Rechtsprechung
   BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10490
BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04 (https://dejure.org/2007,10490)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2007 - IV R 35/04 (https://dejure.org/2007,10490)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - IV R 35/04 (https://dejure.org/2007,10490)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10490) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10e; ; FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 45; ; FGO § 46; ; AO § 357 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 157
    Einspruch; Auslegung

  • datenbank.nwb.de

    In einem Sammelbescheid zusammengefasste Steuerfestsetzungen können unabhängig voneinander angefochten werden; Rücknahme und Auslegung eines Einspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der unabhängigen Anfechtung einer Steuerfestsetzung bei Vorliegen eines Sammelbescheides; Festsetzung der Einkommensteuer und Kirchensteuer in einem Bescheid; Überprüfbarkeit der Auslegung des Klägerbegehrens durch das Revisionsgericht; Unzulässigkeit einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 357 Abs 1 J: 1977, AO § 357 Abs 3 J: 1977, AO § 362 Abs 1 J: 1977, BGB § 133
    Auslegung; Einspruchsrücknahme; Rechtsmitteleinlegung; Willenserklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1509
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1998 IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) und IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56).

    Ebenso wenig kann dem Einspruchsschreiben das Interesse des Klägers entnommen werden, das Verfahren im Hinblick auf die beim BFH zum damaligen Zeitpunkt unter den Aktenzeichen IV R 8/95 und IV R 23/96 noch anhängigen Revisionsverfahren offen zu halten.

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2004 - 5 K 100/03

    Mögliche Auslegung eines Schreibens zur Rücknahme eines Einspruchs

    Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
    Die Gründe der Entscheidung vom 1. Juli 2004 5 K 100/03 sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1743 abgedruckt.

    das Urteil des Schleswig­Holsteinischen FG vom 1. Juli 2004 5 K 100/03 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1993 in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. Dezember 2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2002 (Stempeldatum; richtig wohl: 2003) dahin zu ändern, dass der Betriebsaufgabegewinn um 234 198 DM gemindert wird.

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1998 IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) und IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56).

    Ebenso wenig kann dem Einspruchsschreiben das Interesse des Klägers entnommen werden, das Verfahren im Hinblick auf die beim BFH zum damaligen Zeitpunkt unter den Aktenzeichen IV R 8/95 und IV R 23/96 noch anhängigen Revisionsverfahren offen zu halten.

  • BFH, 28.11.2001 - I R 93/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch gegen KSt-Bescheid auch Einspruch

    Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
    Die in ihren Wirkungen weiter gehende Abweisung als unbegründet bedeutet für die Klägerin eine Beschwer, die sie mit der Revision angreifen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
    Im Rahmen der Auslegung sind daher auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (Senatsurteil vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85, BStBl II 2001, 162, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

    Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

    Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des FA beseitigt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).

    Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1509; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 48).

    Die Steuerfestsetzungen können daher grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1509; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 347 AO Rz 79).

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 48).

    Die Steuerfestsetzungen können je nach Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1509; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 347 AO Rz 77).

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15

    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; in BFH/NV 2007, 1509).

  • FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2165/15

    Körperschaftsteuer: Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheke kann zum

    Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des FA beseitigt werden können (BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).
  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3476/11

    Wirksame Einspruchsrücknahme

    Dabei sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten (z.B. aufgrund mündlicher Erklärungen des Einspruchsführers) bekannt sind (vgl. BFH in BStBl. II 2001, 162; BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799).
  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des Finanzamts beseitigt werden können (BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).
  • FG Niedersachsen, 14.05.2019 - 11 V 108/19

    Aussetzung der Vollziehung: Einspruch gegen Steuerbescheid beinhaltet nicht

    Die jeweiligen Festsetzungen können daher unabhängig voneinander angefochten werden (BFH-Urt. v. 28.11.2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; BFH-Urt. v. 18.1.2007 - IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; BFH-Urt. v. 8.5.2008 - VI R 12/05, BStBl II 2009, 116).
  • BFH, 05.11.2007 - IV B 166/06

    Keine Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund bei Vorliegen eines

    Zwar ist das FG an einer Sachprüfung gehindert und muss die Klage durch Prozessurteil abweisen, wenn der angegriffene Steuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist angefochten worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 156/86, BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, und vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).
  • FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15

    Auslegung der Rücknahmeerklärung des Einspruchs i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung

    Dabei sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162 ; vom 18.01.2007 IV R 35/03, BFH/NV 2007, 1509 ).

    Denn an der Auslegungsbedürftigkeit eines Einspruchs - bzw. einer Einspruchsrücknahme als ebenfalls der Auslegung zugängliche Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 33) - fehlt es nur dann, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613 ; vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 25; vom 14.06.2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 ).

  • FG Hamburg, 28.08.2012 - 6 K 79/10

    Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme - Rechtspflicht zur Verböserung

    Der Beklagte wäre zudem verpflichtet gewesen, in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 18.01.2007 - IV R 35/04 - vor Ergehen der Einspruchsentscheidung, durch Rückfrage beim Klägervertreter zu klären, wie das Schreiben vom 02.03.2010 gemeint gewesen sei, denn im Falle einer Verböserung bestehe die Verpflichtung rechtliches Gehör zu gewähren.

    Im Rahmen der Auslegung sind daher auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (BFH vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).

  • FG München, 12.05.2009 - 13 K 3715/08

    Beschwer durch Verwaltungsakt - Auslegung von Anträgen und Verwaltungsakten -

  • BFH, 27.08.2007 - IV B 98/06

    Passivlegitimation; unzulässige Klage

  • FG Hamburg, 18.07.2019 - 2 V 108/19

    Anforderungen an die Einspruchseinlegung gegen einen Zinsbescheid

  • FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19

    Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgter

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2019 - 2 K 1418/17

    Einspruchsbefugnis bei gemeinsam abgegebener Steuererklärung - Wiedereinsetzung

  • FG Niedersachsen, 03.07.2019 - 11 K 107/19

    Stehen der Festsetzung der Umsatzsteuer und der Nachzahlungszinsen als

  • FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07

    Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit

  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 69/20

    Auslegung eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid als Einspruch gegen

  • FG Hamburg, 05.12.2011 - 3 K 202/11

    Einkommensteuer: Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht