Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.09.2005

Rechtsprechung
   BFH, 11.11.2005 - V B 45/04   

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https://dejure.org/2005,12518
BFH, 11.11.2005 - V B 45/04 (https://dejure.org/2005,12518)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2005 - V B 45/04 (https://dejure.org/2005,12518)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2005 - V B 45/04 (https://dejure.org/2005,12518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegung von Zulassungsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 622
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.08.2003 - VIII B 150/02

    NZB: Subsumtionsfehler

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    Hierfür genügt es nicht zu behaupten, das FG habe Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall fehlerhaft angewendet (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2003 VIII B 150/02, BFH/NV 2004, 226, m.w.N.), oder vorzutragen, das FG habe Auslegungsgrundsätze verkannt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
  • BFH, 15.03.2002 - V B 33/01

    Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    Hierfür genügt es nicht zu behaupten, das FG habe Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall fehlerhaft angewendet (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2003 VIII B 150/02, BFH/NV 2004, 226, m.w.N.), oder vorzutragen, das FG habe Auslegungsgrundsätze verkannt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
  • BFH, 18.07.2000 - V B 35/00

    Abgrenzung von sog. echten/unechten Zuschüssen

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    b) Außerdem sind die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen geklärt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2000 V B 35/00, BFH/NV 2001, 71, mit Nachweisen).
  • BFH, 12.05.2005 - V B 119/04

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    Mit einer solchen Rüge kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 119/04, BFH/NV 2005, 1826, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2003 - V B 75/02

    Zustellung in die Praxis eines Freiberuflers; Ersatzzustellung

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    a) Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2003 V B 75/02, BFH/NV 2003, 1590; vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).
  • BFH, 15.06.2005 - V B 135/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    Hinsichtlich der Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014): In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert --ggf. unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen-- dargetan werden, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
  • BFH, 07.03.2005 - II B 49/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    Hinsichtlich der Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014): In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert --ggf. unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen-- dargetan werden, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
  • BFH, 04.04.2003 - V B 183/02

    Steuererklärungspflicht bei Ist-Besteuerung

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    Es fehlen --was erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097)-- nähere Ausführungen dazu, warum ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden sein soll.
  • BFH, 20.02.2002 - X B 157/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache;

    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    a) Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2003 V B 75/02, BFH/NV 2003, 1590; vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).
  • BFH, 23.01.1996 - VIII B 57/95
    Auszug aus BFH, 11.11.2005 - V B 45/04
    Soweit die Klägerin geltend macht, das FG gehe "dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen zuwider" vom Vorliegen einer Gegenleistung aus, lässt die Beschwerdebegründung schon nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, zu welchen Aktenteilen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch stehen sollen (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 14.08.2008 - XI B 44/08

    Öffentliche Fördermittel als umsatzsteuerbare Zuschüsse

    Denn die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213; BFH-Beschlüsse vom 11. November 2005 V B 45/04, BFH/NV 2006, 622; vom 20. Dezember 2005 V B 43/04, BFH/NV 2006, 1162).
  • BFH, 28.09.2007 - V B 41/06

    Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (hier: Beförderungsleistungen für

    Hinsichtlich der Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014, und vom 11. November 2005 V B 45/04, BFH/NV 2006, 622): In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert --ggf. unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen-- dargetan werden, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
  • FG Niedersachsen, 26.02.2009 - 16 K 10033/07

    Zuschuss für die Erstellung einer Photovoltaikanlage als Entgelt i.R.e.

    In der Rechtsprechung sind die Grundsätze über die Abgrenzung von so genannten echten und unechten Zuschüssen geklärt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.11.2005 V B 45/04 BFH/NV 2006, 622).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.09.2005 - V B 47/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15279
BFH, 08.09.2005 - V B 47/05 (https://dejure.org/2005,15279)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2005 - V B 47/05 (https://dejure.org/2005,15279)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2005 - V B 47/05 (https://dejure.org/2005,15279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GmbHG § 37 Abs. 1; ; UStG § 2 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    NZB - GmbH-Geschäftsführer; Abgrenzung selbstständige/nicht selbstständige Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Selbstständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 622
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - V B 47/05
    Es sei möglich, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36) seine Rechtsprechung zur grundsätzlichen Unselbständigkeit von GmbH-Geschäftsführern aufgegeben habe.

    Der BFH hat bereits im Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 --zur Geschäftsführung für Personengesellschaften-- an den früheren Grundsätzen nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 04.12.2000 - V B 15/00

    GmbH-GF nicht selbständig tätig

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - V B 47/05
    Das FA stützt sich insoweit auf die bisherige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - V B 47/05
    Er hat diese Grundsätze durch das --nach Einlegung der Beschwerde ergangene-- Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03 (BFHE 209, 162, Deutsches Steuerrecht 2005, 919) ausdrücklich aufgegeben.
  • FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03

    Einordnung der Tätigkeiten eines GmbH-Geschäftsführers als selbständige Tätigkeit

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage nach dem selbständigen oder nichtselbständig Tätigwerden natürlicher Personen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer  nach denselben Grundsätzen zu beurteilen  (vgl. dazu nur BFH-Urteile in BStBl II 2005, 730 sowie  vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 gleicher Ansicht: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. September 2005, BStBl I 2005, 936 m. Anm. Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 1692).    Der V. Senat des BFH hat aber in dem o.g. Urteil, mit dem er den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige FG zurückverwiesen hat eine Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig tätigen Nicht-Arbeitnehmer (Unternehmer) explizit für möglich erachtet, soweit eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im oben genannten Sinne für eine solche Einordnung spreche (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 8. September 2005 V B 47/05, BFH/NV 2006, 622, FG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2005 5 B 5498/04, nicht veröffentlicht; Titgemeyer, Betriebs-Berater - BB - 2006, 408 ff.; Widmann, Der Betrieb - DB - 2005, 2373; Lohse/Zanzinger, DStR 2006, 725 ff., 730).
  • FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 15/06

    Nichtselbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Dementsprechend sind die Entscheidungen des V. Senats des BFH auf die ertragsteuerliche Qualifizierung übertragbar, auch wenn keine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht besteht (vgl. BFH vom 10.03.2005, V R 29/03, DStR 2005, 919; BFH vom 08.09.2005, V B 47/05. BFH/NV 2006, 622).
  • FG Niedersachsen, 08.10.2020 - 5 K 162/19

    Veranlagung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des

    b) Während nach der Rechtsprechung des BFH Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer juristischer Personen - ohne das es auf deren Organstellung ankäme - selbständig tätig sein können, wenn sie ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung erbringen und im Rahmen der erforderlichen Abwägung der für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander abzuwägen sind, wobei das Merkmal des Unternehmerrisikos in der Form des Vergütungsrisikos von besonderem Gewicht ist (vgl. zu alledem BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl. II 2005, 730 m.w.N. sowie BFH-Beschlüsse vom 10. November 2011 V B 6/11, BFH/NV 2012, 459 und vom 8. September 2005 V B 47/05, BFH/NV 2006, 622), wurde die als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung auch nach der unionsrechtlichen Harmonisierung durch Art. 9 und Art. 10 MwStSystRL seit jeher als selbständige Tätigkeit eines Unternehmers angesehen, ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08, BStBl. II 2010, 88 m.w.N.).
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