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   BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06   

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BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06 (https://dejure.org/2007,10902)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2007 - XI R 11/06 (https://dejure.org/2007,10902)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06 (https://dejure.org/2007,10902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1
    Abgrenzung; Ähnlicher Beruf; Gewerbebetrieb; Ingenieur; Selbständige Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2091
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06
    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist Ingenieur im Sinne dieser Norm nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbilds des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).

    a) Das Vorliegen eines (ingenieur-)ähnlichen Berufs erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).

    Die vergleichbare Ausbildung kann in einem förmlichen Ausbildungsgang, wie z.B. in einem Studium, stattfinden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).

    Auch für diesen Fall ist allerdings --nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- Voraussetzung, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1270; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413).

  • BVerfG, 04.01.2000 - 1 BvR 1916/99
    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06
    Verfassungsbeschwerden gegen BFH-Entscheidungen, in denen die Ausbildung bzw. die Kenntnisse als regelmäßig zulässiges und einleuchtendes Unterscheidungskriterium angesehen wurden, hat das BVerfG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. z.B. zur Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 9. September 1999 XI B 106/98, BFH/NV 2000, 188, BVerfG-Beschluss vom 4. Januar 2000 1 BvR 1916/99, juris; zur Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1996 XI B 197/95, juris, BVerfG-Beschluss vom 3. Mai 1997 1 BvR 568/97, juris, Steuer-Eildienst --StE-- 1997, 363).
  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06
    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) ist im Streitfall nicht geboten.
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 2/16

    Rentenberater sind gewerblich tätig

    Auch wenn die Klägerin als Rentenberaterin über besondere Sachkunde verfügen muss, fehlt ihr eine Ausbildung, die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts vergleichbar ist (vgl. zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der Ausbildung z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, m.w.N.).

    Vielmehr hat es insbesondere die Ausbildung bzw. die Kenntnisse als regelmäßig zulässiges und einleuchtendes Unterscheidungskriterium anerkannt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 146/90, juris; vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091, und BFH-Beschluss vom 9. März 2012 - III B 244/11, BFH/NV 2012, 1119, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 09.03.2012 - III B 244/11

    IT-Berater als Freiberufler

    aa) Der BFH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen Rechtsgrundsätze entwickelt, anhand derer zu beurteilen ist, wann ein Steuerpflichtiger einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten "Katalogberufe" oder einen "ähnlichen Beruf" ausübt (z.B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091).

    Der BFH hat bereits mehrfach die verfassungsrechtliche Problematik ausdrücklich erörtert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; in BFH/NV 2007, 2091).

    Er zieht die Merkmale der Ausbildung --etwa der für viele Katalogberufe typische Abschluss eines Studiums-- und der Kenntnisse zur Bestimmung des "ähnlichen Berufs" heran und sieht darin zulässige und einleuchtende Unterscheidungskriterien i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091).

    Den Belangen solcher Steuerpflichtiger, die eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht vorweisen können (z.B. Autodidakten ohne akademischen Abschluss), hat der BFH gerade aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) dadurch Rechnung getragen, dass diese den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse auch auf andere Weise (z.B. durch erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) nachweisen können (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091).

    Um allerdings den gegenteiligen Effekt, nämlich die sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung der Autodidakten gegenüber den Trägern der Katalogberufe, die sich einer oft langwierigen und anspruchsvollen Ausbildung unterziehen müssen, zu vermeiden, hat es der BFH auch für erforderlich angesehen, dass von jenen das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums in der Tiefe und der Breite nachgewiesen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091, m.w.N.).

  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 26/16

    Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

    Auch wenn sie als Rentenberaterin über besondere Sachkunde verfügen muss und sie in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt, dem Versorgungsausgleichsrecht, eine anerkannte Expertin ist, fehlt ihr eine Ausbildung, die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts vergleichbar ist (vgl. zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der Ausbildung z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, m.w.N.).

    Vielmehr hat es insbesondere die Ausbildung bzw. die Kenntnisse als regelmäßig zulässiges und einleuchtendes Unterscheidungskriterium anerkannt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 146/90, juris; vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091, und BFH-Beschluss vom 9. März 2012 - III B 244/11, BFH/NV 2012, 1119, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 28.04.2006 - IV B 181/04

    NZB: freiberuflich tätiger EDV-Berater, Parteigutachten

    Gleiches gilt für den im Übrigen verspäteten Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren XI R 11/06.

    Dem Verfahren XI R 11/06 liegt das Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Dezember 2005 1 K 407/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 573) zugrunde.

    Die dem Verfahren XI R 11/06 zugrunde liegende Rechtsfrage wäre daher im Streitfall nicht klärungsfähig.

  • FG Sachsen, 13.08.2015 - 1 K 189/14

    Erzielung gewerblicher Einkünfte durch eine Tätigkeit als Rentenberater;

    Ein Beruf ist einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er ihm in wesentlichen Punkten hinsichtlich der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BStBl II 1990, 73 ; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; vom 18. Mai 2000 IV R 89/99, BStBl II 2000, 625; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BStBl II 2003, 919; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091 ; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 - III B 67/12).

    Hinsichtlich der ähnlichen Ausbildung ist zu untersuchen, ob in dem zum Vergleich herangezogenen Katalogberuf eine qualifizierte -z.B. wissenschaftliche- Ausbildung vorgeschrieben ist oder nicht (BFH-Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839 , und in BFH/NV 2007, 2091 ; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 - III B 67/12).

    Auch für diesen Fall ist allerdings Voraussetzung, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vergleiche BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091 , m.w.N.).

  • BFH, 14.02.2013 - III B 67/12

    Einkünftequalifikation bei Tätigkeiten als Disability Manager

    Danach ist ein Beruf einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er ihm in wesentlichen Punkten hinsichtlich der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit entspricht (z.B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; vom 18. Mai 2000 IV R 89/99, BFHE 191, 568, BStBl II 2000, 625; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091).

    So hat er hinsichtlich der ähnlichen Ausbildung als Ähnlichkeitsmerkmal danach differenziert, ob in dem zum Vergleich herangezogenen Katalogberuf eine qualifizierte --z.B. wissenschaftliche-- Ausbildung vorgeschrieben ist oder nicht (BFH-Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, und in BFH/NV 2007, 2091).

  • FG Köln, 25.09.2013 - 12 K 5606/03

    Gewerbesteuermessbetrag: Abgrenzung freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist "Ingenieur" nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091).

    Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit (vgl. BFH in BFH/NV 2007, 2091).

  • FG Düsseldorf, 31.08.2016 - 2 K 3950/14

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer freiberuflichen Rentenberaterin; Qualifikation

    eines Fachstudiums, nachgewiesen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.06.2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091).
  • BFH, 23.03.2009 - VIII B 173/08

    Brandschutzsachverständiger als ingenieurähnlicher Beruf

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbilds des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09

    Freiberufliche Tätigkeit eines im Wesentlichen als Softwareentwickler tätigen

    Der mit dem zeitintensiven Erwerb dieses Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).
  • FG München, 19.11.2009 - 5 K 1299/05

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch

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