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   BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05   

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https://dejure.org/2006,14450
BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05 (https://dejure.org/2006,14450)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2006 - VII B 37/05 (https://dejure.org/2006,14450)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - VII B 37/05 (https://dejure.org/2006,14450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MGV § 7b; ; MGV § 7b Abs. 1; ; MGV § 7b Abs. 1 Satz 4; ; MGV § 7b Abs. 1 Satz 8; ; MGV § 7b Abs. 2; ; MGV § 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; MGV § 7b Abs. 2 Nr. 1; ; MGV § 7b Abs. 2 Nr. 2... ; ; MGV § 8 Abs. 1 Satz 1; ; MGV § 11 Abs. 3; ; MGV § 12 Abs. 2; ; MGV § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Milchgarantiemengenregelung, Saldierung

  • datenbank.nwb.de

    Keine nachträgliche Änderung der Saldierungsschlüssel für die Milchgarantiemengenabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 285
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.01.2000 - VII B 136/99

    Milchreferenzmenge; Milchmengensaldierung

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05
    Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 (VO Nr. 536/93) der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L 57/12) und der 7. Erwägungsgrund der VO Nr. 3950/92 verdeutlichen, dass den Mitgliedstaaten hierbei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt worden ist, der die Befugnis einschließt, überhaupt keine Neuaufteilung der am Ende eines Zwölf-Monats-Zeitraums nicht ausgenutzten Referenzmengen vorzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; vom 24. Januar 2000 VII B 136/99, BFH/NV 2000, 1000).

    Die Milch-Garantiemengenregelung wird von dem Grundprinzip der Verantwortlichkeit der einzelnen Milcherzeuger für einen Abbau der Überproduktion von Milch und von dem Interesse der Gemeinschaft an einer Drosselung der Gesamtproduktion geprägt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1000; Gehrke, Die Milchquotenregelung, 1996, 76, 81 f.).

    Die Saldierung hat nicht primär den Zweck, einzelnen Milcherzeugern eine höhere Referenzmenge zu verschaffen bzw. ihnen die abgabenfreie Lieferung von Milch über die individuell zugeteilten Referenzmengen hinaus zu gestatten, sondern sie soll --jedenfalls in erster Linie-- den Mitgliedstaaten die weitgehende Ausschöpfung der ihnen zustehenden Gesamtgarantiemenge und des darin verkörperten volkswirtschaftlichen Kapitals ermöglichen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1000; Gehrke, a.a.O., 70 ff., 75).

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05
    Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 (VO Nr. 536/93) der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L 57/12) und der 7. Erwägungsgrund der VO Nr. 3950/92 verdeutlichen, dass den Mitgliedstaaten hierbei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt worden ist, der die Befugnis einschließt, überhaupt keine Neuaufteilung der am Ende eines Zwölf-Monats-Zeitraums nicht ausgenutzten Referenzmengen vorzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; vom 24. Januar 2000 VII B 136/99, BFH/NV 2000, 1000).

    Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 3950/92 sowie aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 536/93 folgt, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers primär auf die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge ankommt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 203, 243; jetzt ausdrücklich auch 5. Erwägungsgrund sowie Art. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABlEG Nr. L 270/123).

    Die Mitgliedstaaten sind hierzu durch Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 3950/92 ausdrücklich ermächtigt (vgl. auch Senatsbeschluss in BFHE 203, 243, m.w.N.).

  • EuGH, 25.03.2004 - C-495/00

    Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u.a.

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05
    Anders als die Klägerin offenbar meint, gibt es keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Referenzmengen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 25. März 2004 Rs. C-495/00, EuGHE 2004, I-2993 Rn. 54, worin der EuGH --wenn auch mit anderer Begründung-- entschieden hat, dass ein Milcherzeuger nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen kann, dass ihm nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ein bestimmter Teil der nicht genutzten einzelbetrieblichen Referenzmengen zugeteilt wird).

    Dabei müssen die ergriffenen Maßnahmen mit Wortlaut und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Regelung und mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein (EuGH in EuGHE 2004, I-2993 Rn. 39-41).

  • EuGH, 17.12.1970 - 30/70

    Scheer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05
    Soweit das Gemeinschaftsrecht --wie hier-- keine eigenen Regelungen trifft, folgt bereits aus der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), dass die Mitgliedstaaten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, die zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen (EuGH-Urteile vom 17. Dezember 1970 Rs. 30/70 --Scheer--, EuGHE 1970, 1197 Rn. 10; vom 20. Oktober 1981 Rs. 137/80 --Kommission/Belgien--, EuGHE 1981, 2393 Rn. 9).
  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05
    Soweit das Gemeinschaftsrecht --wie hier-- keine eigenen Regelungen trifft, folgt bereits aus der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), dass die Mitgliedstaaten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, die zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen (EuGH-Urteile vom 17. Dezember 1970 Rs. 30/70 --Scheer--, EuGHE 1970, 1197 Rn. 10; vom 20. Oktober 1981 Rs. 137/80 --Kommission/Belgien--, EuGHE 1981, 2393 Rn. 9).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-268/01

    Agrargenossenschaft Alkersleben

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05
    Soweit damit der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Zwecke der Anwendung der VO Nr. 3950/92 das Gebiet der ehemaligen DDR für einen Übergangszeitraum dem Gebiet eines Mitgliedstaates gleichgestellt hat, folgt daraus zwar die Verpflichtung der deutschen Behörden, diesen Teil der zugewiesenen Referenzmengen ausschließlich unter Erzeugern in den neuen Bundesländern aufzuteilen und ggf. die Entscheidung des Inhabers eines Milch erzeugenden Betriebs über die Verlagerung der Produktion in einen anderen Teil des Gebiets der ehemaligen DDR zu respektieren (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-268/01, EuGHE 2003, I-4353).
  • BFH, 13.01.2005 - VII B 147/04

    Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung;

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05
    Die Revision ist, wie sich danach von selbst versteht, auch nicht etwa deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen, weil die Auslegung oder Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich wäre und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erschiene (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457, m.w.N.).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die zuständigen deutschen Behörden den für die neuen Länder bestimmten Teil der Gesamtgarantiemenge "ausschließlich unter diesen Erzeugern aufzuteilen" hatten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-268/01 -, Slg. 2003, IO-4353, Rn. 35 ff.), bezieht sich ebenso wie die ihnen folgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 213, 459 ; ebenso Beschluss vom 31. Mai 2006 - VII B 37/05 -, juris, Rn. 18) ausschließlich auf die Zuteilung individueller Referenzmengen, nicht hingegen auf die Frage der Saldierung im Falle von deren Über- und Unterschreitung.
  • BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren

    Einen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung gibt es nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285).
  • BFH, 27.11.2013 - VII B 87/12

    Marktordnungsrecht: Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und

    Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285; Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, ZfZ 2013, 189) und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Saldierungsverfahren, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume lässt.
  • BFH, 27.11.2013 - VII B 86/12

    Gültigkeit der uniotären und nationalen Milchabgaberegelungen

    Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285; Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, ZfZ 2013, 189) und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Saldierungsverfahren, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume lässt.
  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

    Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285 ; Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, ZfZ 2013, 189) und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Saldierungsverfahren, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume lässt.
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