Rechtsprechung
   BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9980
BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06 (https://dejure.org/2006,9980)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2006 - VII B 120/06 (https://dejure.org/2006,9980)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - VII B 120/06 (https://dejure.org/2006,9980)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,9980) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; KraftStG § 8 Nr. 2; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; ; StVZO § 23 Abs. 6a; ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Steuer: Umrüstung Pkw in Lkw

  • datenbank.nwb.de

    Ausbau der hinteren Sitze für Umrüstung eines PKW in einen LKW nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 503
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    c) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Denn zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören nach der Senatsrechtsprechung die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat (Senatsurteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat es der Senat für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil in BFHE 194, 257, 262, BStBl II 2001, 72, m.w.N.).

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen (Senatsurteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    In seinem Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05 (BStBl II 2006, 721, BFH/NV 2006, 2001) hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt, dass die RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen" enthalte.
  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).
  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    c) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 116/97

    Kombinationskraftwagen als Lkw

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    Daher kann auch die Rechtsprechung des Senats, nach der Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als PKW zu besteuern sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487), keine Geltung mehr beanspruchen.
  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).
  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06
    Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (Senatsurteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BFHE 194, 264, 269, BStBl II 2001, 368).
  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

    Für die Umrüstung und Umwidmung eines PKW in einen LKW ist es vielmehr erforderlich, die Sitze auszubauen und Sitzbefestigungspunkte und Gurthalterungen auf Dauer unbrauchbar zu machen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 37/99, BFH/NV 2001, 345; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503).
  • FG Niedersachsen, 05.06.2008 - 14 K 240/05

    Bestimmung der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung eines Fahrzeugs als

    Der Bundesfinanzhof hat hierzu jedoch bereits in seinem Beschluss vom 21. August 2006 VIII B 333/05, BStBl II 2006, 721 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) - ausgeführt, dass die EG-Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der EG-Richtlinie 2001/116/EG keine Bestimmung über die " Einstufung von Kraftfahrzeugen in die Klasse Personenkraftwagen" enthält (ebenso BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06, BFH/NV 2006, 503; BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 80/06, BFH/NV 2007, 780; BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1551).

    Darüber hinaus geht weder aus dem Wortlaut der EG-Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der EG-Richtlinie 2001/116/EG noch aus dem Gegenstand oder Zweck dieser EG-Richtlinien hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber an die gemeinschaftliche Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen, die mit dieser Richtlinie eingeführt wurde, um Hindernisse für die Verwirklichung des Binnenmarktes zu beseitigen, Folgen in Bezug auf die Anwendung der nationalen Besteuerung von Kraftfahrzeugen knüpfen wollte (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06, BFH/NV 2006, 503; BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 80/06, BFH/NV 2007, 780; BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1551).

    Erst dann ist die dauerhaft hinzugewonnene Transportfläche auch geeignet, die Gesamtladefläche des Fahrzeugs zu vergrößern (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503).

    Erst dann ist die dauerhaft hinzugewonnene Transportfläche auch geeignet, die Gesamtladefläche des Fahrzeugs zu vergrößern (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503).

  • BFH, 05.12.2012 - II R 23/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer

    Für die Umrüstung und Umwidmung eines Fahrzeugs in einen LKW ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass neben dem Ausbau des Sitzes auch die Sitzbefestigungspunkte und Gurthalterungen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503, m.w.N.); die Durchführung derartiger Umbaumaßnahmen hat das FG nicht festgestellt.
  • BFH, 20.11.2007 - I R 54/05

    Schadensersatzleistung wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung

    Eine analoge Anwendung der Grundsätze, die diesem Urteil zu Grunde liegen, auf Schadensersatz wegen überzahlter Körperschaftsteuer ist nicht möglich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 I B 120/05, BFH/NV 2007, 503, zur unterschiedlichen Behandlung von Leistungen aus Lebensversicherungen bei Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2010 - 4 K 1755/08

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Dogde RAM 1500 4x4

    Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Pkw oder Lkw nahe legen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.10.2006, VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503 m.w.N.).

    Der Bundesfinanzhof geht typisierend davon aus, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.10.2006, VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503 m.w.N.).

  • BFH, 03.06.2008 - II B 19/08

    Einstufung PKW/LKW: Verzicht auf Trennwand

    Die angefochtene Vorentscheidung weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72) und vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06 (BFH/NV 2007, 503) ab.
  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2009 - 3 K 114/06

    Begriff der Zugmaschine im Kraftfahrzeugsteuerrecht

    Dieses für die Qualifizierung als PKW oder anderes Fahrzeug nicht allein aussagekräftige technische Fahrzeugmerkmal steht der Qualifizierung als PKW vorliegend nicht entgegen (vgl. beispielhaft nur BFH, Beschluss vom 26.10.2006 VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503 mit Qualifizierung als PKW bei Höchstgeschwindigkeit von 122 km/h), sondern spricht - zumal im Verhältnis zur Zugmaschine - sogar eher für die Qualifizierung des zu beurteilenden Fahrzeuges als PKW.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht