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   BFH, 01.02.2007 - II B 51/06   

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https://dejure.org/2007,877
BFH, 01.02.2007 - II B 51/06 (https://dejure.org/2007,877)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2007 - II B 51/06 (https://dejure.org/2007,877)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - II B 51/06 (https://dejure.org/2007,877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    HmbSpVStG § 1 Abs. 1; ; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; ; HmbSpVStG § 2 Nr. 1; ; HmbSpVStG § 3 Abs. 1; ; HmbSpVStG § 4 Abs. 1; ; HmbSpVStG § 7; ; HmbSpVStG § 8; ; HmbSpVStG § 8 Abs. 1; ; Hmb... SpVStG § 10; ; HmbSpVStG § 12; ; HmbSpVStG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; HmbAbgG § 1; ; HmbAbgG § 1 Nr. 1; ; AO § 162 Abs. 1; ; AO § 162 Abs. 2 Satz 1; ; SpielV § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; ; SpielV § 13; ; SpStG § 1; ; SpStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 18 Abs. 2 Satz 2 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhebung einer Spielvergnügungsteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Erforderlichkeit des Bezugs der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer zum Vergnügungsaufwand der Spieler; Bemessung der Spielautomatensteuer an den verbleibenden Einspielergebnissen; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 987
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren (BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354).

    Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren (Kammerbeschluss des BVerfG in BFH/NV 2001, Beilage 2, 159, unter II. 1. b aa; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

    bb) Wie der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 1354 näher dargelegt hat, stehen die in § 13 SpielV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2245, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2003, BGBl I 2003, 547) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte, insbesondere die Begrenzung des Einsatzes für ein Spiel, die Mindestdauer der Spiele und der Mindestbetrag der Summe der Gewinne der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen.

    Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 2006, 1354 entschieden hat, verletzte die Spielgerätesteuer von 600 DM monatlich je Geldspielgerät für die Jahre 1995 und 1996 diese Grundrechte nicht, da sie die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers nicht in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machte.

  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind die folgenden: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, BFH/NV 2007, Beilage 1, 83, m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).

    Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (EuGH-Urteil in BFH/NV 2007, Beilage 1, 83, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Die Anknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand bleibt daher auch dann pauschal, wenn das Einspielergebnis der Geräte als Bemessungsgrundlage der Steuer gewählt wird (BVerwG-Urteil vom 22. Dezember 1999 11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237, unter A. 2. vor a).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer bei einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (ebenso bereits BVerwG-Urteile in BVerwGE 110, 237, unter B. 2., und vom 22. Dezember 1999 11 CN 3/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 933, unter B.).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer unter bestimmten Voraussetzungen mit den Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a GG nicht mehr vereinbar, weil nunmehr die technischen Voraussetzungen für eine Anknüpfung der Steuer an die Einspielergebnisse vorliegen (BVerwG-Urteile vom 13. April 2005 10 C 5.04, BVerwGE 123, 218; 10 C 8.04, BFH/NV 2005, Beilage 4, 409, und 10 C 9.04, juris Nr. WBRE410011969, sowie vom 14. Dezember 2005 10 CN 1.05, BFH/NV 2006, Beilage 2, 217).

    Sie sind aber mit dem Vergnügungsaufwand nicht identisch (BVerwG-Urteil in BVerwGE 123, 218, unter II. 2. a cc; Kammerbeschluss des BVerfG vom 3. Mai 2001 1 BvR 624/00, BFH/NV 2001, Beilage 2, 159, unter II. 2. b).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Dass die rückwirkende Einführung dieser Vorschrift oder die Höhe der darin bestimmten Bemessungsgrundlage verfassungswidrig sei, kann jedenfalls nicht mit Sicherheit angenommen werden (zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17; BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl II 2006, 549, und BFH-Beschluss vom 2. August 2006 XI R 34/02, BStBl II 2006, 887) und ist im Ergebnis auch ohne Bedeutung.
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Dass die rückwirkende Einführung dieser Vorschrift oder die Höhe der darin bestimmten Bemessungsgrundlage verfassungswidrig sei, kann jedenfalls nicht mit Sicherheit angenommen werden (zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17; BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl II 2006, 549, und BFH-Beschluss vom 2. August 2006 XI R 34/02, BStBl II 2006, 887) und ist im Ergebnis auch ohne Bedeutung.
  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Der BFH hat dies zur früheren Hamburger Spielgerätesteuer aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten bei gewerblich betriebenen Spielgeräten einerseits und bei Spielgeräten in Spielbanken andererseits bereits wiederholt entschieden (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510, unter B. 2. a; BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497, BStBl II 1996, 538, unter II. 3. c cc).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Dass die rückwirkende Einführung dieser Vorschrift oder die Höhe der darin bestimmten Bemessungsgrundlage verfassungswidrig sei, kann jedenfalls nicht mit Sicherheit angenommen werden (zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17; BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl II 2006, 549, und BFH-Beschluss vom 2. August 2006 XI R 34/02, BStBl II 2006, 887) und ist im Ergebnis auch ohne Bedeutung.
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Der BFH hat dies zur früheren Hamburger Spielgerätesteuer aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten bei gewerblich betriebenen Spielgeräten einerseits und bei Spielgeräten in Spielbanken andererseits bereits wiederholt entschieden (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510, unter B. 2. a; BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497, BStBl II 1996, 538, unter II. 3. c cc).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/02

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 51/06
    Dieses Urteil, nach dem bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die der Umsatzsteuer unterliegende Gegenleistung für die Bereitstellung der Automaten nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den der Betreiber effektiv verfügen kann, beruht auf Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80) und betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht aber die in Art. 105 Abs. 2a GG geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BFH, 25.11.2005 - V B 75/05

    Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es zudem nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II.5.).
  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II.5., m.w.N.).

    Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber auf die vom FG Hamburg im Beschluss vom 9. Mai 2006 7 V 87/06 geäußerten Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Durchführbarkeit des HmbSpVStG reagiert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987).

    Er vermied dadurch die ohne eine gesetzliche Regelung für die Finanzverwaltung und ggf. das FG bestehende Notwendigkeit, für die einzelnen von den technischen Schwierigkeiten betroffenen Spielgeräte die Bemessungsgrundlage der Steuer nach § 1 Nr. 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes i.V.m. § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Abgabenordnung schätzen zu müssen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.3.b).

    Eine völlige Freistellung der von den technischen Problemen betroffenen Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar gewesen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.4.e).

    Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (BFH-Urteil in BFHE 217, 280, BFH/NV 2007, 1255; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.8.).

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II.5., m.w.N.).

    Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber auf die vom FG Hamburg im Beschluss vom 9. Mai 2006 7 V 87/06 geäußerten Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Durchführbarkeit des HmbSpVStG reagiert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987).

    Er vermied dadurch die ohne eine gesetzliche Regelung für die Finanzverwaltung und ggf. das FG bestehende Notwendigkeit, für die einzelnen von den technischen Schwierigkeiten betroffenen Spielgeräte die Bemessungsgrundlage der Steuer nach § 1 Nr. 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes i.V.m. § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 AO schätzen zu müssen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.3.b).

    Eine völlige Freistellung der von den technischen Problemen betroffenen Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar gewesen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.4.e).

    Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (BFH-Urteil in BFHE 217, 280, BFH/NV 2007, 1255; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.8.).

  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

    S. 509 (zur Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung vgl. BFH, B. v. 01.02.2007 - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1415 l. Sp.).

    Abgesehen davon, dass schon das Einspielergebnis nicht als einzige Bemessungsgrundlage der Spielapparatesteuer in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218, 235; BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris, Rdnr. 25;-II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.; VG Karlsruhe, U. v. 15.05.2008 - 2 K 481/07 -, GewArch 2008, 446, 447 r. Sp.; VG Leipzig, U. v. 13.02.2008 - 1 K 1460/06 -, juris Rdnr. 27; Köster, KStZ 2007, 81, 84, l. Sp.) besagt der Begriff Einspielergebnis nicht, dass dieser nur im Sinne der elektronisch gezählten Bruttokasse, also letztlich im Sinne des Saldos 2, zu verstehen ist.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ferner betont, dass das sogenannte Einspielergebnis nicht als identisch mit dem Vergnügungsaufwand angesehen werden könne (BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 240; BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris Rdnr. 24; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.).

    Damit geht diese Rechtsprechung davon aus, dass die Wahl der Einspielergebnisse der Geräte als Bemessungsgrundlage der Steuer auf jeden Fall pauschal bleibt (so ausdrücklich BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris, Rdnr. 24; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.; BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 240).

    Wie der Bundesfinanzhof zutreffend ausgeführt hat, ist bei Zugrundelegung des Spieleinsatzes, dessen einzelner Betrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV mit 20 Cent vorgegeben ist, der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des Spielers, also das eigentliche Steuergut, Bemessungsgrundlage der Steuer (BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris Rdnr. 25; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.).

    Eine an den Geldeinsatz anknüpfende Besteuerung enthält ebenfalls das Hamburgische Spielvergnügungsgesetz vom 29.09.2005, das den Spieleinsatz für maßgebend nennt (zur Rechtmäßigkeit des Maßstabes vgl. BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris, Rdnr. 25; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412 ff.).

  • VG Leipzig, 13.02.2008 - 1 K 1460/06
    Dieser schlägt sich aber nicht nur im Einspielergebnis, sondern ebenso im Spieleinsatz als Summe der durch die Spieler an den Spielgeräten eingesetzten Geldbeträge nieder (vgl. BFH, Beschl.v. 1.2.2007, Az.: II B 51/06 ; NdsOVG, Beschl.v. 4.6.2007, Az.: 9 ME 58/07 , beide zitiert nach Juris).

    Angesichts des Charakters der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer folgt daraus jedoch nicht, dass die Beklagte deshalb zwingend von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, die Steuer auf der Grundlage der nach der Auszahlung von Gewinnen verbleibenden Einspielergebnisse zu bemessen (vgl. BFH, Beschl.v. 1.2.2007, Az.: II B 51/06 , zitiert nach Juris).

    Es reicht mithin aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem einzelnen Fall gelingt (vgl. BVerfG, Beschl.v. 3.5.2001, NVwZ 2001, 1264 [BVerfG 03.05.2001 - 1 BvR 624/00] ; Urt.v. 20.4.2004, E 110, 274; BFH, Beschl.v. 1.2.2007, Az.: II B 51/06 ; OVG Schl.-H., Urt.v. 18.10.2006, Az.: 2 LB 11/04 , beide zitiert nach Juris).

    Gewerberechtliche Regelungen setzten dem Geräteaufsteller dabei keine rechtlichen Grenzen; eine Umsatzerhöhung sei allein von seinem kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. auch BVerfG, Beschl.v. 1.4.1971, E 31, 8, 20; BFH, Urt.v. 29.3.2006, Az.: II R 59/04 ; Beschl.v. 1.2.2007, Az.: II B 51/06 ; OVG Schl.-H., Urt.v. 18.10.2006, Az.: II LB 11/04, alle zitiert nach Juris; OVG NW, Urt.v. 6.3.2007, KStZ 2007, 94).

    Die Geräteaufsteller haben auch nach diesen Regelungen nach wie vor die Möglichkeit, die Steuer in ihre Kalkulation einzubeziehen und so auf die Spieler abzuwälzen (vgl. BFH, Beschl.v. 1.2.2007, a.a.O.).

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind die folgenden vier: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, Slg. 2006, I-9373, m.w.N., und vom 11. Oktober 2007 C-283/06, KÖGAZ u.a., Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 906; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887; BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987).

    Insoweit gilt nichts anderes als für Vergnügungsteuern, insbesondere in Form der Spielgerätesteuer, die im Grundsatz verfassungsgemäß sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987).

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben; es gibt keinen Abzug einer bei einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2007 II B 51/06 und II B 58/06, je m.w.N., juris; ebenso bereits BVerwG-Urteile vom 22. Dezember 1999 11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237, unter B. 2., und 11 CN 3/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 933, unter B.).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.2007 - 9 ME 84/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 17.2.2005 - C-453/02, C-462/02, C-453/02 und C-462/02 - EuGHE I 2005, 1131 = DVBl 2005, 567 ), wonach ein Aufsteller von Geldspielautomaten sich auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, wenn die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten durch öffentliche Spielbanken umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig von der Spielbankabgabe, beruht auf dieser Richtlinienbestimmung und betrifft daher nur die Umsatzsteuer (BFH, Beschluss vom 1.2.2007 - II B 51/06 - zitiert nach juris).

    Die Vergnügungssteuer wird nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs, sondern nur auf einer Stufe (BFH, Beschluss vom 1.2.2007 - II B 51/06 - a. a. O.) erhoben.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner (dem Veranstalter des Vergnügens) die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuertatbestand der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person ersetzt erhalten (BFH, Beschluss vom 1.2.2007 - II B 51/06 - a. a. O.).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn danach Spielautomaten in Spielhallen der Vergnügungssteuer unterfallen, aber Spielautomaten in öffentlich konzessionierten Spielbanken nicht mit einer Vergnügungssteuer belegt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 1.2.2007 - II B 51/06 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Jedoch ist in der ständigen höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung geklärt, dass eine kommunale Spielgerätesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - juris Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; vom 19.8.2013 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 = juris Rn. 11; vom 13.6.2013, a. a. O., Rn. 4; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; Beschlüsse vom 27.9.2009 - II B 102/09 - a. a. O., Rn. 9; vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44).

    Zudem sind bei der von der Antragsgegnerin geregelten Spielgerätesteuer die beiden letztgenannten wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer nicht erfüllt (siehe auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 37; BFH, Beschluss vom 1.2.2007, a. a. O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 10).

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II.5., m.w.N.).

    Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (BFH-Urteil in BFHE 217, 280; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.8.).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 190/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 191/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4049/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14

    Anrechnung; Beihilfe; Dienstleistung; Geldspielautomat; steuerliche

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 9/09

    Einkommensteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4123/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2008 - 4 K 27/06

    Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit: Erhebung für einen

  • VG Aachen, 04.02.2010 - 4 K 383/09

    Anfechtung eines wegen der Vergnügungssteuer erhobenen Steuerbescheids;

  • BFH, 12.05.2011 - II B 126/10

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanordnungen des BVerfG bei verfassungswidrigen

  • OVG Sachsen, 06.10.2008 - 5 A 237/08

    Vergnügungssteuer; Spieleinsatz; Kalkulation; Einspielergebnis

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

  • FG Hamburg, 28.07.2009 - 2 V 90/09

    Hamburgische Spielvergnügungsteuer - Aussetzung der Vollziehung

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2009 - 2 LB 42/08

    Minuskassen bei Geldspielgeräten

  • VG Köln, 04.02.2009 - 23 K 7900/08
  • FG Hamburg, 17.01.2008 - 7 V 166/07

    Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz

  • FG Hamburg, 16.11.2007 - 7 V 142/07

    AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil

  • FG Hamburg, 26.11.2007 - 7 V 180/07

    Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

  • VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3142/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in

  • VG Aachen, 10.12.2010 - 9 K 1313/09

    Berechnung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten anhand eines

  • VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 1219/07

    Maßgeblichkeit des Spieleraufwands für die zur Feststellung der Höhe der zu

  • VG Aachen, 12.02.2009 - 4 K 1434/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 781/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Aachen, 12.02.2009 - 4 K 1077/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Aachen, 12.02.2009 - 4 K 1200/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Aachen, 30.10.2008 - 4 K 1032/07

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mangels Beschwer aufgrund einer positiven

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 743/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 909/07

    Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des

  • VG Gießen, 08.08.2007 - 8 E 1937/06

    Aufstellen von Spielapparaten; Heranziehung zur Vergnügungssteuer;

  • VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in

  • VG Aachen, 11.02.2011 - 9 K 2100/09

    Erhebung der Vergnügungssteuer als Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot bei

  • BFH, 17.08.2010 - II B 30/10

    Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 232/09

    Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 14 B 492/08

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für

  • VG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 K 481/07

    Stückzahlmaßstab bei Spielapparatesteuer wird nicht durch umsatzbezogene

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 L 29.07

    summarisches Verfahren; Stückzahlmaßstab; Bemessungsgrundlage; Satzung;

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • VG Oldenburg, 22.10.2009 - 2 A 233/09

    Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2009 - 2 LB 38/08

    Abwälzbarkeit; Automatensteuer; Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung

  • FG Hamburg, 06.05.2009 - 2 V 20/09

    Spielvergnügungssteuer/Prozessrecht: Aussetzung der Vollziehung

  • VG Köln, 04.02.2009 - 23 K 2778/08

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheids der Stadt Köln über die Erhebung

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 236/09

    Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • VG Stuttgart, 18.02.2009 - 8 K 3386/08

    Umsatzbezogene Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten mit Mindeststeuerbetrag

  • VG Aachen, 10.04.2008 - 4 L 431/07

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Geldspielautomaten auf der Grundlage der

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 132/10

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Spielvergnügungsteuer

  • FG Bremen, 15.01.2010 - 2 K 64/09

    Lotteriesteuerpflicht der mit Hilfe eines inländischen Wettvermittlers

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer: Bemessungsgrundlage

  • VG Aachen, 16.11.2007 - 4 L 362/07

    Berechnung des Steuersatzes zur Erhebung der Vergnügungssteuer für den

  • VG Köln, 04.02.2009 - 23 K 3799/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer wegen der Aufstellung von Geldspielgeräten mit

  • VG Aachen, 21.04.2008 - 4 L 430/07

    Bemessung der Spielapparatesteuer am Spieleinsatz

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