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   BFH, 19.10.2006 - III R 31/06   

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BFH, 19.10.2006 - III R 31/06 (https://dejure.org/2006,6606)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2006 - III R 31/06 (https://dejure.org/2006,6606)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - III R 31/06 (https://dejure.org/2006,6606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § ... 70 Abs. 2; ; EStG § 70 Abs. 3; ; EStG § 70 Abs. 4; ; AO 1977 § 125; ; AO 1977 § 125 Abs. 1; ; AO 1977 §§ 172 ff.; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 76; ; FGO § 126 Abs. 2; ; BVerfGG § 30 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 30 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 30 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 § 70
    Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • datenbank.nwb.de

    Keine Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids für abgelaufenes Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 70 Abs 4, AO 1977 § 125
    Änderung; Aufhebung; Bestandskraft; Grenzbetrag; Kindergeld; Nichtigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 392
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen.

    Er trägt vor, der Bescheid vom 24. März 2005 wäre nichtig, wenn die Familienkasse bei seinem Erlass bereits von der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 Kenntnis gehabt hätte.

    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass nicht nur Bezüge, sondern auch Einkünfte des Kindes nur dann in den Jahresgrenzbetrag der Vorschrift einfließen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind; die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt, da sie von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260).

    Der Bescheid stand aber zum Zeitpunkt seines Ergehens --der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 war am 24. März 2005 noch nicht veröffentlicht-- im Einklang mit der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den Bundesfinanzhof (BFH), nach welcher der Arbeitslohn nicht um die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.).

    Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob der Bescheid vom 24. März 2005 gemäß § 125 Abs. 1 AO 1977 nichtig ist, unerheblich, ob der Familienkasse der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 im Zeitpunkt seines Erlasses bekannt war oder nicht.

    Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 war --wie bereits ausgeführt-- zum maßgeblichen Zeitpunkt weder den Beteiligten bekannt gegeben noch veröffentlicht.

    Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 führte im Streitfall indessen nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts der Zahlung von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    Der Bescheid stand aber zum Zeitpunkt seines Ergehens --der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 war am 24. März 2005 noch nicht veröffentlicht-- im Einklang mit der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den Bundesfinanzhof (BFH), nach welcher der Arbeitslohn nicht um die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.).

    Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 24. März 2005 minderten aber die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowohl nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584) als auch nach Abschnitt 63.4.2.1 Abs. 2 Satz 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG), Stand August 2004 (BStBl I 2004, 743), nicht die Einkünfte des Kindes.

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    Dies gilt auch, wenn der Bescheid aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsnorm rechtswidrig geworden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204).

    b) Auch § 70 Abs. 4 EStG ist nicht einschlägig, da die Vorschrift voraussetzt, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung --und nicht wie im Streitfall nach Ablauf des Kalenderjahres-- über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204).

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    Eine Gerichtsentscheidung ist nur dann ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn sie den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändert (BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    Das FG hat gleichfalls zu Recht entschieden, dass der Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2004 die Bestandskraft des Bescheids vom 24. März 2005, dem Bindungswirkung bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zukommt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88), entgegensteht.
  • FG Niedersachsen, 21.03.2006 - 13 K 398/05

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung entgegen einer Entscheidung des

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1261 abgedruckt.
  • BFH, 28.10.1999 - I R 8/98

    Unterlassene notwendige Hinzuziehung, § 360 Abs. 3 Satz 1 AO

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    § 125 AO 1977 hat nicht den Zweck, bewusstes Fehlverhalten der Finanzbehörden zu sanktionieren (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 I R 8/98, BFH/NV 2000, 579).
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 15/02

    Kindergeld: Monatsprinzip

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    a) Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind im Streitfall nicht anwendbar, weil sie nicht für Bescheide gelten, mit denen --wie im Streitfall-- eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben wird (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
    Wie die Finanzbehörde bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    In der Regel gibt die zuständige Geschäftsstelle des BVerfG Pressemitteilungen einen Tag nach der Veranlassung der Bekanntgabe an die Beteiligten heraus (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2009 - IX R 45/08

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG -

    Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet daher aus, wenn die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392; BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2015 - III R 64/13

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit

    Ob ein Verwaltungsakt an einem zu seiner Nichtigkeit führenden schwerwiegenden Fehler leidet, bestimmt sich nach der Art des Fehlers, der ihm anhaftet, und nicht danach, ob er der Behörde bewusst oder aus Versehen unterlief oder ob er vermeidbar oder unvermeidbar war (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392, Rz 15).
  • FG Münster, 11.09.2007 - 14 K 5023/06

    Erfordernis der Änderung eines Einkommensbescheides wegen der rückwirkenden

    In der Regel gibt die zuständige Geschäftsstelle die Pressemitteilungen einen Tag nach Veranlassung der Bekanntgabe hinaus (BFH Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392 unter Hinweis auf Schraft-Huber in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., § 17a Rz. 54).
  • VG Köln, 11.10.2020 - 24 L 1282/20
    Dies ist der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt als objektive Willkürmaßnahme darstellt, die mit den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren ist, weil sie ohne jede Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen getroffen werden, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 31/06 -, juris, Rn. 15; BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - I R 50/00 -, juris, Rn. 20 m.w.N.; Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 259. Lieferung 08.2020, § 125 AO, Rn. 12-14.

    § 125 AO hat nicht den Zweck, bewusstes Fehlverhalten Behörden zu sanktionieren, vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 31/06 -, juris, Rn. 15.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 57/06

    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 29. April 2004 minderten die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowohl nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584) als auch nach Abschn. 63.4.2.1 Abs. 2 Satz 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG), Stand August 2004 (BStBl I 2004, 743) nicht die Einkünfte des Kindes (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392).
  • BFH, 30.11.2007 - III B 108/07

    Grundsätzliche Bedeutung: Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids nach §

    Ein Kindergeldbescheid kann demgemäß --die Vorschriften für die Steuerfestsetzung gelten gemäß § 155 Abs. 4 AO sinngemäß, da das Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) gezahlt wird-- nicht aufgrund des nachträglichen Bekanntwerdens der tatsächlichen Höhe des Arbeitnehmeranteils des Kindes am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigiert werden, wenn --wie im Streitfall-- die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt des Bescheiderlasses sowohl nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) als auch nach den die Familienkassen bindenden Verwaltungsanweisungen (Abschn. 63.4.2.1 Abs. 2 Satz 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand Januar 2002, BStBl I 2002, 369) die Einkünfte des Kindes nicht minderten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392).
  • BFH, 17.03.2010 - III B 177/09

    Keine Nichtigkeit eines die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids wegen vom

    Ob ein Verwaltungsakt an einem zu seiner Nichtigkeit führenden schwerwiegenden Fehler leidet, bestimmt sich nach der Art des Fehlers, der ihm anhaftet, und nicht danach, ob er der Behörde bewusst oder aus Versehen unterlief oder ob er vermeidbar oder unvermeidbar war (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 72/05

    Kindergeld; Beihilfe; Beiträge des Kindes für private Kranken- und

    Insbesondere wäre eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund der gezahlten Beiträge der Tochter zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht zulässig, weil die Familienkasse auch bei ursprünglicher Kenntnis dieser Tatsachen nicht anders entschieden hätte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2008 - III B 4/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen

    Ebenfalls geklärt ist, dass es für die Beurteilung, ob die Behörde in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge keine andere Entscheidung getroffen hätte, nicht auf das Datum der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005 ankommt, sondern auf das Datum der Bekanntgabe durch das BVerfG mit der Pressemitteilung vom 13. Mai 2005 (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392).
  • BFH, 28.05.2008 - III B 146/07

    Keine Änderung bestandskräftiger Kindergeldbescheide wegen geänderter

  • FG München, 21.11.2011 - 8 K 628/08

    Vorzugsbesteuerung AStG Remittance-Base

  • BFH, 30.11.2009 - III B 50/08

    Kindergeld: Entscheidung des BVerfG keine neue Tatsache

  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2012 - 3 K 149/12

    Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen rückwirkender

  • FG München, 13.03.2007 - 10 K 3214/06

    Zulässigkeit der Änderung bzw. der Korrektur eines die Kindergeldfestsetzung

  • FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08

    Rücknahme eines rechtswidrig, begünstigenden Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 2

  • FG Nürnberg, 04.09.2017 - 1 K 1514/16

    Nichtigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids

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