Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.08.2007

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   BFH, 20.08.2007 - I B 98/07   

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BFH, 20.08.2007 - I B 98/07 (https://dejure.org/2007,13982)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2007 - I B 98/07 (https://dejure.org/2007,13982)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2007 - I B 98/07 (https://dejure.org/2007,13982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG 1999 § ... 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; EStG 1999 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1; ; EStG 1999 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b; ; KStG 1999 § 8 Abs. 1; ; KStG 1999 § 44; ; KStG 1999 § 44 Abs. 1; ; KStG 1999 § 44 Abs. 2; ; KStG 1999 § 44 Abs. 4; ; KStG 1999 § 45; ; KStG 1999 § 46; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSt; Anrechnung

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung und Rückforderungen von Steuerbescheinigungen (Körperschaftsteuer-Anrechnungen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung der Körperschaftsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Falle einer Vorlage von später widerrufenen Bescheinigungen; Pflicht des Ausstellers zur Rückforderung fehlerhafter Bescheinigungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2276
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
    Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.

    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt nunmehr --nach Ergehen des vorbezeichneten Senatsurteils in BFHE 214, 276-- die erklärungsgemäße Veranlagung, insbesondere die Berücksichtigung der anzurechnenden Körperschaftsteuern gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1999) und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999), wie sie durch die Bescheinigungen der ausschüttenden Körperschaften gemäß § 44 Abs. 1 und 2 KStG 1999 bescheinigt worden sind.

    Gleichwohl standen jene ursprünglichen Bescheinigungen, wie von der Klägerin von Anfang an vertreten worden und wie nunmehr --nach Ergehen des Senatsurteils in BFHE 214, 276-- unter den Beteiligten auch einvernehmlich ist, mit der materiellen Rechtslage in Einklang.

    Folglich besteht für die Klägerin (und bestand zuvor aus ihrer durch das Urteil in BFHE 214, 276 als richtig bestätigten) Sicht auch kein Grund, die Bescheinigungen ihren Ausstellern zurückzugeben, bei denselben auf abermalige Erteilung entsprechender Bescheinigungen nachzusuchen und im Weigerungsfall gegen diese Zivilrechtsklagen anzustrengen.

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
    Bei dem betreffenden Rechtstreit kann es sich nicht nur um einen bereits anhängigen Rechtsstreit handeln, sondern auch um einen solchen, der --ggf. nach Fristsetzung durch das FG-- von einem der Beteiligten erst noch anhängig zu machen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759).
  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

    Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
    Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
    Sie liegen dem FA vor und können von ihm insoweit nicht in anderer Form infolge der mit den Beteiligungsgesellschaften getroffenen "tatsächlichen Verständigungen" widerlegt werden (vgl. abgrenzend auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, 324, BStBl II 1995, 362, 365).
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
    Die Anrechnungsvoraussetzungen liegen in diesem Punkt des --materiell-rechtlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924)-- Erfordernisses von Ausschüttungsbescheinigungen also uneingeschränkt vor; sie belegen die Ausschüttungen und die darauf angefallenen und deshalb im Rahmen von § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1999 anzurechnenden Körperschaftsteuern.
  • FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07

    Möglichkeit bzw. Umfang einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf

    Gegen diesen Aussetzungsbeschluss erhob die Kl. Beschwerde zum Bundesfinanzhof (Aktenzeichen I B 98/07), über die am 20.08.2007 entschieden wurde.

    Mit Beschluss vom 20.08.2007 gab der Bundesfinanzhof der von der Kl. gegen den im Verfahren 9 K 5138/02 K ergangenen Aussetzungsbeschluss des 9. Senats des Finanzgerichts Münster erhobenen Beschwerde statt (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276).

    In Anbetracht der erneuten Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung vom 16.11.2007 einerseits sowie der im erstmaligen Abrechnungsbescheid vom 27.06.2007 nicht vorgenommenen Anrechnung von nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) erstattungsfähiger Körperschaftsteuer andererseits sei während des laufenden Einspruchsverfahrens der Erlass eines geänderten Abrechnungsbescheides möglich gewesen (§ 130 Abs. 1 i.V. mit § 365 Abs. 1 AO).

    Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 zur Anrechnung der Körperschaftsteuer (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) lasse sich kein anderes Ergebnis ableiten.

    Der Senat sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) bestätigt.

    Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer zu Recht ausgeführt:.

  • FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11

    Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der

    Selbst wenn man unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 20.08.2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) die Meinung vertritt, dass durch die Rückforderung der Anrechnungsbescheinigung das Tatbestandsmerkmal der Vorlage einer Anrechnungsbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG nicht entfällt, wird jedenfalls die Anscheinsbeweisfunktion durch den Widerruf der Bescheinigung beseitigt.
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Die Wirkung der Bescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung bleibt vielmehr, wiederum ebenso wie bei der Bescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer (dazu Senatsbeschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276), in einem solchen Fall bestehen.
  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    Insoweit stellte der BFH in einem weiteren Beschluss vom 20. August 2007, I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276) klar, dass diese Umstände, wie auch tatsächliche Verständigungen zwischen den Körperschaften und den jeweiligen Betriebsfinanzämtern hinsichtlich der Gewinnausschüttungen, nicht geeignet seien, die Körperschaftsteueranrechnung zunichte zu machen.

    Einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2000, in dem es das Rücklagenmanagement grundsätzlich anerkannte und die Zinsen zur Körperschaftsteuer mit xxx EUR festsetzte, erließ das Finanzamt dann zwar am 30. Juli 2007 (Bl. 159ff. FG-Akte 4 K 1056/06), das Verfahren 4 K 1056/06 konnte aber erst im Jahre 2010 durch einvernehmliche Erledigungserklärungen beendet werden, weil die Beteiligten unter anderem wegen der Rückforderung von Steuerbescheinigungen über die Höhe der anrechenbaren Körperschaftsteuer und später - nach Ergehen des BFH-Beschlusses vom 20. August 2007, I B 98/07 - über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag weiter gestritten haben.

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1041/11

    Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Haftung eines

    So ist auch die Entscheidung des BFH (vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zu verstehen, der explizit ausführt:.
  • BFH, 01.04.2008 - I B 18/08

    Beiladung bei widerstreitender Steuerfestsetzung

    Die Beigeladene hatte sich im Rahmen eines sogenannten Rücklagenmanagementsystems --das mit anderen Beteiligten Gegenstand des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) und des Senatsbeschlusses vom 20. August 2007 I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276) war-- an der Klägerin beteiligt und war Empfängerin einer Gewinnausschüttung.
  • FG Münster, 14.12.2022 - 13 K 1414/19

    Auswirkungen der Auflösung einer Rückstellung auf die Körperschaftssteuer für

    Die Rechtsfrage, ob die B. KG gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt sein und ihr daher kein Schaden entstehen würde, sei nicht bereits durch den BFH-Beschluss vom 20.8.2007 I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276), sondern erst durch das BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09 (BFH/NV 2011, 641) geklärt worden.
  • FG Saarland, 01.12.2010 - 1 V 1321/10

    Keine Pflicht zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach Aufhebung der

    So ist auch die Entscheidung des BFH (vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zu verstehen, der explizit ausführt:.
  • FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21

    Aufrechnung

    Entgegen dem Wortlaut des § 74 FGO kann es sich bei dem betreffenden Rechtsstreit nicht nur um ein bereits anhängiges Verfahren handeln, sondern auch um einen solchen, der ggf. nach Fristsetzung durch das Finanzgericht von einem der Beteiligten erst noch anhängig zu machen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759 und BFH-Beschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276 sowie Thürmer , in HHSp, AO/FGO, § 74 Rz. 47).
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   BFH, 13.08.2007 - III B 51/07   

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BFH, 13.08.2007 - III B 51/07 (https://dejure.org/2007,9107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 74 Abs. 1; ; EStG § 74 Abs. 2; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; SGB X § 94 Abs. 2; ; SGB X §§ 102 ff.; ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de

    FGO § 74 Abs. 1, 2; SGB X § 104
    Kindergeld; Abzweigung

  • datenbank.nwb.de

    Abzweigung von Kindergeld; Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2276
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.11.2004 - VIII R 30/04

    Kindergeld: Abzweigung

    Auszug aus BFH, 13.08.2007 - III B 51/07
    Unter Berücksichtigung der in § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes sei jedoch eine Abzweigung in der Regel dann unzulässig, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt zumindest in Höhe des Kindergeldes leiste (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692, und vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575).
  • BFH, 28.07.2003 - III B 125/02

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 13.08.2007 - III B 51/07
    Auch einen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO rechtfertigen könnte, hat die Beigeladene nicht aufgezeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445).
  • FG München, 14.02.2007 - 9 K 202/06

    Rechtmäßigkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Jugendhilfe;

    Auszug aus BFH, 13.08.2007 - III B 51/07
    Es führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1178 veröffentlichten Urteil aus, der Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 EStG sei zwar eröffnet, weil der Kläger die ihm durch die Beigeladene gemäß § 94 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auferlegten Kostenbeiträge nicht geleistet habe.
  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus BFH, 13.08.2007 - III B 51/07
    Unter Berücksichtigung der in § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes sei jedoch eine Abzweigung in der Regel dann unzulässig, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt zumindest in Höhe des Kindergeldes leiste (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692, und vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575).
  • BFH, 15.07.2010 - III R 89/09

    Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger bei Unterbringung des

    Denn in einem finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung kann nicht eingewendet werden, die Auszahlung sei aufgrund eines Erstattungsanspruchs gerechtfertigt (Senatsbeschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10521/06

    Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2

    Ein nach der Rechtsprechung unzulässiger Übergang von einem Abzweigungsbegehren auf einen Erstattungsanspruch (vgl. Beschluss des BFH vom 13. August 2007 -III B 51/07- BFH/NV 2007, 2276) liegt nicht vor.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10321/06

    Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2

    Ein nach der Rechtsprechung unzulässiger Fall des Übergangs von einem Abzweigungsbegehren auf einen Erstattungsanspruch (vgl. Beschluss des BFH vom 13. August 2007 -III B 51/07- BFH/NV 2007, 2276) liegt nicht vor.
  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei in Folge Mittellosigkeit nicht

    Diese Unterhaltsleistungen sind aber bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 202/06, EFG 2007, 1178; Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276 zurückgewiesen; Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 2453/06, EFG 2007, 1179; Urteil des FG München vom 26. Oktober 2005 10 K 3833/03, [...]Dokument).
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 2995/07

    Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des Sozialhilfeträgers bei erheblichem

    Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung im Einklang mit der überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte und des Schrifttums (vgl. Urteile des FG Berlin vom 15. September 2006 10 K 10102/06, nicht veröffentlicht, [...], Az. des BFH: III R 36/07, des Hessischen FG in RdLH 2008, 40, des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 202/06, EFG 2007, 1178, unter 2. - bestätigt durch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276 -, und des Thüringer FG in EFG 2008, 865, unter 2. e.; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. auch Treiber in Blümich, § 74 EStG Rz. 36; anderer Ansicht: Reuß, Anmerkung in EFG 2008, 869, unter 7., und Greite, Anmerkung in FR 2006, 896).
  • FG München, 14.10.2008 - 12 K 2884/06

    Keine Abzweigung von Kindergeld an Amt für Jugend und Familie bei einer

    In einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach § 74 Abs. 1 EStG zu entscheiden ist, kann nicht eingewendet werden, die Familienkasse sei wegen des Erstattungsanspruchs ebenso zahlungsverpflichtet, wie sie es bei einer rechtmäßigen Abzweigung wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276) .
  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 177/07

    Keine Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bei

    Diese Unterhaltsleistungen sind aber bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 202/06, EFG 2007, 1178; Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276 zurückgewiesen; Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 2453/06, EFG 2007, 1179; Urteil des FG München vom 26. Oktober 2005 10 K 3833/03, [...]Dokument).
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