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   BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06   

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https://dejure.org/2007,10110
BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06 (https://dejure.org/2007,10110)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2007 - XI R 23/06 (https://dejure.org/2007,10110)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - XI R 23/06 (https://dejure.org/2007,10110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 10b Abs. 3 Satz 4; ; EStG § 10b Abs. 3 Satz 5; ; EStG § 10b Abs. 4 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; BGB § 662; ; BGB § 670; ; PartG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG § 10 Abs. 3, 4
    Aufwandsspenden an politische Partei

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von sog. Aufwandsspenden an eine politische Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Spenden - Aufwandsspenden und die Leistungsfähigkeit des Vereins

  • IWW (Kurzinformation)

    Spendenrecht - Aufwandsspenden und die Leistungsfähigkeit des Vereins

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung bei fehlerhafter Spendenbescheinigung für Aufwandsspenden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10b Abs 4 S 2, EStG § 10b Abs 3 S 4, EStG § 10b Abs 3 S 5
    Aufwandsspende; Bedingung; Leistungsfähigkeit; Spendenhaftung; Verzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2251
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 29.10.1997 - BT-Drs 13/8888
    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06
    Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt (vgl. die Berichte über die Rechenschaftsberichte 1993 bis 1995 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien gemäß § 23 Abs. 5 des Parteiengesetzes --PartG--, in BTDrucks 13/4503, S. 16, unter 4.2.3., und in BTDrucks 13/8888, S. 31, unter 4.4.3.; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 1996 I R 67/95, BFHE 182, 258, BStBl II 1997, 474, unter II.3.b der Entscheidungsgründe).

    Entscheidend ist die Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts; es muss gewährleistet sein, dass der Kläger jeweils alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre (vgl. BTDrucks 13/8888, S. 31, unter 4.4.3., 3. Abs.).

    Andererseits war nach dem Formular "Beauftragung zur Ausführung einer Aufgabe ..." eine Pauschalierung nur im Rahmen steuerlich anerkannter Sätze zulässig (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 61/89, BFH/NV 1991, 305; Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 8. April 1999 S 2223 - 127 St 413, Deutsches Steuerrecht 1999, 1441; ferner BTDrucks 13/8888, S. 32, unter 4.4.3., 1. Abs.).

  • Drs-Bund, 30.04.1996 - BT-Drs 13/4503
    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06
    Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt (vgl. die Berichte über die Rechenschaftsberichte 1993 bis 1995 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien gemäß § 23 Abs. 5 des Parteiengesetzes --PartG--, in BTDrucks 13/4503, S. 16, unter 4.2.3., und in BTDrucks 13/8888, S. 31, unter 4.4.3.; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 1996 I R 67/95, BFHE 182, 258, BStBl II 1997, 474, unter II.3.b der Entscheidungsgründe).

    Nur die Erstattung solcher Aufwendungen stellt eine nach § 1 Abs. 4 PartG zulässige Verwendung von Parteimitteln dar (BTDrucks 13/4503, S. 17); Fahrtkosten darf eine Partei beispielsweise nur erstatten, wenn diese zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke erforderlich waren (vgl. Geserich, in: Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10b Rz D 85).

  • FG München, 07.03.2006 - 6 K 838/04

    Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG; Aufwendungsersatz; ernsthafte

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1050, veröffentlicht.
  • BFH, 28.11.1990 - X R 61/89

    Voraussetzungen des Abzugs von Fahrtkosten als Spenden

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06
    Andererseits war nach dem Formular "Beauftragung zur Ausführung einer Aufgabe ..." eine Pauschalierung nur im Rahmen steuerlich anerkannter Sätze zulässig (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 61/89, BFH/NV 1991, 305; Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 8. April 1999 S 2223 - 127 St 413, Deutsches Steuerrecht 1999, 1441; ferner BTDrucks 13/8888, S. 32, unter 4.4.3., 1. Abs.).
  • BFH, 03.12.1996 - I R 67/95

    Die Erstattung von Aufwand eines Vereinsmitglieds ist auch dann unschädlich für

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06
    Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt (vgl. die Berichte über die Rechenschaftsberichte 1993 bis 1995 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien gemäß § 23 Abs. 5 des Parteiengesetzes --PartG--, in BTDrucks 13/4503, S. 16, unter 4.2.3., und in BTDrucks 13/8888, S. 31, unter 4.4.3.; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 1996 I R 67/95, BFHE 182, 258, BStBl II 1997, 474, unter II.3.b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein -

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06
    Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8).
  • BFH, 20.09.2016 - X R 36/15

    Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden

    Während des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens veranlasste das FA auch in Bezug auf die Streitjahre eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem Parallelverfahren aufgestellten Anforderungen an die Spendenhaftung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Mai 2007  XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251).

    Im Falle der hier streitgegenständlichen Aufwandsspenden darf eine Spendenbestätigung nur ausgestellt werden, wenn bei dem jeweiligen Spender eine tatsächliche Vermögenseinbuße eingetreten ist (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2251, unter II.2.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7258/16

    Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwandsspenden (hier:

    49 Dabei ist im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger in Fällen dieser Art darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 09.05.2007 XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251, II. 2. a) der Gründe).

    Es bedarf zudem der Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts; es muss gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger jeweils alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre (BFH, Urteil vom 09.05.2007 XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251, II. 2. b) der Gründe).

  • FG München, 24.02.2015 - 6 K 299/14

    Anfechtung eines Leistungsgebots - Haftungsbescheid - Gerichtliche Nachprüfung

    Das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts vom 7. März 2006 6 K 838/04 hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251 auf.

    b) Im Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 23/06 (BFH/NV 2007, 2251) hat der BFH für die Konstellation des Streitfalls nähere Rechtsausführungen gemacht, die bei der Prüfung einer Spendenhaftung zu berücksichtigen sind.

  • VG Berlin, 20.05.2008 - 2 A 28.07

    NPD muss staatliche Mittel zurückzahlen

    Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass es hierbei an einer tatsächlichen Vermögenseinbuße auf Seiten des Dienstleisters fehlt, der lediglich Zeit und Arbeitskraft aufwendet und allenfalls auf zusätzliches Einkommen verzichtet (vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2007 - XI R 23/06 - [...], Rn. 9, m.w.N.).

    Ein entsprechendes Erfordernis ist weder dem Parteiengesetz noch dem Einkommenssteuergesetz (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 9. Mai 2007 - XI R 23/06 - [...] ) zu entnehmen.

  • FG München, 07.07.2009 - 6 K 3583/07

    Haftung für Aufwandsspenden an eine politische Partei - Verzicht auf

    Mit Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251 hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Senatsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung nach näheren Maßgaben zurück.

    Im Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 23/06 (BFH/NV 2007, 2251) hat der BFH folgende Rechtsausführung gemacht, die der Senat seiner Entscheidung nach Maßgabe des § 126 Abs. 5 FGO zu Grunde zu legen hat:.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 K 9244/11

    Haftungsbescheids für Einkommensteuern 2005 bis 2007 und Zahlungsaufforderung

    Allerdings ist im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger in Fällen dieser Art darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten (BFH-Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 23/06, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 2251; Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 7. Juli 2009 6 K 3583/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1823; beide auch zu den folgenden Ausführungen).
  • BFH, 14.08.2007 - XI B 7/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Ihr Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 7. März 2006 6 K 838/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1050), gegen das Revision eingelegt worden ist (Az. des BFH XI R 23/06), genügt insoweit nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 3 N 107.08

    Parteienfinanzierung; staatliche Teilfinanzierung; Rechenschaftsbericht;

    Im Übrigen sind laut dem im Zulassungsantrag angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 2007 (- XI R 23/06 -, juris, Rn. 9 f.) Aufwandsspenden nur dann steuerrechtlich berücksichtigungsfähig, wenn der einzelne Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zum Zeitpunkt der Erstattungszusage sowie zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Erstattung werthaltig war.
  • VG Berlin, 12.08.2021 - 2 K 155.18
    Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2007 - XI R 23/06 -, juris Rn. 9 ff., 13; FG München, Urteil vom 7. Juli 2009 - 6 K 3583/07 -, juris Rn. 54 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2014 - 6 K 9244/11 -, juris Rn. 29 ff.).
  • VG Berlin, 20.09.2018 - 2 K 284.16

    Rückforderung staatlicher Parteienfinanzierung

    Die Vereinbarungen müssen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten (vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2007 - XI R 23/06 - juris Rn. 9).
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