Sozialplans

    Wer die Steuer im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien wirtschaftlich zu tragen hat, ist keine Frage des Steuerrechts (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17 mwN, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).

    § 40 Abs. 3 EStG schließt als spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung nur die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Steuergläubiger aus, verfolgt aber keine zivilrechtlichen Ziele und ist keine schuldrechtliche Zuordnungsnorm (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - aaO. mwN).

    Das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gläubiger und Schuldner der Lohnforderung nach § 611 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 18, aaO.; 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 106, 345).

    Einer besonderen Vereinbarung bedarf es dazu nicht (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 23, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2; 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe mwN, EzA EStG § 42d Nr. 2).

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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.2005 - X R 48/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11017
BFH, 16.11.2005 - X R 48/03 (https://dejure.org/2005,11017)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - X R 48/03 (https://dejure.org/2005,11017)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - X R 48/03 (https://dejure.org/2005,11017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
    Betriebsausgabenabzug: Vermögensverluste durch Diebstahl/Untreue

  • datenbank.nwb.de

    Durch Untreuehandlungen des Sohnes verursachte Minderung des Betriebsvermögens des Vaters als Betriebsausgabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 5, EStG § 12
    Betriebsausgabe; Forderungsverlust; Privat; Veruntreuung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 534
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.10.1989 - X R 69/88

    Unterschlagung betrieblich vereinnahmter Gelder durch einen Dritten als

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553).

    Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Aufwands bzw. Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 553, m.w.N.; vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366).

    Die hiermit verbundenen Vermögensverluste des geschädigten Vaters sind nur dann gewinnwirksam, wenn einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe ausschließlich im betrieblich/beruflichen Bereich liegt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1990, 553).

    Weitere tatsächliche Feststellungen waren nicht zu treffen, zumal Zweifel in dieser Hinsicht zu Lasten der Klägerin gehen, da die Gestaltung einer solchen Ausgangslage maßgeblich in ihren bzw. den Verantwortungsbereich ihres Rechtsvorgängers fällt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373; in BFH/NV 1990, 553).

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird der Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erbracht" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786).

    Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH-Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Sie kann deswegen nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zugeordnet werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830).
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Weitere tatsächliche Feststellungen waren nicht zu treffen, zumal Zweifel in dieser Hinsicht zu Lasten der Klägerin gehen, da die Gestaltung einer solchen Ausgangslage maßgeblich in ihren bzw. den Verantwortungsbereich ihres Rechtsvorgängers fällt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373; in BFH/NV 1990, 553).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 26/92

    Ansetzungszeitpunkt bei bestrittene Forderungen aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Aufwands bzw. Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 553, m.w.N.; vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366).
  • BFH, 22.10.1991 - VIII R 64/86

    Unfreiwillige Wertabgaben ("sog. Zwangsaufwendungen") als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue), wenn objektiv einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449; vgl. auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl. 2005, § 4 Rz. 520 Stichwort "Verlust").
  • FG München, 21.05.2003 - 10 K 1915/00

    Betrieblich oder privat veranlasster Forderungsverlust bei einer

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 323 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    b) Im Streitfall lag das bei wertender Betrachtung auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b bb) in der privaten Sphäre des V. Die Untreuehandlung des S konnte --worauf das FA zu Recht hinweist-- nur wegen der im Vermögensübergabevertrag getroffenen Vereinbarung, wonach V sämtliche Forderungen, die ihm am Bilanzstichtag 1. August 1991 zustanden, an S abgetreten hatte, zu einem Vermögensverlust bei V führen.
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 60/04

    Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

    Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449; vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534).
  • BFH, 11.03.2008 - X B 259/07

    Geldverluste bzw. Vermögensverluste durch Straftaten

    Bei diesen sog. Zwangsaufwendungen muss jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534) objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449).

    Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen --anders als bei Termingeschäften-- zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung besonders sorgfältiger Prüfung (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 534).

  • BFH, 02.05.2007 - VI B 109/06

    NZB: Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

    Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen die Zuordnung von Aufwendungen vorzunehmen ist, wenn sie in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit anderen Einkünften stehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 655, und IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817; vom 22. September 2004 III R 38/03, BFH/NV 2005, 202; vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400, Deutsches Steuer-Recht --DStR-- 1997, 1159) bzw. wenn ein Veranlassungszusammenhang zum Beruf und zu außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Tätigkeiten besteht (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534; BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VI B 156/04, BFH/NV 2006, 542; vom 10. November 2005 VI B 141/04, BFH/NV 2006, 529; vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783; vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057, und vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).
  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2008 - 9 K 147/07

    Zahlungen zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keine

    Für den Abzug derartiger Aufwendungen kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für die Wertabgabe im Bereich der Einkünfteerzielung liegt (BFH-Urteile vom 04. Juli 1986 VI R 227/83, BStBl II 1986, 771; vom 25. Mai 1992 VI R 171/88, BStBl II 1993, 44; vom 28. Januar 1994 VI R 25/93, BStBl II 1994, 355; vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534).
  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 - 10 K 200/05

    Kein Werbungskostenabzug für Vermögensverluste bei den Einkünften aus Vermietung

    Für den Abzug derartiger Aufwendungen kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für die Wertabgabe im Bereich der Einkünfteerzielung liegt (BFH, Urteil vom 04.07.1986, BStBl II 1986, 771; Urteil vom 25.05.1992, BStBl II 1993, 44; Urteil vom 28.01.1994, BStBl II 1994, 355; Urteil vom 16.11.2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534 ).
  • FG Sachsen, 15.12.2021 - 2 K 772/14

    Kein Abzug von Übernachtungskosten des Personals bei Unklarheit über die

    Die hiermit verbundenen Vermögensverluste des Geschädigten sind nur dann gewinnwirksam, wenn einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe ausschließlich im betrieblich/beruflichen Bereich liegt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. November 2005 - X R 48/03, zitiert nach Juris).
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