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   BFH, 22.05.2007 - X R 26/05   

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BFH, 22.05.2007 - X R 26/05 (https://dejure.org/2007,8004)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2007 - X R 26/05 (https://dejure.org/2007,8004)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - X R 26/05 (https://dejure.org/2007,8004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Umfang der Hinweispflicht des Gerichts auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte; Voraussetzungen für das Entstehen eines Zinsanspruchs bei Anhängigkeit eines außergerichtlichen bzw. finanzgerichtlichen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 237, AO 1977 § 239, AO 1977 § 361 Abs 3, VwZG § 8 Abs 2, FGO § 96 Abs 2
    Aussetzungszinsen; Ehegatten; Folgebescheid; Verjährung; Zinsschuldner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1817
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).

    Insoweit gilt, dass das FG nicht verpflichtet ist, die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend zu erörtern, weil es auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen braucht, wenn die Beteiligten --wie hier-- fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 329).

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    Ihr kommt Tatbestandswirkung zu und sie bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt wird (§ 124 Abs. 2 AO; s. Senatsurteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4).

    c) Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist nach § 237 Abs. 1 AO der ausgesetzte Betrag, soweit er wegen endgültiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs geschuldet bleibt (Senatsurteil in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    Infolgedessen ist der Antrag auf getrennte Veranlagung, wenn er erstmals nach Beendigung der Tatsacheninstanz gestellt wird, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen, selbst wenn er noch bis zur Unanfechtbarkeit der Veranlagung möglich ist (dazu BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    cc) Vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 237 Abs. 2 AO und dem Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen besteht kein Grund, die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72 (BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) zu § 68 FGO entwickelten Überlegungen zum Verhältnis eines Änderungsbescheides zum ursprünglichen Bescheid auf den ganz anderen Regelungszusammenhang der Bemessung von AdV-Zinsen zu übertragen.
  • BFH, 23.04.1998 - VII B 282/97

    Voraussetzungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvorhersehbare

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02

    Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    Davon sind das FA und das FG --jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht-- aufgrund der gesamten Umstände zu Recht ausgegangen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884).
  • BFH, 28.05.1998 - III B 5/98

    Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 96/90

    Verzinsung eines geschuldeten Steuerbetrages, soweit ein Einspruch gegen den

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
    a) Schuldner der Zinsen aufgrund einer AdV eines Einkommensteuerbescheides soll nach allgemeiner Auffassung allein derjenige Steuerschuldner sein, der den ausgesetzten Einkommensteuerbescheid mit einem Rechtsbehelf angefochten hat (z.B. BFH-Urteile vom 6. November 1974 II R 18/72, BFHE 113, 426, BStBl II 1975, 129, und vom 28. November 1991 IV R 96/90, BFH/NV 1992, 506; Heuermann in HHSp, § 237 AO Rz 32; Klein/ Rüsken, AO, 9. Aufl., § 237 Rz 23; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 237 AO Rz 19).
  • FG Münster, 28.06.2005 - 2 K 3890/01

    Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 09.08.1991 - III R 169/90

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Übersendung an den

  • BFH, 14.01.1997 - VII R 66/96

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Zusammenveranlagung von

  • BFH, 06.11.1974 - II R 18/72

    Hinterziehung - Zinsen - Schuldner - Täter - Mittäter - Gehilfe - Vorsätzliche

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

    Abgesehen davon, dass die aufgedrängte Aussetzung der Vollziehung nach richtiger Auffassung ermessensfehlerhaft ist (so mit eingehender Begründung FG Köln, Urteil vom 8. September 2010 13 K 960/08, EFG 2011, 105; zustimmend Rätke in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 361 Rn. 56, m. w. N.), kann der Steuerpflichtige die Verzinsungspflicht vermeiden, indem er den Steueranspruch erfüllt (BFH-Urteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05,BFH/NV 2007, 1817, unter II.4.a; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2010 III B 97/09, BFH/NV 2010, 1784).
  • BFH, 25.02.2010 - V B 14/09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Pflicht des FG zur Mitteilung der Grundlagen

    Sie hat den Zweck, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (BFH-Urteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817, m.w.N.).

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1817; vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).

    Es fehlt an einer Gegenüberstellung der Rechtssätze des FG und des BFH (hier nach dem Urteil in BFH/NV 2007, 1817), aus der sich die Abweichung im Grundsätzlichen ergibt.

  • BFH, 31.08.2011 - X R 49/09

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des

    Die Tatbestandswirkung der AdV-Entscheidung (dazu eingehend Senatsurteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817) bezieht sich nur auf die darauf folgende Frage, in welchem Umfang der ausgesetzte Betrag verzinst wird.
  • BFH, 05.09.2011 - X B 144/10

    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung -

    Dem Steuerpflichtigen sollen durch § 237 Abs. 1 und 2 AO die Zinsvorteile aus der --wie im Nachhinein festgestellt-- unberechtigt in Anspruch genommenen Aussetzung der Vollziehung genommen werden (grundlegend z.B. Senatsurteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 237 AO Rz 6).
  • FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen

    Dem Steuerpflichtigen sollen die Zinsvorteile aus der - wie im Nachhinein festgestellt - unberechtigt in Anspruch genommenen Aussetzung genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2007 - X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817).
  • BFH, 29.08.2013 - IX B 17/13

    Beidseitige Vertragsbindung im Rahmen des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG -

    Die dort geregelte Pflicht, den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung mitzuteilen, hat als spezielle Ausprägung des Rechts auf Gehör lediglich klarstellende Bedeutung und den Zweck, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2010 V B 14/09, BFH/NV 2010, 1286; BFH-Urteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 10 K 4743/10

    Sanierungskosten eines Baudenkmals: Bindung an Feststellung der

    Aus der Sicht der Beteiligten soll der Anspruch auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vermeiden (BFH-Urteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 1 K 180/22

    Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß

    Da das FA die Vollziehung rückwirkend ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der Umsatzsteuer ausgesetzt hat, sind die in den Bescheiden vom 13.11.2017 bzw. 20.5.2019 genannten Fälligkeitstermine mit dem 18.12.2017 (Umsatzsteuer für 2012 und 2013) sowie den 24.6.2019 (Umsatzsteuer für 2014 und 2015) für den Beginn des Zinslaufs maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817, Rn. 50).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 14 K 14059/20

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Schenkungsteuer

    c) Für die Dauer des Zinslaufes von Aussetzungszinsen kommt es auch allein auf den Zeitraum von der erstmals gewährten Aussetzung der Vollziehung bis zur Tilgung der Steuerschuld an, so dass zwischenzeitliche Änderungen der Steuerfestsetzung ohne Bedeutung sind (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 2007, X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817 ).
  • FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 279/09

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Aussetzung der Vollziehung bei

    § 237 AO ist das Gegenstück zu § 236 AO und soll verhindern, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und Steuerprozesse ohne ernsthafte Erfolgschancen geführt werden, nur um die Fälligkeit der Schuld zinslos hinauszuschieben (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817).
  • VG Münster, 07.06.2010 - 9 K 1436/08

    Aussetzungszinsen, Gewerbesteuern, Schuldner, Verwirkung

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