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   BFH, 22.04.2008 - X B 125/07   

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https://dejure.org/2008,12824
BFH, 22.04.2008 - X B 125/07 (https://dejure.org/2008,12824)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2008 - X B 125/07 (https://dejure.org/2008,12824)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2008 - X B 125/07 (https://dejure.org/2008,12824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Minderung von Anschaffungskosten; Erstattung oder Vergütung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts von Dritten

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; HGB § 255 Abs. 1 Satz 3; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1155
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.03.2012 - X R 24/10

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen

    Ebenso ist die Provision, die ein Immobilienmakler vom Verkäufer für die Vermittlung des Verkaufs des Objekts an eine GbR erhält, auch insoweit als Betriebseinnahme zu erfassen, als der Makler selbst an der GbR beteiligt ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. April 2008 X B 125/07, BFH/NV 2008, 1155).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05

    Provisionen eines Anlagevermittlers für die Vermittlung von Beteiligungen an

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn solche Aufwendungen von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern darin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Zahlungsempfängers liegt (vgl. das BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796 und den BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 125/07, BFH/NV 2008, 1155 m.w.N.).

    Ein solcher Vorgang kann allerdings nur dann als Anschaffungskostenminderung bewertet werden, wenn die Anschaffung selbst der maßgebende Anlass für den Zufluss ist (BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 125/07, BFH/NV 2008, 1155).

  • FG Düsseldorf, 22.11.2012 - 16 K 3136/12

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG -

    Dieses Ergebnis belegt auch die Überlegung, dass, wären die Mängel bereits bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt gewesen, der Kaufpreis, davon muss bei wirtschaftlicher Betrachtung ausgegangen werden, dementsprechend von vornherein geringer bemessen worden wäre (vgl. auch Kulosa in Schmidt, Kommentar zum EStG 2012 zu § 6 Rz. 67: mängelbedingte Minderungen; BFH-Beschluss vom 22.4.2008 X B 125/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 1155, unter 3.a); BFH-Urteil vom 16.3.2004 IX R 46/03, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 1046, unter II.1.).
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