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   BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05   

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https://dejure.org/2006,10394
BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05 (https://dejure.org/2006,10394)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2006 - VII B 141/05 (https://dejure.org/2006,10394)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - VII B 141/05 (https://dejure.org/2006,10394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 983
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Die Frage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wird vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht und ist somit nicht klärungsbedürftig (Senatsurteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 91).

    Jedoch sind die vorgenannten Regelungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar und stehen daher im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 69, m.w.N.).

    Wenn das FG insoweit zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat, dass er einbehaltene Lohnsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, entspricht dies der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; in BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

  • BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

    Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch den Hinweis auf den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht gerecht, da sich dieser Entscheidung (und auch der späteren Hauptsacheentscheidung, BVerfG-Beschluss vom 31. August 2005 1 BvR 912/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3057) für die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass damit die Anforderungen an den Nachweis des Steuerberaters bezüglich seiner Eignung und der Ordnung seiner Vermögensverhältnisse wesentlich erleichtert worden seien, nichts entnehmen lässt.

    Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 und in NJW 2005, 3057 nicht stützen.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für eine Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Wenn das FG insoweit zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat, dass er einbehaltene Lohnsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, entspricht dies der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; in BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für eine Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Die Frage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wird vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht und ist somit nicht klärungsbedürftig (Senatsurteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 91).

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für eine Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Die Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, erfordert eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Da somit die für den Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für eine Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Wenn das FG insoweit zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat, dass er einbehaltene Lohnsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, entspricht dies der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; in BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).
  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Soweit diesen Entscheidungen die Ansicht des BVerfG zu entnehmen ist, dass der Amtsenthebung nachfolgende Verbesserungen der Vermögenssituation des Notars bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind, entspricht dies --übertragen auf das Berufsrecht der Steuerberater-- der Rechtsprechung des Senats zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740, und vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909).
  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
    Soweit diesen Entscheidungen die Ansicht des BVerfG zu entnehmen ist, dass der Amtsenthebung nachfolgende Verbesserungen der Vermögenssituation des Notars bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind, entspricht dies --übertragen auf das Berufsrecht der Steuerberater-- der Rechtsprechung des Senats zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740, und vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909).
  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

  • BFH, 13.11.2001 - VII R 14/01

    Bundesfinanzhof

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    b) Die Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes - mit Ausnahme des BFH (vgl BFHE 178, 504 = NJW 1996, 2598; BFH Beschluss vom 24.1.2006 - VII B 141/05 - Juris RdNr 10 = BFH/NV 2006, 983) - hält demgegenüber auch in vergleichbaren Konstellationen ausnahmslos an dem Grundsatz fest, dass allein der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist.
  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    (1) Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bedarf es konkreter Nachweise (dazu Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 23 mwN, noch strenger BFH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII B 141/05, BeckRS 2006, 25009565 "Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss tatsächlich eingetreten sein").
  • FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06

    Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

    Der erkennende Senat schließt sich hierbei der allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte an, wonach die vom BVerfG in Bezug auf die Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der Steuerberatung getroffenen Feststellungen auch weiterhin Gültigkeit haben (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 24.1.2006 VII B 141/05, BFH/NV 2006, 983; vom 29.4.2003 VI B 227/02, BFH/NV 2003, 1222; vom 11.2.2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422; jeweils m.w.N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.2.2005 6 K 918/04, EFG 2005, 1730; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30.4.2003, 13 K 540/01, n.v.).
  • BFH, 13.01.2009 - VII B 108/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Insolvenzverwalter die weitere berufliche Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens freigegeben hat, denn diese Entscheidung des Insolvenzverwalters erfolgt nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2006 VII B 141/05, BFH/NV 2006, 983; vom 27. August 2008 VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064).
  • BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls -

    Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzverwalters erfolgt nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 VII B 141/05, BFH/NV 2006, 983).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung

    Die im Insolvenzverfahren getroffene Entscheidung der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters, die Tätigkeit des insolventen Steuerberaters freizugeben, erfolgt nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 2008 VII B 16/08, nicht veröffentlicht, [...]; vom 24. Januar 2006 VII B 141/05, BFH/NV 2006, 983).
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