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   BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02   

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https://dejure.org/2005,4772
BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02 (https://dejure.org/2005,4772)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2005 - VI R 88/02 (https://dejure.org/2005,4772)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - VI R 88/02 (https://dejure.org/2005,4772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12; FGO § 118 Abs. 2
    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender Auswertung von Zeugenaussagen

  • datenbank.nwb.de

    Unvollständige Auswertung einer Zeugenaussage bei einem Fortbildungssprachlehrgang im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Ausland; Fortbildung; Lehrer; Sprachkurs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 730
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen dabei nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, DStRE 2004, 933).

    Zwar gelten bei Fortbildungsveranstaltungen im Ausland nach der (geänderten) Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544) die gleichen Grundsätze wie bei Inlandsreisen.

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen dabei nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, DStRE 2004, 933).

    Zwar gelten bei Fortbildungsveranstaltungen im Ausland nach der (geänderten) Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544) die gleichen Grundsätze wie bei Inlandsreisen.

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 76/97

    Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Die auf ihr aufbauende Gesamtwürdigung ist daher materiell-rechtlich fehlerhaft und kann den erkennenden Senat nicht nach § 118 Abs. 2 FGO binden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 76/97, BFHE 189, 309, BStBl II 1999, 747, unter 1.; vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Die auf ihr aufbauende Gesamtwürdigung ist daher materiell-rechtlich fehlerhaft und kann den erkennenden Senat nicht nach § 118 Abs. 2 FGO binden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 76/97, BFHE 189, 309, BStBl II 1999, 747, unter 1.; vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt etwa BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958; vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt etwa BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958; vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Es könne daher dahingestellt bleiben, ob an den genannten Rechtsgrundsätzen des BFH angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 114 --Vestergaard--) weiter festzuhalten sei.
  • BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01

    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn der Reise offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).
  • BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).
  • BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02

    Abziehbarkeit eines in Kapstadt in Südafrika stattfindenden Englischsprachkurses

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02

    Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten -

    bb) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, und in BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 8/05

    Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten

    b) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; in BFH/NV 2006, 1751).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, BFH/NV 2006, 934 und in BStBl II 2006, 782, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 61/04

    WK-Abzug: Englischkurs in Südafrika

    b) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist auch zu entscheiden, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, Der Betrieb --DB-- 2007, 502).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, und vom 19. Dezember 2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02

    Studienreise: Religionslehrerin, Fahrt nach Israel

    Aufwendungen für eine Reise führen nur dann in voller Höhe zu Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730).

    Aufwendungen für derartige Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; in BFH/NV 2006, 730; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 2/07

    Aufwendungen für Teilnahme an Kongressen in Meran als Werbungskosten -

    b) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; in BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730; in BFH/NV 2006, 934, und in BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782, jeweils m.w.N.; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, BFHE 216, 325, BStBl II 2007, 457; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132).

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 100/07

    Werbungskostenabzug bei Sprachreise nach Südafrika

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist auch zu entscheiden, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, Der Betrieb -DB- 2007, 502).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, und vom 19. Dezember 2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 09.01.2013 - VI B 133/12

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland - Aufteilung der mit einem

    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 63/02

    Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

  • FG Hessen, 06.04.2006 - 10 K 1902/02

    Aufwendungen für einen Auslands-Sprachkurs als Werbungskosten

  • FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06

    Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 25/06

    Einkommensteuer: Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten

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