Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.02.2007

Rechtsprechung
   BFH, 08.02.2007 - III B 136/06   

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https://dejure.org/2007,10599
BFH, 08.02.2007 - III B 136/06 (https://dejure.org/2007,10599)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2007 - III B 136/06 (https://dejure.org/2007,10599)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - III B 136/06 (https://dejure.org/2007,10599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 70 Abs. 4; ; AO § 155; ; AO § 163; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Kindergeld; Korrektur von bestandskräftigen Bescheiden

  • datenbank.nwb.de

    Korrektur von Kindergeldbescheiden durch die Rechtsprechung des BFH geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 902
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - III B 136/06
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien die Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften der Tochter abzuziehen, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten sei.

    Sie wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob die bestandskräftige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden könne.

    Nach dem Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06 (BFH/NV 2006, 2204) kann ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden.

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - III B 136/06
    Nach dem Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06 (BFH/NV 2006, 2204) kann ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden.

    § 70 Abs. 4 EStG berechtigt nur zur Änderung oder Aufhebung eines Kindergeldbescheids, der vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr erlassen worden ist (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204).

  • BFH, 30.10.2006 - III B 54/06

    Kindergeld: Änderungsmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - III B 136/06
    Gleiches gilt für Bescheide, mit welchen die Familienkasse --wie im Streitfall-- die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben hat (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 41/06, BFH/NV 2007, 419; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2006 III B 54/06, BFH/NV 2007, 236).

    Es lag daher --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- keine gerichtlich überprüfbare Entscheidung der Familienkasse vor und somit auch kein für eine zulässige Verpflichtungsklage erforderliches Vorverfahren (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 236, m.w.N.).

  • BFH, 19.10.2006 - III R 41/06

    Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - III B 136/06
    Gleiches gilt für Bescheide, mit welchen die Familienkasse --wie im Streitfall-- die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben hat (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 41/06, BFH/NV 2007, 419; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2006 III B 54/06, BFH/NV 2007, 236).
  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - III B 136/06
    Darüber hinaus rechtfertigt § 70 Abs. 4 EStG auch die Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftigen Prognoseentscheidung nur dann, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben, nicht aber, wenn sich ein von der Prognose abweichender Betrag ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids --wie hier aufgrund einer Entscheidung des BVerfG-- die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat (Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338).
  • BFH, 14.08.2006 - III B 198/05

    NZB: Zulassungsgründe, Darlegung

    Auszug aus BFH, 08.02.2007 - III B 136/06
    Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ebenfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2008 - III B 4/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen

    Während des Klageverfahrens wies das Finanzgericht (FG) auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2006 III R 13/06 (BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714), vom 28. November 2006 III R 6/06 (BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717) und vom 8. Februar 2007 III B 136/06 (BFH/NV 2007, 902) hin.

    Das Urteil weiche außerdem von dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 902 ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2. Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

  • BFH, 16.11.2011 - V B 34/11

    Zweck des § 171 Abs. 14 AO

    In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2007 III B 136/06, BFH/NV 2007, 902).
  • BFH, 12.08.2011 - III B 57/11

    Rechtmäßigkeit des (weiteren) Vollzugs eines bestandskräftigen, erst im

    In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln (z.B. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 III B 136/06, BFH/NV 2007, 902).
  • BFH, 18.07.2008 - III B 128/07

    Keine Aufhebungsmöglichkeit oder Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen

    a) Nach dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 41/06 (BFH/NV 2007, 419) kann ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse --wie im Streitfall-- die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgehoben hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 III B 136/06, BFH/NV 2007, 902, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.02.2007 - IV B 102/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17955
BFH, 07.02.2007 - IV B 102/05 (https://dejure.org/2007,17955)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2007 - IV B 102/05 (https://dejure.org/2007,17955)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - IV B 102/05 (https://dejure.org/2007,17955)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigung der stillen Reserven im originären Betrieb der Obergesellschaft einer im Zuge der Realteilung entstandenen doppelstöckigen Personengesellschaft

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 16; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de

    EStG § 16 § 34
    Realteilung; nur teilweise Aufdeckung stiller Reserven

  • datenbank.nwb.de

    Realteilung bei nur teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 902
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus BFH, 07.02.2007 - IV B 102/05
    Die Frage, ob die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90 (BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III.4.b) dargelegten Grundsätzen auch dann zu versagen ist, wenn bei der Realteilung zwar das Grundstück, das ursprünglich die einzige wesentliche Betriebsgrundlage der Gesellschaft darstellte, in das Privatvermögen überführt wird, die Gesellschafter jedoch zugleich Mitunternehmeranteile erhalten, die unmittelbar zuvor zum Zweck der Realteilung zu Buchwerten in das Betriebsvermögen der dann real geteilten Gesellschaft eingebracht worden sind, bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung.

    Nach der genannten Entscheidung ist die Steuerbegünstigung nicht zu gewähren, wenn der einzelne Realteiler --wie im Streitfall der Kläger hinsichtlich der übernommenen Mitunternehmeranteile-- nicht bei allen ihm zugeteilten Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufdeckt (BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter IV.2.b).

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 07.02.2007 - IV B 102/05
    Inwiefern sich aus dem Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93 (BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467) für die Beurteilung des Streitfalls etwas ergeben soll, ist nicht erkennbar.
  • BFH, 15.01.2019 - VIII R 24/15

    Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft

    Ein solcher, im Rahmen der Realteilung einer Personengesellschaft ausgelöster Aufgabegewinn fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z.B. Pupeter in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 10 Rz 854; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 34 Rz 26; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2007 IV B 102/05, BFH/NV 2007, 902; Senatsurteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).

    Auch im Falle der echten Realteilung einer freiberuflichen Praxis müssen alle auf einen Realteiler entfallenden stillen Reserven zusammengeballt und in einem wirtschaftlichen Vorgang vollständig aufgedeckt werden (z.B. Pupeter in Widmann/Mayer, a.a.O., Anhang 10 Rz 857; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 902; Senatsurteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).

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