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   BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05   

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BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05 (https://dejure.org/2007,7307)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2007 - IX R 9/05 (https://dejure.org/2007,7307)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2007 - IX R 9/05 (https://dejure.org/2007,7307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    AO, FGO

  • Judicialis

    AO § 109; ; AO § 152; ; AO § 152 Abs. 1; ; AO § 152 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 101 Satz 1; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 152; FGO § 102
    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen; Androhung eines Zwangsgeldes; wiederholt verspätete Abgabe der Steuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 152
    Ermessensentscheidung; Verspätungszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1617
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05
    Diesen Teil der Entscheidung darf das FG gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II. 2. a., m.w.N.).

    Es handelt sich dabei um Kriterien, an denen sich das FA beim Ausüben des Ermessens zu orientieren hat (vgl. eingehend dazu BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, m.w.N.).

    Das FA hat anhand der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO aufgeführten Kriterien entschieden und dabei die Grundsätze beachtet, die der BFH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Darstellung im BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II. 2. d, m.w.N.) aufgestellt hat.

    Wiederholte Fristversäumnisse können sich --umgekehrt-- nur erschwerend auswirken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05
    Wenn das FA schon bei erstmaliger Fristversäumnis einen Verspätungszuschlag festsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, und vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), so erst recht bei wiederholtem Verstoß gegen die Erklärungspflicht.

    Die Festsetzung der Verspätungszuschläge hängt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht davon ab, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 615, unter 2. b, m.w.N.).

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05
    Abgesehen davon, dass die Fristverlängerung nach § 109 AO für das Jahr 1996 auf dem eigenen Antrag der Kläger beruhte und für das Jahr 1997 kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt und beschieden wurde, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, bei der Entscheidung über die Fristverlängerung auch die Arbeitsbelastung der vom Steuerpflichtigen mit der Erstellung der Erklärung beauftragten Bevollmächtigten als Ermessenserwägung in die Entscheidung über die Fristverlängerung einfließen zu lassen (BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642).
  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05
    Auch wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass lediglich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null), darf das Gericht den Verspätungszuschlag nicht --wie hier geschehen-- selbst aufheben oder herabsetzen, sondern ist darauf beschränkt, eine entsprechende Verpflichtung nach § 101 Satz 1 FGO auszusprechen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, unter B. I. 2. a, m.w.N.).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05
    Wenn das FA schon bei erstmaliger Fristversäumnis einen Verspätungszuschlag festsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, und vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), so erst recht bei wiederholtem Verstoß gegen die Erklärungspflicht.
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05
    Das Zwangsgeld zielt auf Pflichterfüllung, während der Verspätungszuschlag zugleich repressiven Charakter hat (vgl. dazu BTDrucks VI/1982, S. 129, zu § 97).
  • BFH, 18.08.2015 - V R 2/15

    Verspätungszuschlag

    Bei der Gewichtung dieser Kriterien handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des FA, die gemäß § 102 FGO gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

    Eine mehrfache Verspätung in den Vorjahren kann auch dann zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn in den Vorjahren noch kein Verspätungszuschlag festgesetzt worden sein sollte (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1617).

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Diesen Teil der Entscheidung darf das FG gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, und vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).
  • FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung

    Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 29.03.2007 IX R 9/05 BFH/NV 2007, 1617 und vom 10.10.2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408; BStBl. II 2002, 124 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Erkrankungen von Familienangehörigen eine Fristversäumnis nur in Ausnahmefällen rechtfertigen können (vgl. etwa BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.) und ein derartiger Ausnahmefall - etwa die plötzliche Erkrankung am Ende der bereits am 31.12.2010 ablaufenden Frist - weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist auch bei erstmaliger Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

    Die Klägerin hat auch zutreffend keinen Antrag auf abweichende Festsetzung, sondern einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur abweichenden Festsetzung gestellt, denn das Finanzgericht darf bei Streitigkeiten über Ermessensentscheidungen i.d.R. nur eine Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO) oder wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass lediglich eine Ermessensentscheidung ganz bestimmten Inhalts ermessensgerecht ist (so genannte Ermessensreduzierung auf null), den Beklagten entsprechend nach § 101 Satz 1 FGO zu der konkreten Handlung verpflichten (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.; vom 14. März 2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493 m.w.N.; Frotscher a.a.O. § 227 Rdnr. 41, § 163 Rdnr. 211; von Groll a.a.O. unter Rdnr. 388 bis 392 m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH).
  • FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 3155/19

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

    Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 29.3.2007 - IX R 9/05 BFH/NV 2007, 1617; vom 5.6.2002 - X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419 und vom 10.10.2001 - XI R 41/00, BStBl. II 2002, 124 m.w.N.).

    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Übrigen selbst bei einer erstmaligen Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.03.2007 - IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 - IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 - IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. zu berücksichtigenden Kriterien.

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Es darf ferner wegen der bei Ermessensentscheidungen nach § 102 Satz 1 FGO eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungskompetenz das FA nur dann nach § 101 Satz 1 FGO zum Erlass einer bestimmten Entscheidung verpflichten, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null; vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.3.a, m.w.N.; vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617, unter II.1.b aa).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7232/08

    Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle - Zur Änderung eines

    So ist das Finanzgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 9/05 - BFH/NV 2007, 1617, 1618).

    Aber auch in dem Falle, dass lediglich eine Entscheidung ganz bestimmten, dem Interesse des Steuerpflichtigen entsprechenden Inhalts ermessensgerecht ist, darf das Gericht die behördliche Entscheidung nicht selbst aufheben oder ändern, sondern ist darauf beschränkt, eine entsprechende Verpflichtung derselben nach § 101 Satz 1 FGO auszusprechen (BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 9/05 - aaO. S. 1618).

  • BFH, 23.07.2019 - IX R 25/18

    Verzinsung aufgrund eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen

    Die Klage auf Erlass eines (geänderten) Zinsbescheids fällt aber als Verpflichtungsklage in den Anwendungsbereich des § 101 Satz 1 FGO, der den Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch das Gericht nicht zulässt (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 - IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617, unter II.1.a, Rz 15, und IX R 21/05, BFH/NV 2007, 2077, unter 3., Rz 17; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 101 Rz 8; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 101 FGO Rz 1).
  • FG Sachsen, 23.09.2009 - 5 K 398/04

    Zulässigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und

    Diesen Teil der Entscheidung darf das Finanzgericht gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (Urteil des BFH vom 29.03.2007, IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617; ständige Rechtsprechung).

    Es handelt sich dabei um Kriterien, an denen sich das Finanzamt beim Ausüben des Ermessens zu orientieren hat (Urteil des BFH vom 29.03.2007, IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

  • FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18

    Aussetzung der Vollziehung: Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei

    Dieser Teil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dahingehend, dass die Ermessensentscheidung des Finanzamtes gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen ist also dahingehend, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

    Allgemeine Arbeitsüberlastung - wie sie der Prozessbevollmächtigte mit dem Hinweis auf die Kollision des Ausfalls der Mitarbeiterin mit restlichen Steuererklärungen des Vorvorjahres und sowie ersten Abschlussarbeiten des Vorjahres anführt - stellt keinen ausreichenden Grund für eine nicht fristgemäße Abgabe der Steuererklärung dar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

  • FG Münster, 31.01.2014 - 4 K 1882/13

    Unbilligkeit der Festsetzung von Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer bei

  • BFH, 11.04.2008 - XI B 219/07

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12

    Mindestbesteuerung, Definitivbelastung, Ermessensentscheidung

  • FG Münster, 29.10.2010 - 4 K 2612/08

    Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer

  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14

    Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem

  • FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 38/05

    Anforderungen an die Ermessensausübung i.R.e. Entscheidung über die Rücknahme

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 394/21

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der letzten

  • FG Köln, 25.02.2011 - 15 K 1966/10

    Erlass bei unrichtiger Erstattung des FA

  • FG München, 27.06.2017 - 2 K 2990/16

    Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

  • FG München, 21.05.2010 - 14 K 1392/08

    Verspätungszuschlag wegen wiederholter verspäteter Abgabe der

  • FG München, 24.08.2017 - 2 K 1767/16

    Streit um Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

  • FG Hessen, 19.02.2021 - 9 K 939/20

    Ermessensverspätungszuschlag bei Einkommensteuerveranlagung mit Guthaben

  • FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19

    Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von

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