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   BFH, 30.05.2007 - V B 217/06   

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https://dejure.org/2007,20247
BFH, 30.05.2007 - V B 217/06 (https://dejure.org/2007,20247)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2007 - V B 217/06 (https://dejure.org/2007,20247)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - V B 217/06 (https://dejure.org/2007,20247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 3; ; FGO § 65 Abs. 1; ; FGO § 65 Abs. 2; ; FGO § 79b Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1
    NZB: Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Terminverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1695
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
    Formelhafte, nicht im Einzelnen substanttierte Begründungen, wie nicht näher dargelegte "Krankheitsgründe", rechtfertigen eine Terminverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 01.08.1995 - VIII B 12/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
    Formelhafte, nicht im Einzelnen substanttierte Begründungen, wie nicht näher dargelegte "Krankheitsgründe", rechtfertigen eine Terminverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Der Antragsteller muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 96 FGO Rz 261).
  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    Der eine Terminverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2007 - V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

    Der Antragsteller muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695 ; vom 8. September 2015 XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.01.2020 - 6 K 1497/16

    Einwendungsausschluss des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei unterlassenem

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein ärztliches Attest indes so substantiiert sein, dass es dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob die Erkrankung des Beteiligten seine Verhandlungs- oder Reisefähigkeit tatsächlich ausschließt (vgl. BFH-Beschlüsse V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695 und III B 118/08, BFH/NV 2010, 665).
  • BFH, 22.03.2023 - XI B 112/21

    Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der

    Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.05.2007 - V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 12).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15

    Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des

    Der Antragsteller muss die Gründe i. S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; vom 8. September 2015 XI B 33/15, juris).
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