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   BFH, 19.04.2007 - V R 48/04   

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BFH, 19.04.2007 - V R 48/04 (https://dejure.org/2007,161)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2007 - V R 48/04 (https://dejure.org/2007,161)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2007 - V R 48/04 (https://dejure.org/2007,161)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 40 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46; UStG 1999 § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 40 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46; UStG 1999 § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Judicialis

    AO § 347 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 46; ; UStG 1999 § 14 Abs. 4; ; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch; kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell"; Zulässigkeit einer Klagehäufung; Sachentscheidung des BFH trotz Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

  • rechtsportal.de

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch; kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell"; Zulässigkeit einer Klagehäufung; Sachentscheidung des BFH trotz Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell"; Erhebung einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit einer Klagehäufung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei Lieferungen in einem ?Umsatzsteuerkarussell?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerkarussell

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerkarussell

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung des Bundesfinanzhofes bei Ablehnung über das Vermögen eines Klägers mangels Masse; Notwendigkeit der Fortsetzung einer Untätigkeitsverpflichtungsklage wegen Umsatzsteuervorauszahlung als Anfechtungsklage nach Erlass der begehrten ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell

  • jed.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug: Gerätenummer als handelsübliche Bezeichnung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unwissentlich in ein "Umsatzsteuerkarussell" einbezogene Unternehmer verlieren nicht ihr Recht zum Vorsteuerabzug

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerbetrug - Zur Verschuldensabhängigkeit und Beweislastverteilung beim Vorsteuerabzug

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1999, UStG § 14 J: 1999, UStDV § 6 a, UStDV § 17c Abs 4
    Innergemeinschaftliche Lieferung; Rechnung; Scheinlieferung; Scheinrechnung; Steuerfreiheit; Umsatzsteuerkarussell; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 194
  • BB 2007, 1941
  • DB 2007, 2125
  • BStBl II 2009, 315
  • BFH/NV 2007, 2035
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    a) Zu vergleichbaren Sachverhalten --zu Umsätzen in einer Lieferkette, bei denen ein oder mehrere vorausgehende oder nachfolgende Umsätze mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind-- hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den Urteilen vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u.a. (Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144) und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und 440/04, Axel Kittel u.a. (BFH/NV Beilage 2006, 454, Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 2006, 594) wie folgt entschieden: .

    Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sind Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischen Zweck --den dieser Steuerpflichtiger weder kannte noch kennen konnte-- eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt (EuGH-Urteil Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 51).

    Allein der Umstand, "dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war", steht dem Vorsteuerabzug jedoch nicht entgegen (EuGH-Urteile Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 594 Rz 52; Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 55).

    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (EuGH-Urteile Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 595 Rz 52; Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 55; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries, Slg. 2006, I-4191, Rz 33; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

    Selbst wenn der Umsatz den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt (Verschaffung der Verfügungsmacht an den betreffenden Gegenständen, vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 3 Abs. 1 UStG 1999) und die Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG zu beurteilen wäre, ist der Vorsteuerabzug jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Urteile Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 52 und 55; Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 594 Rz 60 und 61).

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann zwar auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Missbrauchs des Rechts auf Vorsteuerabzug ist nach Maßgabe der Beweisregeln des nationalen Rechts festzustellen (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 Rs. C-255/02, Halifax u.a., BFH/NV Beilage 2006, 260, UR 2006, 232, Rz 76).

    Zu den Folgen einer missbräuchlichen Praxis hat der EuGH zwar entschieden, dass --wenn der Steuerpflichtige diese Praxis kannte oder kennen konnte-- die Umsätze ohne Berücksichtigung dieser eine missbräuchliche Praxis darstellenden "Umsätze" neu zu definieren sind (EuGH-Urteil Halifax u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 260, UR 2006, 232 Rz 93, 98); im Falle einer zum Ziel des Mehrwertsteuerbetruges von mehreren Unternehmern planmäßig hintereinandergeschalteten Lieferkette hätte dies zwar zur Folge, dass dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus den "Eingangslieferungen" nicht zusteht, dementsprechend aber auch die Steuern für die entsprechenden "Ausgangsumsätze" nicht zu erfassen sind (vgl. EuGH-Urteil Halifax u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 260, UR 2006, 232 Rz 96).

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (EuGH-Urteile Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 595 Rz 52; Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 55; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries, Slg. 2006, I-4191, Rz 33; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

    Demzufolge ist es seine Sache, entscheidungserhebliche Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 255; BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 36/02

    Veranlagungswahlrecht; Untätigkeitsklage

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Der BFH hat als Revisionsgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (z.B. BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655, m.w.N.).

    Hat das FA über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entschieden, ist der sog. Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO das Vorverfahren i.S. des § 44 Abs. 1 FGO für die Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19, unter 2. b bb; in BFH/NV 2004, 1655).

  • BFH, 09.08.1989 - II R 145/86

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Rückgängigmachung des Erwerbs -

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Zu den Fällen der Klageänderung gehören auch die Fälle, in denen im Wege der Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingeführt wird (BFH-Urteile vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267; vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 67 FGO Rz 2, m.w.N.).

    Zulässig ist eine Klageänderung in Form der Klagehäufung allerdings nur, wenn sowohl das ursprüngliche Klagebegehren als auch das geänderte (neue) Klagebegehren die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 267; in BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, m.w.N.).

  • BFH, 05.06.1991 - II R 83/88

    Erstattung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbs -

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Zu den Fällen der Klageänderung gehören auch die Fälle, in denen im Wege der Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingeführt wird (BFH-Urteile vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267; vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 67 FGO Rz 2, m.w.N.).

    Zulässig ist eine Klageänderung in Form der Klagehäufung allerdings nur, wenn sowohl das ursprüngliche Klagebegehren als auch das geänderte (neue) Klagebegehren die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 267; in BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, m.w.N.).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99

    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Demzufolge ist es seine Sache, entscheidungserhebliche Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 255; BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).
  • BFH, 08.04.1993 - X B 22/92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Pflicht zum Tragen der Feststellungslast

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert die Verteilung der Beweislast grundsätzlich nicht (z.B. BFH-Beschluss vom 8. April 1993 X B 22/92, BFH/NV 1994, 180, m.w.N.; BVerwG-Urteil vom 27. September 2006 3 C 34.05, BVerwGE 126, 365, Neue Juristische Wochenschrift, 2007, 789, m.w.N.).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
    Im Übrigen ist die Prüfung der Frage, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Rechtsprechung des EuGH die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 157 Rz 30).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

  • BFH, 16.08.2001 - V R 67/00

    Umsatzsteuer - GbR - Subunternehmer - Gutschrift - Arbeitnehmer - Abrechnung -

  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

  • BFH, 12.12.2001 - V B 81/00

    GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • BFH, 31.05.2005 - I R 103/04

    Nachweis des Zugangs von Verwaltungsakten bei Organisationsmängeln des

  • BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

  • BFH, 14.10.2002 - V B 170/01

    Untätigkeitsklage; Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des angefochtenen VA

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81

    Gehaltsabtretung wegen Mietschulden - § 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren

  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

  • BFH, 21.08.1974 - I B 27/74

    Vorverfahren - Antrag - Erledigung - Untätigkeitsklage

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Deshalb ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abzuziehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat; die Angabe eines "Briefkastensitzes" mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift nicht aus (BFH-Urteile vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914, Rz 25; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, Rz 16; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 32, 39; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, Rz 33; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, Rz 50; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620, Rz 15).

    Die im BFH-Urteil in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, Rz 50 in einem obiter dictum geäußerte Ansicht, dass "nach den Umständen des Einzelfalles ... auch ein 'Briefkasten-Sitz' mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen ..." könne, hat der BFH im Urteil in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 25 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2419/15 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2016 nicht zur Entscheidung angenommen) ausdrücklich aufgegeben.

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht worden ist (EuGH, Urteile vom 3. März 2005 - C-32/03 - Fini H - Slg. 2005, I-1599 und vom 6. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Kittel und Recolta Recycling - Slg. 2006, I-6161 Rn. 55), also der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Urteile vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen u.a. - Slg. 2006, I-483 und vom 6. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Kittel und Recolta Recycling - Slg. 2006, I-6161; BFH, Urteil vom 19. April 2007 - V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl. II 2009, 315).
  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

    Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast, denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, unter II.1.b; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter II.3.b; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.C.1.a und II.C.3.b; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620, unter II.1.).

    Soweit der Senat im Urteil in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 geäußert hat, ein "Briefkastensitz" mit nur postalischer Erreichbarkeit könne ausreichen, hält er hieran nicht mehr fest.

    Der EuGH hat in den o.g. Entscheidungen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte erweitert, sondern --ebenso wie bereits im Urteil Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04, C-440/04 (EU:C:2006:446), dem sich der Senat bereits angeschlossen hat (BFH-Urteile in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315)-- begrenzt, indem er den Vorsteuerabzug selbst dann versagt, wenn dessen Voraussetzungen zwar tatsächlich vorliegen, jedoch aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

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