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   BFH, 06.10.2005 - V R 8/04   

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https://dejure.org/2005,9199
BFH, 06.10.2005 - V R 8/04 (https://dejure.org/2005,9199)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2005 - V R 8/04 (https://dejure.org/2005,9199)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - V R 8/04 (https://dejure.org/2005,9199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § ... 1 Abs. 1 Nr. 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; UStG § 14 Abs. 2; ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1; ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 2; ; UStG § 17; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 3; ; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; ; AO 1977 § 162 Abs. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BGB § 313 a.F.; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt: Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung eines Umsatzes nach § 9 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichtigung eines Vorsteuerabzugs aus einem Grundstückserwerb; Aufhebung eines Verzichts auf die Steuerbefreiung als Änderung der Bemessungsgrundlage; Umqualifizierung eines steuerpflichtigen Umsatzes zu einem steuerfreien Umsatz; Zulässigkeit des Antrags auf Erklärung ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG
    Voraussetzungen des Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG
    Rückgängigmachung der Option

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 9 J: 1993, UStG § 4 Nr 9 Buchst a J: 1993, UStG § 14 J: 1993
    Grundstückserwerb; Grundstückskaufvertrag; Option; Rechnungsberichtigung; Steuerbefreiung; Verzicht; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 835
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.11.2004 - V R 12/03

    USt - Computerprogramme

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 8/04
    Die Entscheidung darüber gehört zum Kostenfestsetzungsverfahren (§ 149 FGO); hierfür ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 12/03, V R 33/04, BFH/NV 2005, 1152, unter II.9., m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 8/04
    Denn es handelt sich um keine Änderung der Bemessungsgrundlage, sondern um die Umqualifizierung eines steuerpflichtigen Umsatzes zu einem steuerfreien Umsatz (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 701, mit Anmerkung Klenk; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 175, Nr. 2.4.
  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Es ist fraglich, ob die vom FG unter Bezug auf das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. November 2010  6 K 2114/08, EFG 2011, 746) vertretene Rechtsansicht, dadurch sei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht rückwirkend entfallen, im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Urteile vom 15. Juli 2010 C-368/09 --Pannon Gep Centrum--, Slg. 2010, I-7467, UR 2010, 693; vom 8. Mai 2013 C-271/12 --Petroma Transports SA--, MwStR 2013, 272, UR 2013, 591) und des BFH (vgl. dazu Urteile vom 24. April 2013 XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 26; vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BFH/NV 2013, 2041; vgl. zum rückwirkenden Verlust des Anspruchs auf Vorsteuerabzug bei Widerruf des Verzichts auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG ferner BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.5.; vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 3. April 2013 V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135, Rz 7) zutreffend ist.
  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Umsatzsteuerrechtlich ist deshalb ohne Bedeutung, ob die Urkunde, in der mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, notariell beurkundet worden ist --wie im Streitfall im notariell beurkundeten Vertrag-- (Zeuner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 14c Rz 10; Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch § 160, Rz 68; Valentin, EFG 2005, 991; offen gelassen im BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835; zweifelnd Widmann in Plückebaum/Malitzky, UStG, 10. Aufl., § 14c Rz 26/2).
  • BFH, 19.12.2013 - V R 6/12

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung

    Auch aus dem Senatsurteil vom 6. Oktober 2005 V R 8/04 (BFH/NV 2006, 835), nach dem der Widerruf des Verzichts beim Leistungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr des Leistungsbezugs, nicht aber zum Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr der Widerrufserklärung führt, folgt keine abweichende Beurteilung der Rechtsfrage.
  • BFH, 18.09.2008 - V R 21/07

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden

    Denn selbst wenn eine wirksame und insbesondere rechtzeitige Rückgängigmachung des Verzichts vorläge, führt dies nach der Rechtsprechung des Senats zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr der ursprünglichen Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, nicht aber zu einer Änderung im Jahr der Rückgängigmachung des Verzichts (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835), die erst im Streitjahr erfolgte.
  • BFH, 19.12.2013 - V R 7/12

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen -

    Auch aus dem Senatsurteil vom 6. Oktober 2005 V R 8/04 (BFH/NV 2006, 835), nach dem der Widerruf des Verzichts beim Leistungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr des Leistungsbezugs, nicht aber zum Verlust des Vorsteuerabzugs für das Jahr der Widerrufserklärung führt, folgt keine abweichende Beurteilung der Rechtsfrage.
  • BFH, 02.09.2008 - V B 5/08

    Voraussetzungen für eine Verwirkung - Änderung eines Verwaltungsakts mehr als

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 8/04 (BFH/NV 2006, 835) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Rückgängigmachung des Verzichts nach § 9 UStG dazu führe, dass der Umsatz rückwirkend steuerfrei werde und der Leistungsempfänger daher den Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts verliere und deshalb der entsprechende Umsatzsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sei.

    Eine Abweichung zum Senatsurteil in BFH/NV 2006, 835 liegt offensichtlich nicht vor, weil diese Entscheidung nur die rechtlichen Folgerungen bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG betrifft, nicht aber die Frage, welche Folgerungen bei Änderung eines fehlerhaften Bescheides aufgrund des Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen zu ziehen sind.

  • BFH, 03.04.2013 - V B 64/12

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option -

    der Leistungsempfänger aufgrund des Widerrufs des Verzichts seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr verliert, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (BFH-Urteile in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.5., und vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835, unter II.2.).
  • FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines fortführungsfähigen

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2002 (4 K 88/99, juris) sei durch Urteil des BFH vom 6. Oktober 2005 (V R 8/04, BFH/NV 2006, 835) aufgehoben worden und betreffe ohnehin nur den Fall, in dem der Leistende eine Rechnung erstellt habe.
  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private

    Hierfür spreche auch das Urteil des BFH vom 06.10.2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835.
  • FG Sachsen, 19.05.2009 - 2 K 901/07

    Bestandskraft des einer Steuernachforderung zugrunde liegenden Bescheids keine

    Im anschließenden Klageverfahren (4 K 88/99 des Sächsischen Finanzgerichts und V R 8/04 des Bundesfinanzhofes) wandte die Klägerin im Wesentlichen ein, dass die Option zur Umsatzsteuer nicht ohne ihre Mitwirkung und nicht ohne notarielle Beurkundung ausgeübt bzw. zurückgenommen werden könnte.
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