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   BFH, 05.03.2007 - X B 146/05   

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https://dejure.org/2007,5647
BFH, 05.03.2007 - X B 146/05 (https://dejure.org/2007,5647)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2007 - X B 146/05 (https://dejure.org/2007,5647)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2007 - X B 146/05 (https://dejure.org/2007,5647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2
    NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei der gewerblichen Vermietung eines Ferienhauses; fehlerhafte Auslegung eines Vertrages kein verfahrensrechtlicher Fehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1125
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 13.06.2005 - VIII B 67/04

    Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    Indessen ist seit dem BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 VIII B 67, 68/04 (BFH/NV 2005, 2181) geklärt, dass die Rechtsprechung des BFH, wonach bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen ist, allein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die vorliegend streitigen gewerblichen Einkünfte betrifft (gleicher Ansicht: Hoffmann, Anmerkung in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1765).

    Die in dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 2004 15 K 160/01 (EFG 2005, 1764) ergangene Entscheidung, die Revision (Az.: IV R 6/05) zuzulassen, ist im Hinblick auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2181 überholt.

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05

    Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    Die in dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 2004 15 K 160/01 (EFG 2005, 1764) ergangene Entscheidung, die Revision (Az.: IV R 6/05) zuzulassen, ist im Hinblick auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2181 überholt.

    Selbst wenn das Revisionsverfahren IV R 6/05 zu dem Ergebnis führen sollte, dass die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Ferienwohnung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb übertragen werden müssten, käme die begehrte Freistellung im Streitfall nicht in Betracht.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    Den Zeitraum von 30 Jahren hat das FG unter Heranziehung der zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ergangenen Rechtsprechung des IX. Senats des BFH, insbesondere des Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726), gewählt (zustimmend: Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 30).

    Da das FG in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, dass sich die Kläger in den Streitjahren die Selbstnutzung des Ferienhauses vorbehalten hatten, wäre bei Anwendung der im BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 (unter II.1.b der Gründe) entwickelten Maßstäbe die Gewinnerzielungsabsicht nicht von Gerichts wegen zu unterstellen, sondern von den Klägern im Einzelnen nachzuweisen.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung ist (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    Eine Divergenz zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 ist gleichfalls nicht erkennbar.

  • BFH, 13.07.2005 - II S 5/05

    NZB: Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    Denn die fehlerhafte Auslegung von Verträgen im Rahmen der Urteilsfindung ist grundsätzlich kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 2005 II S 5/05, BFH/NV 2005, 2215; vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949).
  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    a) Soweit die Kläger eine höchstrichterliche Entscheidung des Inhalts begehren, dass bei derartigen Einkünften die Gewinnerzielungsabsicht über einen längeren Zeitraum als 30 Jahre, namentlich über 70 Jahre oder über 100 Jahre, zu erfolgen hat, fehlt es --wie dargelegt-- an einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41).
  • BFH, 21.02.2006 - VII B 179/05

    Absehen von Beweiserhebung trotz Beweisbeschlusses

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    bb) Ein schlüssiger Vortrag, dass das angefochtene Urteil --bei Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen, gegebenenfalls auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2006 VII B 179/05, BFH/NV 2006, 1308; vom 16. Oktober 2006 I B 46/06, BFH/NV 2007, 254)-- ohne die Verfahrensmängel möglicherweise anders ausgefallen wäre, lässt sich den Ausführungen der Kläger indessen nicht entnehmen.
  • FG Niedersachsen, 22.11.2004 - 15 K 160/01

    Frage des Führens von Verlusten aus der Vermietung eines Ferienhauses zu

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    Die in dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 2004 15 K 160/01 (EFG 2005, 1764) ergangene Entscheidung, die Revision (Az.: IV R 6/05) zuzulassen, ist im Hinblick auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2181 überholt.
  • FG Hamburg, 11.12.1995 - V 87/93
    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    Die von den Klägern herangezogenen Ausführungen im Urteil des FG Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 87/93 (EFG 1996, 469) betrafen die Zuordnung der Kosten von Leerstandszeiten einer Ferienwohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit sowohl einen anders gelagerten Sachverhalt als auch eine andere Rechtsfrage.
  • BFH, 24.08.2005 - IV B 61/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
    Dass das FG ihnen im Zuge der Beweiswürdigung einen anderen Stellenwert beigemessen hat als die Kläger, berührt ausschließlich Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber solche der Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85; vom 29. September 2005 XI B 124/04, BFH/NV 2006, 316; vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42).
  • BFH, 24.11.1988 - IV R 37/85

    Unmögliche Feststellung von Verlusten aus einer landwirtschaftlichen Betätigung

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

  • BFH, 29.01.2004 - IV B 95/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 12.10.2006 - X B 165/05

    Berücksichtigung der Aktivitäten einer Personengesellschaft ohne Abschirmwirkung

  • BFH, 29.09.2005 - XI B 124/04

    Verfahrensmangel: übergangener Beweisantrag

  • BFH, 09.02.2006 - X B 107/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

  • BFH, 16.10.2006 - I B 46/06

    NZB: Verfahrensfehler, Terminsverlegung

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 4965/07

    Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark -

    Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Prüfung der Einkünfteerzielungs-absicht ausgehend von den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart zu erfolgen hat und dass für gewerbliche Einkünfte deshalb nicht die Grundsätze der BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02 (BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388) gelten, nach denen bei Vermietungseinkünften zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht keine Prognoseberechnung zu fordern ist, wenn mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht werden (BFH-Urteil vom 13. Juni 2005 VIII B 67, 68/04, BFH/NV 2005, 2181 und BFH-Beschlüsse vom 17. März 2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009, 1114, vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125).

    Die Vorschrift des § 21 EStG beruht mithin auf der typisierenden, wenn auch häufig nicht zutreffenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125).

    Daher ist bei einer (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer überschlägigen Betrachtung der bisherigen Verlustsituation und einer auf einen Zeitraum von 30 Jahren angelegten Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; zum dreißigjährigen Prognosezeitraum vgl. ferner BFH-Beschluss vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125) zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet, ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind.

  • FG Niedersachsen, 07.03.2012 - 9 K 180/09

    Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht bei nur geringfügiger Selbstnutzung

    Die Vorschrift des § 21 EStG beruht mithin auf der typisierenden, wenn auch häufig nicht zutreffenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt (BFH-Urteil vom 30. September 1997 - IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 - X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125).

    Daher ist bei einer (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer überschlägigen Betrachtung der bisherigen Verlustsituation und einer auf einen Zeitraum von 30 Jahren angelegten Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 (IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726; zum dreißigjährigen Prognosezeitraum vgl. ferner BFH-Beschluss vom 5. März 2007 - X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125) zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet, ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16

    Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin

    Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (BFH, Beschluss vom 05.03.2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125, 2. a) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

    Diese betrage typisierend 30 Jahre, wie den BFH-Entscheidungen vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und vom 5. März 2007 X B 146/05 (BFH/NV 2007, 1125) zu entnehmen sei.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2017 - 3 K 342/14

    Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb bei Einschaltung einer

    Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574; Beschluss vom 05. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 180/12

    "Segmentierung" verschiedener, wirtschaftlich eigenständiger gewerblicher

    Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7270/14

    Handel mit physischem Gold über eine ausländische Personengesellschaft -

    Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (BFH, Beschluss vom 05.03.2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125, 2. a) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 29.04.2008 - IX B 15/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlerhafte Rechtsanwendung, Sachaufklärung,

    Mit der Rüge der unzutreffenden Vertragsauslegung wendet sich die Klägerin wie mit der --der Revision vorbehaltenen-- Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen die angeblich materielle Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG); die damit geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung vermag aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
  • BFH, 28.07.2008 - IX B 13/08

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung -

    Die damit geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
  • BFH, 15.04.2008 - IX B 154/07

    NZB: Fremdvergleich, Einzelfall-Umstände, Verstoß gegen Denkgesetze, fehlerhafte

    Zum Dritten ist auch die fehlerhafte Auslegung von Verträgen im Rahmen der Urteilsfindung grundsätzlich kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949).
  • FG Niedersachsen, 10.01.2008 - 1 K 11753/04

    Notwendigkeit des Nachweises einer Gewinnerzielungsabsicht i.R.d. Erzielung

  • BFH, 18.02.2010 - V B 38/08

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Fehlende Entscheidungserheblichkeit

  • BFH, 28.05.2008 - IX S 4/08

    Zugangsvoraussetzung für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Behandlung der

  • BFH, 29.09.2008 - IX B 96/08

    Fremdvergleich bei Abschluss von Verträgen mit nahen Angehörigen - fehlerhafte

  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 14150/08

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast

  • BFH, 02.06.2008 - IX S 18/08

    Tatbestandsberichtigung - Sachaufklärungspflicht - fehlerhafte Rechtsanwendung

  • FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14

    Vermietung, Ferienwohnung, Gewinnerzielungsabsicht

  • FG München, 10.07.2007 - 6 K 3035/06

    Einkünfte aus VuV: Überlassung einer Wohnung zu 68 % der ortsüblichen Marktmiete;

  • FG München, 19.06.2007 - 6 K 2481/05

    Zur Frage, ob bezüglich der Vermietung einer Ferienwohnung gewerbliche Einkünfte

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