Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.08.2007

Rechtsprechung
   BFH, 20.08.2007 - I B 98/07   

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https://dejure.org/2007,13982
BFH, 20.08.2007 - I B 98/07 (https://dejure.org/2007,13982)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2007 - I B 98/07 (https://dejure.org/2007,13982)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2007 - I B 98/07 (https://dejure.org/2007,13982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG 1999 § ... 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; EStG 1999 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1; ; EStG 1999 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b; ; KStG 1999 § 8 Abs. 1; ; KStG 1999 § 44; ; KStG 1999 § 44 Abs. 1; ; KStG 1999 § 44 Abs. 2; ; KStG 1999 § 44 Abs. 4; ; KStG 1999 § 45; ; KStG 1999 § 46; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSt; Anrechnung

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung und Rückforderungen von Steuerbescheinigungen (Körperschaftsteuer-Anrechnungen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung der Körperschaftsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Falle einer Vorlage von später widerrufenen Bescheinigungen; Pflicht des Ausstellers zur Rückforderung fehlerhafter Bescheinigungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2276
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11

    Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der

    Selbst wenn man unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 20.08.2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) die Meinung vertritt, dass durch die Rückforderung der Anrechnungsbescheinigung das Tatbestandsmerkmal der Vorlage einer Anrechnungsbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG nicht entfällt, wird jedenfalls die Anscheinsbeweisfunktion durch den Widerruf der Bescheinigung beseitigt.
  • FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07

    Möglichkeit bzw. Umfang einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf

    Gegen diesen Aussetzungsbeschluss erhob die Kl. Beschwerde zum Bundesfinanzhof (Aktenzeichen I B 98/07), über die am 20.08.2007 entschieden wurde.

    Mit Beschluss vom 20.08.2007 gab der Bundesfinanzhof der von der Kl. gegen den im Verfahren 9 K 5138/02 K ergangenen Aussetzungsbeschluss des 9. Senats des Finanzgerichts Münster erhobenen Beschwerde statt (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276).

    In Anbetracht der erneuten Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung vom 16.11.2007 einerseits sowie der im erstmaligen Abrechnungsbescheid vom 27.06.2007 nicht vorgenommenen Anrechnung von nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) erstattungsfähiger Körperschaftsteuer andererseits sei während des laufenden Einspruchsverfahrens der Erlass eines geänderten Abrechnungsbescheides möglich gewesen (§ 130 Abs. 1 i.V. mit § 365 Abs. 1 AO).

    Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 zur Anrechnung der Körperschaftsteuer (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) lasse sich kein anderes Ergebnis ableiten.

    Der Senat sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) bestätigt.

    Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer zu Recht ausgeführt:.

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Die Wirkung der Bescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung bleibt vielmehr, wiederum ebenso wie bei der Bescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer (dazu Senatsbeschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276), in einem solchen Fall bestehen.
  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    AO, EStG, HGB, GewStG

    Insoweit stellte der BFH in einem weiteren Beschluss vom 20. August 2007, I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276) klar, dass diese Umstände, wie auch tatsächliche Verständigungen zwischen den Körperschaften und den jeweiligen Betriebsfinanzämtern hinsichtlich der Gewinnausschüttungen, nicht geeignet seien, die Körperschaftsteueranrechnung zunichte zu machen.

    Einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2000, in dem es das Rücklagenmanagement grundsätzlich anerkannte und die Zinsen zur Körperschaftsteuer mit xxx EUR festsetzte, erließ das Finanzamt dann zwar am 30. Juli 2007 (Bl. 159ff. FG-Akte 4 K 1056/06), das Verfahren 4 K 1056/06 konnte aber erst im Jahre 2010 durch einvernehmliche Erledigungserklärungen beendet werden, weil die Beteiligten unter anderem wegen der Rückforderung von Steuerbescheinigungen über die Höhe der anrechenbaren Körperschaftsteuer und später - nach Ergehen des BFH-Beschlusses vom 20. August 2007, I B 98/07 - über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag weiter gestritten haben.

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1041/11

    Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Haftung eines

    So ist auch die Entscheidung des BFH (vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zu verstehen, der explizit ausführt:.
  • FG Münster, 14.12.2022 - 13 K 1414/19

    Auswirkungen der Auflösung einer Rückstellung auf die Körperschaftssteuer für

    Die Rechtsfrage, ob die B. KG gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt sein und ihr daher kein Schaden entstehen würde, sei nicht bereits durch den BFH-Beschluss vom 20.8.2007 I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276), sondern erst durch das BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09 (BFH/NV 2011, 641) geklärt worden.
  • BFH, 01.04.2008 - I B 18/08

    Beiladung bei widerstreitender Steuerfestsetzung

    Die Beigeladene hatte sich im Rahmen eines sogenannten Rücklagenmanagementsystems --das mit anderen Beteiligten Gegenstand des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) und des Senatsbeschlusses vom 20. August 2007 I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276) war-- an der Klägerin beteiligt und war Empfängerin einer Gewinnausschüttung.
  • FG Saarland, 01.12.2010 - 1 V 1321/10

    Keine Pflicht zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach Aufhebung der

    So ist auch die Entscheidung des BFH (vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zu verstehen, der explizit ausführt:.
  • FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens über einen Abrechnungsbescheid bei Aufrechnung

    Entgegen dem Wortlaut des § 74 FGO kann es sich bei dem betreffenden Rechtsstreit nicht nur um ein bereits anhängiges Verfahren handeln, sondern auch um einen solchen, der ggf. nach Fristsetzung durch das Finanzgericht von einem der Beteiligten erst noch anhängig zu machen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759 und BFH-Beschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276 sowie Thürmer , in HHSp, AO/FGO, § 74 Rz. 47).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.08.2007 - III B 51/07   

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https://dejure.org/2007,9107
BFH, 13.08.2007 - III B 51/07 (https://dejure.org/2007,9107)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2007 - III B 51/07 (https://dejure.org/2007,9107)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2007 - III B 51/07 (https://dejure.org/2007,9107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 74 Abs. 1; ; EStG § 74 Abs. 2; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; SGB X § 94 Abs. 2; ; SGB X §§ 102 ff.; ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de

    FGO § 74 Abs. 1, 2; SGB X § 104
    Kindergeld; Abzweigung

  • datenbank.nwb.de

    Abzweigung von Kindergeld; Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2276
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 15.07.2010 - III R 89/09

    Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger bei Unterbringung des

    Denn in einem finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung kann nicht eingewendet werden, die Auszahlung sei aufgrund eines Erstattungsanspruchs gerechtfertigt (Senatsbeschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10521/06

    Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2

    Ein nach der Rechtsprechung unzulässiger Übergang von einem Abzweigungsbegehren auf einen Erstattungsanspruch (vgl. Beschluss des BFH vom 13. August 2007 -III B 51/07- BFH/NV 2007, 2276) liegt nicht vor.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10321/06

    Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2

    Ein nach der Rechtsprechung unzulässiger Fall des Übergangs von einem Abzweigungsbegehren auf einen Erstattungsanspruch (vgl. Beschluss des BFH vom 13. August 2007 -III B 51/07- BFH/NV 2007, 2276) liegt nicht vor.
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 2995/07

    Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des Sozialhilfeträgers bei erheblichem

    Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung im Einklang mit der überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte und des Schrifttums (vgl. Urteile des FG Berlin vom 15. September 2006 10 K 10102/06, nicht veröffentlicht, [...], Az. des BFH: III R 36/07, des Hessischen FG in RdLH 2008, 40, des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 202/06, EFG 2007, 1178, unter 2. - bestätigt durch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276 -, und des Thüringer FG in EFG 2008, 865, unter 2. e.; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. auch Treiber in Blümich, § 74 EStG Rz. 36; anderer Ansicht: Reuß, Anmerkung in EFG 2008, 869, unter 7., und Greite, Anmerkung in FR 2006, 896).
  • FG München, 14.10.2008 - 12 K 2884/06

    Keine Abzweigung von Kindergeld an Amt für Jugend und Familie bei einer

    In einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach § 74 Abs. 1 EStG zu entscheiden ist, kann nicht eingewendet werden, die Familienkasse sei wegen des Erstattungsanspruchs ebenso zahlungsverpflichtet, wie sie es bei einer rechtmäßigen Abzweigung wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276) .
  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07

    Auszahlung des für ein Kind nach § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Diese Unterhaltsleistungen sind aber bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 202/06, EFG 2007, 1178; Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276 zurückgewiesen; Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 2453/06, EFG 2007, 1179; Urteil des FG München vom 26. Oktober 2005 10 K 3833/03, [...]Dokument).
  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 177/07

    Modifizierung der Kindergeldempfangsberechtigung bei einer

    Diese Unterhaltsleistungen sind aber bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 202/06, EFG 2007, 1178; Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276 zurückgewiesen; Urteil des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 2453/06, EFG 2007, 1179; Urteil des FG München vom 26. Oktober 2005 10 K 3833/03, [...]Dokument).
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