Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.02.2007

Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2007 - IX B 177/06   

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https://dejure.org/2007,14850
BFH, 14.02.2007 - IX B 177/06 (https://dejure.org/2007,14850)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2007 - IX B 177/06 (https://dejure.org/2007,14850)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - IX B 177/06 (https://dejure.org/2007,14850)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Baugenehmigung; Tatbestandswirkung

  • datenbank.nwb.de

    Bindung an Baugenehmigung: Genehmigung eines Hauses als Wochenendhaus schließt die Gewährung einer Eigenheimzulage aus; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1099
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.01.2006 - IX B 155/05

    Eigenheimzulage: Einstufung einer Wohnung - Baugenehmigung

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - IX B 177/06
    Ob eine Wohnung rechtlich als Wochenendwohnung bzw. Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, hängt allein von der erteilten Baugenehmigung ab (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IX B 155/05, BFH/NV 2006, 1066).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - IX B 177/06
    Angesichts dieser Rechtsprechung ist auch die von den Klägern gerügte Gleichheitswidrigkeit der Eigenheimzulagengewährung im Verhältnis zu ihren Nachbarn nicht als sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler einzuordnen, der ausnahmsweise die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - IX B 177/06
    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    Entsprechende Gründe (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099) haben die Kläger nicht dargelegt; sie sind für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.
  • BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14

    Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung

    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099).
  • BFH, 05.11.2014 - X B 223/13

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten

    Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343, und vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 55) stellt (so BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 99; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 35).
  • BFH, 31.10.2013 - V B 67/12

    Zur grundsätzlichen Bedeutung von auslaufenden Rechts betreffenden Rechtsfragen

    Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343; vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099) stellt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 546; vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285).
  • BFH, 01.04.2014 - V B 45/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Grundsätzliche Bedeutung

    Abgesehen davon betrifft die o.g. Rechtsfrage ausgelaufenes Recht: Eine auslaufendes Recht betreffende Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343; vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099) stellt.
  • BFH, 26.10.2011 - IV B 106/10

    Nachträgliches Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG kein

    Entsprechende Gründe (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099) hat der Kläger bezogen auf die zu § 14a Abs. 4 EStG aufgeworfenen Rechtsfragen, ob ein Steuerpflichtiger den Sachverhalt selbst gestaltet, wenn er Schenkungen unter Auflagen aus seiner Vermögenssphäre vornimmt bzw. ein Antrag nach § 14a Abs. 4 EStG bereits in einem Zeitpunkt gestellt werden muss, in dem die materiellen Antragsvoraussetzungen noch nicht vorgelegen haben, nicht dargelegt.
  • BFH, 07.08.2013 - VI B 99/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens -

    Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2012 - X B 211/11

    Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bei ausgelaufenem Recht

    Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343, und vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 55) stellt (so BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 99; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 35).
  • BFH, 28.04.2009 - VIII B 42/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Betrifft nämlich die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, dann ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache regelmäßig zu verneinen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099).
  • BFH, 12.08.2013 - VI B 101/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens -

    Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.2014 - I B 178/13

    Abwärtsverschmelzung - Untergang des Verlustvortrags gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2

  • BFH, 16.06.2015 - VII S 35/14

    Entstehung des Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG

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Rechtsprechung
   BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16937
BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06 (https://dejure.org/2007,16937)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2007 - IX B 144/06 (https://dejure.org/2007,16937)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2007 - IX B 144/06 (https://dejure.org/2007,16937)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,16937) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1099
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06
    Bei der gesetzlichen Neuregelung der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus sind in § 10e Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wesentlichen die Tatbestandsmerkmale des § 7b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG übernommen worden (BTDrucks 10/3633, 1, 16), zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84

    Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen wegen Umzugs in eine neue Wohnung als

    Auszug aus BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06
    b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 78/82

    Voraussetzung der Besteuerung von Ehegatten

    Auszug aus BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06
    b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162).
  • BVerfG, 26.02.1993 - 2 BvR 164/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Abschreibung von Wirtschaftsgütern

    Auszug aus BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06
    Es ist auch weder durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 X B 107/99, BFH/NV 2000, 951).
  • BFH, 24.02.2000 - X B 107/99

    Objektverbrauch bei Eigenheimzulage für Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06
    Es ist auch weder durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 X B 107/99, BFH/NV 2000, 951).
  • BFH, 12.09.2003 - III B 153/02

    EigZul; Objektverbrauch; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06
    b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162).
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