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   BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02   

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https://dejure.org/2007,5183
BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02 (https://dejure.org/2007,5183)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2007 - VI R 45/02 (https://dejure.org/2007,5183)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - VI R 45/02 (https://dejure.org/2007,5183)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § ... 8 Abs. 3; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 38 Abs. 1; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 40 Abs. 1; ; EStG § 40b; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen eines geldwerten Vorteils bei verbilligter Überlassung eines Produkts an Arbeitnehmer; Lohnsteuerabzug für echte Lohnzahlungen Dritter; zum Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung innerhalb einer Versicherungsgruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei Konzernunternehmen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines pauschalen Lohnsteuerabzugs durch das Finanzamt für Beitragsermäßigungen bei Einräumung begünstigter Sachversicherungen durch den Arbeitgeber; Steuerrechtliche Beurteilung von der Lohnsteuer unterliegenden echten Lohnzahlungen durch Dritte; Gewährung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 38 Abs 1 S 1, EStG § 38 Abs 1 S 2, EStG § 8, EStG § 40 Abs 1
    Arbeitslohn; Dritter; Konzern; Sachbezug; Steuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1871
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen derartige Drittlöhne nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unter anderem nur dann, wenn dieser über deren Höhe dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; in BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).

    Denn eine derartige Vermittlungsleistung setzt voraus, dass die Klägerin als Vermittlerin der vergünstigten Sachversicherungen auf ihren Provisionsanspruch im Voraus verzichtet hat und die S-AG und die R-AG die Beitragsermäßigungen auf dieser Grundlage kalkuliert haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230).

    Die Gewährung derartiger Personalrabatte führt allerdings nur dann zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer durch den Personalrabatt bereichert ist (BFH-Urteile in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230, m.w.N.; vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

    Eine objektive Bereicherung der Arbeitnehmer liegt daher schon dann vor, wenn sie von ihrem Arbeitgeber ein Produkt zu einem verbilligten Preis erhalten, unabhängig davon, ob andere funktionsgleiche Produkte am Markt zu einem geringeren Preis erhältlich sind (BFH-Urteil in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230).

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Die S-AG und die R-AG erfüllten auch nicht die Funktion einer bloßen Zahlstelle, da die Beitragsermäßigungen wirtschaftlich nicht von der Klägerin getragen wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1557; Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, unter 2. b aa der Gründe).

    Zu den geldwerten Vorteilen zählen auch Preisnachlässe des Arbeitgebers auf eigene Waren- oder Dienstleistungen (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

    Denn ein solches Eigeninteresse der Klägerin ist nach der zutreffenden tatrichterlichen Würdigung des FG allenfalls als gleichwertig zum Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt vergünstigter Dienstleistungen anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen derartige Drittlöhne nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unter anderem nur dann, wenn dieser über deren Höhe dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; in BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).

    Für die Annahme eines Auftragsverhältnisses fehlte es an dem hierfür erforderlichen Einfluss der Klägerin auf die konkrete Vorteilsgewährung an ihre Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 669; vom 27. Januar 1961 VI 249/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167).

    Dies ergibt auch ein Vergleich mit der ab dem Jahre 2004 geltenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645), wonach der Lohnsteuerabzug bei Drittlöhnen vorzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber "weiß oder erkennen kann", dass Drittlöhne erbracht werden (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 669; in BFH/NV 2006, 2048).

  • BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91

    Beitragsermäßigung einer Krankenkasse für ihre Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Die Gewährung derartiger Personalrabatte führt allerdings nur dann zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer durch den Personalrabatt bereichert ist (BFH-Urteile in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230, m.w.N.; vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

    Maßgeblich für das Vorliegen einer Bereicherung ist, dass die Arbeitnehmer die von der Klägerin angebotenen Lebensversicherungen nicht auch zu gleichen Preisen auf dem allgemeinen Markt erlangen konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

  • BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).

    Die S-AG und die R-AG erfüllten auch nicht die Funktion einer bloßen Zahlstelle, da die Beitragsermäßigungen wirtschaftlich nicht von der Klägerin getragen wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1557; Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, unter 2. b aa der Gründe).

  • BFH, 27.01.1961 - VI 249/60 U

    Steuerfreiheit von Erholungsbeihilfen aus einer selbständigen Unterstützungskasse

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Für die Annahme eines Auftragsverhältnisses fehlte es an dem hierfür erforderlichen Einfluss der Klägerin auf die konkrete Vorteilsgewährung an ihre Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 669; vom 27. Januar 1961 VI 249/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167).

    Denn die von beiden Gesellschaften gewährten Beitragsermäßigungen stammten nicht aus Mitteln, die ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167; vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Zu den geldwerten Vorteilen zählen auch Preisnachlässe des Arbeitgebers auf eigene Waren- oder Dienstleistungen (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Einnahmen des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen (BFH-Urteile in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 14. April 2005 VI R 134/01, BFHE 209, 361, BStBl II 2005, 569; vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 21.02.2003 - VI R 74/00

    Entschädigungen aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen derartige Drittlöhne nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unter anderem nur dann, wenn dieser über deren Höhe dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; in BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 110/00

    Schwestergesellschaft; Gewährung von geldwerten Vorteilen; Lohnsteuereinbehalt

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen derartige Drittlöhne nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unter anderem nur dann, wenn dieser über deren Höhe dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; in BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).

    Dies ergibt auch ein Vergleich mit der ab dem Jahre 2004 geltenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645), wonach der Lohnsteuerabzug bei Drittlöhnen vorzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber "weiß oder erkennen kann", dass Drittlöhne erbracht werden (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 669; in BFH/NV 2006, 2048).

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 134/01

    Vom Bund nach § 15 FELEG getragenen Sozialversicherungsbeiträge sind kein

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Einnahmen des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen (BFH-Urteile in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 14. April 2005 VI R 134/01, BFHE 209, 361, BStBl II 2005, 569; vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

  • BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S

    Pauschalzuweisungen an eine dem Betrieb angegliederte Unterstützungskasse als

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

  • FG Köln, 21.03.2002 - 15 K 5161/95

    Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte und Beschäftigte von

  • BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Entsprechender Vereinfachungsbedarf kann sich aber durchaus auch bei der Bewertung von Versicherungsschutz ergeben, beispielsweise bei unüblichen Tarifvorteilen, welche beim Arbeitgeber zu vergünstigten Beitragszahlungen führen (s. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871, unter III.2.b bb; ebenso Briese, BB 2018, 1307, 1308).
  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781; vom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436).
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2016 - 10 K 2128/14

    Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen -

    Für die Bewertung des geldwerten Vorteils kommt es allein auf den Preis der konkret überlassenen Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters an, nicht aber auf den Endpreis für funktionsgleiche Leistungen (BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871; vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436).

    Denn zu bewerten ist die vom Steuerpflichtigen tatsächlich bezogene Zuwendung, dies ist kein Verstoß gegen das Bewertungskonzept des § 8 Abs. 2 Satz 1 (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871; Krüger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 34. Aufl. 2015, § 8 Anm. 20).

  • FG Köln, 11.10.2018 - 7 K 2053/17

    Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Die Auffassung der I-GmbH und X in der Vereinbarung vom ..., dass die Preisnachlässe geldwerte Vorteile und damit Arbeitslohn seien, würde auf dem alten BMF-Schreiben vom 27.09.1993 (BStBl I, S. 814, s. auch BFH-Urteil vom 28.06.2007 VI R 45/02, n.v.) basieren.
  • FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09

    Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften für Arbeitnehmer in

    Darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG in der Praxis nicht mehr handhabbar wäre, da notwendigerweise Streitigkeiten über die Funktionsgleichheit und qualitative Gleichwertigkeit anderer Dienstleistungen in erheblichem Umfang auftreten würden (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871; vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436; Schmidt/Drenseck EStG 29. Aufl. § 8 Rz 36).

    Allerdings sind Gruppenverträge mit ihren besonderen Tarifvergünstigungen im Rahmen der Beurteilung von Einzelverträgen nicht zu berücksichtigen, da diese von der Erfüllung weiterer einschränkender Kriterien, wie zum Beispiel der Mindestzahl der die Dienstleistung nutzenden Arbeitnehmer, abhängig sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).

  • BFH, 14.11.2012 - VI R 56/11

    Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)

    Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871, und vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436).
  • LSG Bayern, 30.03.2010 - L 5 R 946/08

    Keine Sozialversicherungsbeiträge auf ersparte Abschlussgebühr beim Abschluss

    Die Klägerin hat insbesondere auch nicht im Voraus einen Verzicht auf ihren Provisionsanspruch gegenüber der Bausparkasse erklärt, so dass aus diesem Grund bereits eine Ursächlichkeit für den Erlass einer Abschlussgebühr durch die Bausparkasse angenommen werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 20 - zitiert nach juris und das von der Klägerin vorgelegte Urteil des FG E-Stadt vom 16. Dezember 2004, 6 K 306/00, S. 13 - nicht veröffentlicht).

    Die Gewährung eines geldwerten Vorteils durch Dritte gilt als "unechte" Lohnzahlung eines Dritten, wenn der Dritte in die Zahlung als Leistungsmittler des Arbeitgebers wirkt, indem er als Zahlstelle des Arbeitgebers oder zumindest in dessen Auftrag handelt (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 17 - zitiert nach juris).

    Solche Drittlöhne werden dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG unterworfen, wenn der Arbeitgeber über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird, indem er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 18 - zitiert nach juris).

    Allein die enge wirtschaftliche und auch tatsächliche Verflechtung im Rahmen eines Konzernverbundes - hier des bestehenden genossenschaftlichen Finanzverbundes - genügt nicht, um eine "echte" Lohnzahlung durch Dritte begründen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 20 - zitiert nach juris).

    Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, Ermittlungen über die von der Bausparkasse gewährten Vorteile anzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 22 - zitiert nach juris).

  • FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07

    Kein Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte - Merkmal "Kenntnis" oder

    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; BFHBeschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).

    Insbesondere hat die Klägerin nicht im Rahmen eines Austauschvertrages mit der X ("do ut des") zweckgerichtet zugunsten ihrer Mitarbeiter auf eine Provision verzichtet (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).

    Folglich findet die mit der Neuregelung verbundene Erweiterung der Arbeitgeber-Pflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren ihre Grenze dort, wo der Arbeitgeber nicht in die Vorteilsgewährung an die einzelnen Arbeitnehmer einbezogen war und diese ihm von den betroffenen Arbeitnehmern oder vom Dritten nicht rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. dazu auch Anmerkung Paetsch zum Beschluss des BFH vom 28. Juni 2007 VI R 45/02 in HFR 2007, 981).

  • BFH, 21.04.2010 - X R 43/08

    Geldwerter Vorteil bei günstigerem Versicherungstarif: Bewertung von Einnahmen

    Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230, m.w.N.; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).

    Tarifvergünstigungen aus Sammel- bzw. Gruppenversicherungsverträgen sind nämlich für die Versicherten von der Erfüllung weiterer einschränkender Kriterien wie Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, Mitgliedschaft in einem Verein, einer Mindestanzahl versicherter Personen etc. abhängig (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1871).

  • FG Hessen, 25.11.2020 - 12 K 2283/17

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und

    Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230; vom 28.06.2007 VI R 45/02, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1871 und vom 21.04.2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436).
  • FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit als

  • FG Münster, 02.07.2013 - 11 K 4508/11

    Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten

  • FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 2829/05

    Einkommensteuer: Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung sind

  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9351/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2022 - 10 K 262/22

    Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer

  • FG München, 14.12.2007 - 2 K 2299/05

    Vorliegen eines geldwerten Vorteils bei der Gewährung von vergünstigten

  • FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08

    Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 55/07

    Einkommensbesteuerung eines Nachwuchsförderpreises

  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9357/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

  • FG München, 14.12.2007 - 2 K 2300/05

    Geldwerter Vorteil bei Gewährung verbilligter Versicherungstarife an

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