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   BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05   

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BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05 (https://dejure.org/2007,6867)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2007 - IV R 6/05 (https://dejure.org/2007,6867)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2007 - IV R 6/05 (https://dejure.org/2007,6867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht bei einer verlustbringenden Ferienwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zugewinnausgleichs bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft ist Schenkung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht; Vermietung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1492
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    Es handelt sich um eine innere Tatsache, die --wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge-- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

    c) Ist die Gewinnerzielungsabsicht für ein Jahr zu beurteilen, dem --wie im Streitfall-- eine mehrjährige Verlustperiode vorausgegangen ist, können die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

    An die Feststellungen persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

    Es genügt nicht, dass das FG keine Gegenmaßnahmen des Steuerpflichtigen festgestellt hat (BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b cc der Gründe).

    ff) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu dem Ergebnis kommen, dass das Unterhalten des Ferienhauses in den Streitjahren wegen des Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wird es weiter zu klären haben, inwieweit die auf die betrieblichen Bankkredite entfallenden Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei noch steuerlich zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    b) Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

    a) Lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen, so können einzelne Umstände dabei einen Anscheinsbeweis liefern (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb der Gründe).

    Dem ist im Ausgangspunkt insoweit zuzustimmen, als bei einer Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht später einsetzen oder wegfallen kann mit der Folge, dass auch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit später beginnt oder wegfällt (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1) der Gründe).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist zu vermuten, dass persönliche Motive für die Hinnahme der Verluste ausschlaggebend sind, wenn die Verluste aus der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft herrühren, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, unter II.3.b der Gründe; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A.II.2.b der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, zu modellhaften Verlustzuweisungsverträgen über Rinderfarmen in Paraguay).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    c) Die Kläger können sich nicht auf die Rechtsprechung des IX. Senats des BFH berufen, der zufolge bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen ist (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, sowie vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914).

    Der BFH hat in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass andernfalls die wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der diesbezüglichen steuerlichen Subventions- und Lenkungsnormen unterlaufen würden (BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2.e der Gründe).

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    Es handelt sich um eine innere Tatsache, die --wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge-- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

    Demgemäß spricht nach der Entscheidung des Senats in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.a der Gründe) das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    Demgemäß spricht nach der Entscheidung des Senats in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.a der Gründe) das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Ist das jedoch der Fall, so stellt die Möglichkeit, anfallende Verluste mit positiven Einkünften zu verrechnen, für sich genommen kein Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht dar (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1447, 1451).

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist zu vermuten, dass persönliche Motive für die Hinnahme der Verluste ausschlaggebend sind, wenn die Verluste aus der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft herrühren, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, unter II.3.b der Gründe; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A.II.2.b der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, zu modellhaften Verlustzuweisungsverträgen über Rinderfarmen in Paraguay).

    Von einer Verlustzuweisungsgesellschaft kann nicht bereits allein deswegen gesprochen werden, weil Steuervergünstigungen in Form von Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A.II.3. der Gründe; vgl. auch Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 23. Juli 1992, BStBl I 1992, 434).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2003 - 8 K 10406/01

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Voraussetzungen der

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    Aus diesen Gründen hat der BFH die Revision gegen das in dem Parallelverfahren des Niedersächsischen FG ergangene Urteil vom 2. Dezember 2003 8 K 10406/01 (EFG 2004, 1665) nicht zugelassen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 VIII B 67, 68/04, BFH/NV 2005, 2181; ähnlich BFH-Beschluss vom 17. August 2005 III B 170/04, BFH/NV 2006, 80, unter 3.a der Gründe).
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    Die Einkünfteerzielungsabsicht bestimmt sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    c) Die Kläger können sich nicht auf die Rechtsprechung des IX. Senats des BFH berufen, der zufolge bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen ist (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, sowie vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914).
  • FG Niedersachsen, 22.11.2004 - 15 K 160/01

    Frage des Führens von Verlusten aus der Vermietung eines Ferienhauses zu

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05
    Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 2004 15 K 160/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1764 veröffentlicht.
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 86/95

    Feststellungsverzicht der Verluste aus Landwirtschaft und Forstwitschaft auf

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 17.08.2005 - III B 170/04

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 13.06.2005 - VIII B 67/04

    Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

  • BFH, 29.09.1988 - V R 53/83

    Amtliche Beschaffungsstelle - Leistungen - In Auftrag geben - Abgabe eines

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

  • FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Abgrenzung zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 219/07

    Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses als negative Einkünfte aus

    Mit Urteil vom 29. März 2007 (IV R 6/05; BFH/NV 2007, 1492) hob der BFH das Urteil vom 22. November 2004 auf und verwies die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurück.

    Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH, Urteil vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492 = juris Rdnr. 23 m.w . N.) oder wenn die Wohnung hotelmäßig angeboten, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit bereitgehalten wird (BFH, Urteil vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BStBl. II 1990, 383, 384).

    Es widerspräche der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den dann laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb aufzunehmen und weiter zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können (BFH, Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 875, 877; vom 29. März 2007 IV R 6/05, juris Rdnr. 32).

    Das deutet mehr auf eine unzutreffende Einschätzung der langfristigen Vermietungschancen als auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2007 IV R 6/05, juris Rdnr. 33).

    An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen; sie müssen aber nach den getroffenen Feststellungen zumindest möglich sein (BFH, Urteil vom 29. März 2007 IV R 6/05, juris Rdnr. 28, 37).

    Dem Gericht erschließt sich nach Aktenlage und nach Befragung der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinerlei mögliches privates Motiv oder sonstige private Gründe, die sie trotz der Verluste zur Weiterführung ihres Unternehmens bewogen haben könnten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 29. März 2007 IV R 6/05, juris Rdnr. 37).

    Andere persönliche Motive, wie sie der BFH in seinem Urteil vom 29. März 2007 IV R 6/05, juris Rdnr. 40 angedeutet hat, werden vom Beklagten erst gar nicht behauptet und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

  • BFH, 23.08.2017 - X R 27/16

    Feststellungen bei Liebhaberei

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).
  • BFH, 28.09.2010 - X B 42/10

    Gewerbliche Vermietungstätigkeit

    Eine solche hotelmäßige und damit gewerbliche Vermietung hat der BFH angenommen, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegt und zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen wurde (BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, und vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, sowie BFH-Beschluss vom 17. März 2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009, 1114).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 K 227/19

    Vorsteuerabzugsverbot bei Aufwendungen aus der Vercharterung von Segeljachten

    Dies ist nur dann gerechtfertigt - wenn auch durch den Steuerpflichtigen widerlegbar - wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (sogenannter Hobbybereich, vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Allerdings müssen solche Motive zumindest möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

  • FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14

    Vermietung, Ferienwohnung, Gewinnerzielungsabsicht

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) begründet die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, vom 19.01.1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 und vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht - wie alle sich in der Vorstellung eines Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale feststellen (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Demgegenüber ist die gewerbliche Überlassung von Ferienwohnungen dadurch gekennzeichnet, dass sie wegen der jeweiligen individuellen Gestaltung der steuerbaren Tätigkeit für eine Typisierung weit weniger geeignet ist und die Gewinnerzielungsabsicht nicht ohne weitere Prüfung zu unterstellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    bb) Schließlich kommen persönliche Gründe oder Motive im vorgenannten Sinn auch dann in Betracht, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich wäre, aber unterbleibt, weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für den Steuerpflichtigen per Saldo finanziell günstiger ist (vgl. BFH-Urteil 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

  • FG Niedersachsen, 10.01.2008 - 1 K 11753/04

    Notwendigkeit des Nachweises einer Gewinnerzielungsabsicht i.R.d. Erzielung

    Mit Urteil vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492 hat der BFH sogar erkannt, dass die Vermietung einer Fewo bereits dann einen Gewerbebetrieb bilde, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liege und die Werbung für kurzfristige Vermietungen an laufend wechselnde Mieter sowie die Verwaltung der Wohnung der Feriendienstorganisation übertragen werde.

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht - wie alle sich in der Vorstellung eines Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale feststellen (vgl. Urteil vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492 m.w.N.).

    In seiner neueren Entscheidung vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492 hat der BFH erkannt, dass die vorgenannten Grundsätze aus dem Urteil vom 6. November 2001 nur dann zum Tragen kommen, wenn die Einkünfte aus der Fewo als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG zu qualifizieren sind, nicht aber, wenn es sich um solche aus Gewerbebetrieb handelt.

  • BFH, 05.03.2007 - X B 146/05

    NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

    Die in dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 2004 15 K 160/01 (EFG 2005, 1764) ergangene Entscheidung, die Revision (Az.: IV R 6/05) zuzulassen, ist im Hinblick auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2181 überholt.

    Selbst wenn das Revisionsverfahren IV R 6/05 zu dem Ergebnis führen sollte, dass die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Ferienwohnung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb übertragen werden müssten, käme die begehrte Freistellung im Streitfall nicht in Betracht.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2017 - 3 K 342/14

    Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb bei Einschaltung einer

    Es handelt sich um ein innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl 2007, 874 und 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).
  • BFH, 05.03.2013 - X B 98/11

    Liebhaberei

    Die Kläger sehen Divergenzen zu den Urteilen des BFH vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874), vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) und vom 29. März 2007 IV R 6/05 (BFH/NV 2007, 1492).

    c) Das Urteil in BFH/NV 2007, 1492 schließlich enthält die Aussage, das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spreche für sich schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (dort unter II.2.c).

  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der

  • FG Hamburg, 10.07.2014 - 6 K 125/13

    Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an

  • FG München, 09.10.2018 - 2 V 2143/18

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 14150/08

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.02.2009 - 1 K 2697/07

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Finanzamts bei einer

  • FG München, 13.12.2016 - 2 K 300/13

    Abgewiesene Klage im Streit um Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

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