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   BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05   

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https://dejure.org/2006,13903
BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05 (https://dejure.org/2006,13903)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2006 - VII B 302/05 (https://dejure.org/2006,13903)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - VII B 302/05 (https://dejure.org/2006,13903)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Branntweinsteuer; Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie

  • datenbank.nwb.de

    Branntweinsteuer: zum Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausfuhr von Branntwein unter Steueraussetzung mit begleitenden Verwaltungsdokumenten über die ostdeutsche Grenze aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft in mehrere osteuropäische Drittstaaten; Fehlendes Ankommen der Erzeugnisse am Bestimmungsort; Auslegung und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 210
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01

    Zuwiderhandlung im Verfahren unter Steueraussetzung; Nichteintreffen der

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01 (BFHE 208, 334) ausgeführt habe, stelle diese Vorschrift keine korrekte Umsetzung des Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie dar, da sie die Fälle des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie nicht von ihrer Anwendung ausschließe und Deutschland dadurch eine Steuererhebungskompetenz vermittle, die ihr nicht zukomme.

    a) Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat der Senat bereits entschieden, dass die Vorschrift das zu beachtende Gemeinschaftsrecht nur unzureichend umsetzt (BFH-Urteil in BFHE 208, 334).

  • BFH, 28.07.1994 - IV S 2/93

    Unbegründetheit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe auf Grund unwahrscheinlichem

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Denn die behauptete fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast kann keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler darstellen (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen gewichtigen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Mit der Auslegung von Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie hat sich bereits der EuGH befasst und in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani-- (EuGHE 2002, I-11877) eine Anwendung dieser Vorschrift bejaht, wenn --wie im Streitfall-- verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, die im Steueraussetzungsverfahren durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten hindurch in Drittländer ausgeführt werden sollen, am Bestimmungsort nicht ankommen und sich nicht feststellen lässt, an welchem Ort die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 16.07.1999 - IX B 81/99

    Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1994 - VIII B 71/93

    Kosten für die Geburtstagsfeier keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Denn die behauptete fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast kann keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler darstellen (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05
    Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415 Rdnr. 16).
  • BGH, 09.12.2015 - 1 StR 256/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Schaumweinsteuer: Entstehen der

    Treffen in diesen Fällen dagegen die Schaumweine nicht an ihrem Bestimmungort ein, gilt nach alter Rechtslage die Unregelmäßigkeit mit der Folge der Steuerentstehung als im Abgangsmitgliedstaat eingetreten, wenn nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit tatsächlich eingetreten ist, erbracht wird (vgl. Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76 S. 1, ber. ABl. 1995 Nr. L 17 S. 20); vgl. zum BranntwMonG BFH, Urteil vom 30. November 2004 - VII R 25/01, BFHE 208, 334; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - VII B 302/05).
  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 4 K 2938/11

    Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager

    Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/12 ist den Fällen, in denen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintreffen und in denen der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, die Steuer im Abgangsmitgliedstaat zu erheben (BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01, BFHE 208, 334; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VII B 302/05, BFH/NV 2007, 210).

    Ausreichend für den Eintritt der in Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 angeordneten Fiktion ist der Umstand, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort angekommen sind und dass der tatsächliche Ort der Entnahmehandlung unbekannt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 210).

  • BFH, 22.08.2013 - VII R 20/12

    Zu den Folgen eines nicht ordnungsgemäß erledigten

    Um einen Erhebungskonflikt zwischen den Durchfuhrmitgliedstaaten zu vermeiden, wird der Ort der Steuerentstehung in einer fiktiven Betrachtung in den Abgangsmitgliedstaat verlegt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 VII B 302/05, BFH/NV 2007, 210).
  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 39/18

    Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren

    Nach dem durch den BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VII B 302/05, BFH/NV 2007, 210 bestätigten Urteil des FG Düsseldorf, 19. Oktober 2005 4 K 4648/99 VBr könne die erforderliche Feststellung über den Ort der Zuwiderhandlung nicht dadurch ersetzt werden, dass auf Grund der immer gleichen Begehungsweise davon ausgegangen werde, dass eine Steuerentstehung in anderen Fällen anzunehmen sei.
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