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   BFH, 10.04.2007 - VI B 134/06   

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https://dejure.org/2007,8689
BFH, 10.04.2007 - VI B 134/06 (https://dejure.org/2007,8689)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2007 - VI B 134/06 (https://dejure.org/2007,8689)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2007 - VI B 134/06 (https://dejure.org/2007,8689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (2001) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4
    Entfernungspauschale; offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

  • datenbank.nwb.de

    Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Eintrag eines Lohnsteuer-Freibetrags und bei der Einkommensteuer-Veranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuerkarte: Eingetragener Freibetrag bindet Finanzamt nicht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags nicht bindend für die Einkommensteuerveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1309
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.10.1975 - VI R 33/74

    Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Benutzung einer

    Auszug aus BFH, 10.04.2007 - VI B 134/06
    Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des von dem FG herangezogenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74 (BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852) bereits hinreichend geklärt ist.
  • BFH, 12.05.1955 - IV 69/55 U

    Eintragung Steuerfreibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder

    Auszug aus BFH, 10.04.2007 - VI B 134/06
    Bei der Veranlagung sind das FA und der Steuerpflichtige an die Entscheidungen des FA im vorangegangenen Ermäßigungsverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1955 IV 69/55 U, BFHE 61, 39, BStBl III 1955, 213).
  • BFH, 16.11.2011 - VI R 19/11

    Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung zwischen Wohnung und

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere --längere-- Straßenverbindung nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994).

    Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG ist mithin auch für die neu gefasste Regelung maßgeblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1309).

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 46/10

    Keine Berücksichtigung einer tatsächlich nicht benutzten Verbindung als

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere --längere-- Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994).

    Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG ist mithin auch für die neu gefasste Regelung maßgeblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1309).

  • BFH, 28.10.2021 - III R 17/20

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im

    Auch eine (verfahrensrechtliche oder tatsächliche) Bindungswirkung von im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens getroffenen Entscheidungen besteht für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht (BFH-Beschlüsse vom 02.10.2017 - VI B 9/17, BFH/NV 2018, 200, Rz 8, und vom 10.04.2007 - VI B 134/06, BFN/NV 2007, 1309, unter 2.; BFH-Urteil vom 13.01.1989 - VI R 66/87, BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030, unter 1.).
  • BFH, 19.04.2012 - VI R 53/11

    Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung und Fährverbindung

    a) Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn eine Zeitersparnis erzielt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 4 K 1810/11

    Offensichtlich verkehrsgünstigere Umwegstrecke - Private Lerngemeinschaften als

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer eine andere, längere Straßenverbindung tatsächlich nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BStBl II 1975, 852).
  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 4 K 5374/08

    Bestimmung der Entfernung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Kein

    Die dort vorgenommene Auslegung ist mithin auch für die Neufassung der Regelung nach Einführung der Entfernungspauschale maßgeblich (Entscheidungen des BFH vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309, unter 1., und des FG Düsseldorf vom 23. März 2007 1 K 3285/06 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1014).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2011 - 1 K 2732/09

    Kürzeste Straßenverbindung oder verkehrsgünstigere Strecke i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz

    Was unter "offensichtlich verkehrsgünstiger" zu verstehen ist, ist ausgehend von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2009 4 K 5374/04, EFG 2009, 926) dem Urteil des BFH vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BStBl. II 1975, 852, auf das der BFH auch im Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309 Bezug nimmt, zu entnehmen.
  • FG München, 14.07.2009 - 13 K 55/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung bei der Briefbeförderung -

    Für die Frage, wann eine Straßenverbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger ist", ist somit weiterhin das BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975, auf dass der Finanzausschuss Bezug genommen hat, heranzuziehen (so auch BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2013 - 3 K 56/12

    Entfernungspauschale mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen

    Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn eine Zeitersparnis erzielt wird (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70 , BStBl II 1975, 852 ; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - 3 K 124/11

    Maßgeblichkeit einer durch mautpflichtigen Tunnel führenden, nur für PKW

    Das Tatbestandsmerkmal "verkehrsgünstiger" wird im Regelfall so verstanden, dass mit der Nutzung der anderen Straßenverbindung eine Zeitersparnis verbunden ist, es können jedoch auch andere Kriterien wie z.B. die Streckenführung oder Ampelschaltung die Nutzung einer anderen Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Oktober 1975 - VI R 33/74 -, BStBl. II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 0. April 2007 - VI B 134/06 -, BFH/NV 2007, 1309 ).
  • FG Sachsen, 05.11.2012 - 6 K 204/12

    Zur Vermeidung eines beschrankten Bahnübergangs gewählte Umwegstrecke kann

  • FG München, 18.08.2010 - 10 K 3707/09

    Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung

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