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   BFH, 12.10.2005 - X R 42/03   

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https://dejure.org/2005,9516
BFH, 12.10.2005 - X R 42/03 (https://dejure.org/2005,9516)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2005 - X R 42/03 (https://dejure.org/2005,9516)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - X R 42/03 (https://dejure.org/2005,9516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 66; ; EStG § 34; ; FGO § 118 Abs. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 66; FGO § 118 Abs. 2
    Schuldenerlass - Sanierungseignung

  • datenbank.nwb.de

    Bei unternehmerbezogener Sanierung ist auch ein nach Beendigung des sanierungsbedürftigen Unternehmens dem Unternehmer gewährter Erlass als zu dessen Sanierung geeignet anzusehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 66, EStG § 16
    Forderungsverzicht; Sanierungsgewinn; Steuerfreiheit; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 715
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 14.03.1990 - I R 106/85

    Sanierungseignung auch bei schuldenfreier Liquidation

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
    Der BFH hat in den Urteilen vom 14. März 1990 I R 64/85 (BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810) und I R 106/85 (BFHE 161, 34, BStBl II 1990, 813) die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) zur unternehmerbezogenen Sanierung (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, RStBl 1937, 436, und vom 12. Oktober 1938 VI 621/38, RStBl 1939, 86) bestätigt.
  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
    In dieser Mehrdeutigkeit der vom FG getroffenen Aussage liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein materiell-rechtlicher Fehler, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt (BFH-Urteile vom 28. Januar 1987 I R 85/80, BFHE 150, 120, BStBl II 1987, 616, unter B. 1.; vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368, unter 2. b a.E.; vom 22. April 1998 X R 101/95, BFH/NV 1998, 1481, unter B. I. 2.; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, und vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403).
  • BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01

    Sanierungsgewinn und Sanierungsabsicht

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 IV R 11/01, BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854, m.w.N., und vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
    Der BFH hat in den Urteilen vom 14. März 1990 I R 64/85 (BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810) und I R 106/85 (BFHE 161, 34, BStBl II 1990, 813) die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) zur unternehmerbezogenen Sanierung (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, RStBl 1937, 436, und vom 12. Oktober 1938 VI 621/38, RStBl 1939, 86) bestätigt.
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
    Für diesen Fall sind FG und FA zutreffend davon ausgegangen, dass der erst nach dem Streitjahr 1985 (= Betriebsaufgabejahr) offenbar 1987 eingetretene Schuldenerlass und die dadurch bewirkte (Betriebs-)Vermögensmehrung ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellte, welches zu einer Erhöhung des Betriebsaufgabegewinns im Streitjahr 1985 führte (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, H 139 Abs. 9 der Einkommensteuer-Richtlinien unter "Verbindlichkeiten").
  • BFH, 16.05.2002 - IV R 11/01

    Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 IV R 11/01, BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854, m.w.N., und vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9).
  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
    Sollte sich im zweiten Rechtsgang erweisen, dass auch nach den gewährten Schuldenerlassen weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 750 000 DM bestanden, wird das FG untersuchen müssen, ob diese Schulden die Klägerin über die Beendigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit hinaus beeinträchtigt haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 129/87

    Voraussetzungen für eine Sanierungseignung

  • BFH, 15.02.2001 - III R 130/95

    Investitionszulage - Mietvertrag - Telekommunikationsanlagen - Kauf -

  • RFH, 16.12.1936 - VI A 725/36
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Diese Begriffsbestimmung sei vom BFH in jüngster Zeit (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 X R 42/03, BFH/NV 2006, 715) bestätigt worden.

    Nach der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2006, 715 liege eine solche vor, wenn u.a. dem Schuldner der Aufbau einer Existenz in selbständiger oder nichtselbständiger Position ermöglicht werden soll.

    a) Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 715) ist von einer unternehmerbezogenen Sanierung auszugehen, wenn dem Schuldner durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidierung seines Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbständiger oder nichtselbständiger Position ermöglicht wird, ohne dass er durch Schulden aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit belastet bleibt.

  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

    Ein Sanierungsgewinn konnte auch dann steuerfrei sein, wenn dem Unternehmer durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidation seines Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbständiger oder nicht selbständiger Position ermöglicht wurde (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 106/85, BFHE 161, 34; BStBl II 1990, 813 und aus neuerer Zeit das Urteil vom 12. Oktober 2005 X R 42/03, BFH/NV 2006, 715 m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2010 - X B 101/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über

    Da diese ihre werbende Tätigkeit bereits 1997 und damit vor dem Schuldenerlass in den Jahren 2000 bzw. 2001 eingestellt hat, ist im Streitfall nach der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 X R 42/03, BFH/NV 2006, 715) von einer unternehmerbezogenen Sanierung auszugehen.
  • FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06

    Steuererlass wegen eines Sanierungsgewinns: erhöhte Anforderungen an den Nachweis

    Voraussetzung für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns war, dass das betreffende Unternehmen sanierungsbedürftig war, dass die Gläubiger des Unternehmens in Sanierungsabsicht handelten und dass der Schulderlass zur Sanierung geeignet war (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2002 IV R 11/01, BStBl II 2002, 854, und vom 12.10.2005 X R 42/03, BFH/NV 2006, 715 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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