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   BFH, 02.08.2006 - I B 31/06   

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https://dejure.org/2006,14942
BFH, 02.08.2006 - I B 31/06 (https://dejure.org/2006,14942)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2006 - I B 31/06 (https://dejure.org/2006,14942)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2006 - I B 31/06 (https://dejure.org/2006,14942)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.01.2004 - I R 84/03

    Nachträgliche Änderung des Organeinkommens

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - I B 31/06
    Die Ermittlung des die Organträgerin berührenden zu versteuernden Einkommens ist dagegen ausschließlich dem Verfahren betreffend ihrer Körperschaftsteuerfestsetzung vorbehalten (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539).

    Vielmehr geht das Einkommen der Organgesellschaft mangels einer gesetzgeberischen Verfahrensentscheidung als unselbständiges Besteuerungsmerkmal in das einheitliche Gesamteinkommen des Organträgers ein und ist vom Organträger zu versteuern (Senatsurteil in BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539).

  • BFH, 27.04.2009 - I R 55/05

    Kostentragung bei rückwirkender Gesetzesänderung

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - I B 31/06
    Soweit die Klägerin sich insofern auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 8 K 3815/01 G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1243) und die dagegen gerichtete, noch beim Bundesfinanzhof anhängige Revision I R 55/05 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es dort um die Frage der Klagebefugnis im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals analog § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 geht, nicht jedoch --wie vorliegend-- um die Körperschaftsteuer.
  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01

    Verfahren

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - I B 31/06
    Soweit die Klägerin sich insofern auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 8 K 3815/01 G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1243) und die dagegen gerichtete, noch beim Bundesfinanzhof anhängige Revision I R 55/05 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es dort um die Frage der Klagebefugnis im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals analog § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 geht, nicht jedoch --wie vorliegend-- um die Körperschaftsteuer.
  • BFH, 30.11.2005 - I R 1/05

    Abzinsung von Sozialplanverbindlichkeiten - Klagebefugnis im Organkreis

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - I B 31/06
    Nach dem Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 1/05 (BStBl II 2006, 471) ist eine Organgesellschaft ausnahmsweise dann klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO), wenn die Vermögensmehrungen den abgeführten Gewinn übersteigen (sog. Minderabführungen, § 37 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG a.F.--).
  • FG Münster, 23.09.2014 - 9 K 2451/10

    Klagebefugnis, Freistellungsbescheid

    Im Übrigen kann auch in Zurechnungsfragen, die auf Dauersachverhalten beruhen, ein Interesse des Steuerpflichtigen an der Prüfung der Rechtslage bestehen, ohne dass dies nach der BFH-Rechtsprechung zu einer Klagebefugnis in Bezug auf Steuerfestsetzungen i.H.v. 0 EUR führt (vgl. z.B. zur Organschaft: BFH-Beschluss vom 2.8. 2006 I B 31/06, BFH/NV 2007, 57).

    Eine möglicherweise rein faktische Vorprägung der Entscheidung bei der Umsatzsteuer - die angesichts der zwischenzeitlichen Entscheidung des 5. Senats des Finanzgerichts vorliegend ohnehin kaum anzunehmen sein dürfte - genügt insoweit nicht (vgl. allgemein zur "faktischen Bindungswirkung" auch BFH-Beschluss vom 2.8. 2006 I B 31/06, BFH/NV 2007, 57).

  • FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2898/16

    Körperschaftsteuer - Ist die Übergangsvorschrift des zur rückwirkenden

    Demgegenüber ist die GmbH als Organgesellschaft, solange ihr Einkommen jeweils auf 0 EUR lautet, durch den Körperschaftsteuerbescheid nicht beschwert (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 I B 31/06, BFH/NV 2007, 57).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - 12 K 12148/08

    Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Laufzeit des

    Dementsprechend ist eine Organgesellschaft durch einen auf EUR 0 lautenden Körperschaftsteuerbescheid nicht beschwert (Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 02. August 2006 - I B 31/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 57).
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