Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.07.2007

Rechtsprechung
   BFH, 05.07.2007 - VI R 72/06   

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https://dejure.org/2007,14459
BFH, 05.07.2007 - VI R 72/06 (https://dejure.org/2007,14459)
BFH, Entscheidung vom 05.07.2007 - VI R 72/06 (https://dejure.org/2007,14459)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - VI R 72/06 (https://dejure.org/2007,14459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für Deutschkurse nicht abziehbar

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Deutschkurse eines in Deutschland lebenden Ausländers weder Werbungskosten noch Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Sprachkurs vor Beginn eines Ergänzungsstudiums

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 12 Nr 1
    Ausländer; Berufsausbildung; Fortbildung; Sprachkurs; Vorweggenommene Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2096
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 14/04

    Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der

    Auszug aus BFH, 05.07.2007 - VI R 72/06
    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2007 VI R 14/04 verwiesen.

    Das Erlernen der deutschen Sprache förderte in erster Linie die Allgemeinbildung der Klägerin und stellt damit keine Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04).

  • FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur

    Vielmehr hat er die Berücksichtigung derartiger Kosten bisher an § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG scheitern lassen (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

    Die BFH-Entscheidungen, die sich mit der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Deutschkurse befassen, stützen sich in ihrer Argumentation hierauf (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

    aa) Der Besuch dieses Kurses hatte einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096): Die Klägerin verwendet in der Kommunikation mit dem Kläger und notwendigerweise im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Kenntnisse der deutschen Sprache.

    Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in der Bundesrepublik leben, zur Allgemeinbildung und ist für sie unabhängig davon, welchen Beruf sie hier ausüben, im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung von Bedeutung (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil VI R 72/06 (BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096) den Sonderausgabenabzug für den Besuch eines Deutschkurses abgelehnt, obwohl im dortigen Fall die ausländische Ehefrau bereits in ihrem Heimatstaat eine Hochschulausbildung als Diplomsportlehrerin abgeschlossen hatte.

  • FG Hamburg, 16.08.2017 - 2 K 129/16

    Einkommensteuer: Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten

    Die Aufwendungen unterlägen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in maßgeblichem Umfang privat mitveranlasst seien (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m. w. N.; vom 5. Juli 2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

    Dieser private Nutzen ist von erheblicher Bedeutung und tritt neben den beruflichen Nutzen im Rahmen der Bewerbung und im Berufsalltag (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; vom 5. Juli 2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096; FG Nürnberg, Urteil vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052).

    Die Klägerin wird auch nicht dadurch in ihrem Gleichheitsgrundrecht und/oder unionsrechtlichen Verbürgungen verletzt, dass in der Rechtsprechung des BFH zu Kursen deutscher Staatsangehöriger in Fremdsprachen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BStBl. II 2011, 796; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BStBl. II 2002, 579; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BStBl. II 2002, 765) die private Mitveranlassung der Aufwendungen nicht in dem Maße hervorgehoben wird, wie bei Deutschkursen ausländischer Staatsangehöriger, die in Deutschland leben (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; vom 5. Juli 2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

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Rechtsprechung
   BFH, 05.07.2007 - VII B 302/06   

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https://dejure.org/2007,18134
BFH, 05.07.2007 - VII B 302/06 (https://dejure.org/2007,18134)
BFH, Entscheidung vom 05.07.2007 - VII B 302/06 (https://dejure.org/2007,18134)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - VII B 302/06 (https://dejure.org/2007,18134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 36 Abs. 2; ; EStG § ... 36 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 38a Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 42d; ; EStG § 42d Abs. 3 Satz 4; ; EStG § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1; ; EStG § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Rückgängigmachung des Lohnsteuerabzugs

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer bei Rückgängigmachung des Lohnsteuerabzugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2096
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.04.1961 - VI 301/60 U

    Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs eines Arbeitnehmers aus einemen von ihm

    Auszug aus BFH, 05.07.2007 - VII B 302/06
    Da die Rechtslage, soweit für die Entscheidung erheblich, mithin klar und eindeutig ist, bedarf es keiner Untersuchung der von dem Kläger angegriffenen Ansicht des FG, sie sei überdies bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere das Urteil vom 28. April 1961 VI 301/60 U (BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372), geklärt.
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    In demselben Sinne hat der BFH schließlich einen Anspruch auf Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen für nicht gegeben erachtet, in denen ein Arbeitgeber die Lohnsteuer zwar zunächst einbehalten, später aber im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs an den Arbeitnehmer ausgekehrt hatte (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2007 VII B 302/06, BFH/NV 2007, 2096; ähnlich schon BFH-Urteil in BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372).
  • BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der

    Denn eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen durch den Anspruch auf Anrechnung der Steuerabzüge und die gleichzeitige Weiterleitung der Rückzahlung der Steuerabzüge ist --jedenfalls unter diesen Voraussetzungen-- nicht vom Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. gedeckt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2007 VII B 302/06, BFH/NV 2007, 2096).
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