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   BFH, 17.03.2008 - X B 93/07   

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https://dejure.org/2008,8950
BFH, 17.03.2008 - X B 93/07 (https://dejure.org/2008,8950)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2008 - X B 93/07 (https://dejure.org/2008,8950)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2008 - X B 93/07 (https://dejure.org/2008,8950)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Protokollberichtigung: protokollierungspflichtige Vorgänge, Protokollfälschung, Beschwerde gegen Ablehnung

  • Judicialis

    FGO § 94; ; ZPO § 160 Abs. 1; ; ZPO § 160 Abs. 2; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 164 Abs. 1; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Umfang der protokollierungspflichtigen Vorgänge; Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung grundsätzlich unstatthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1181
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZB 121/03

    Nachweis der Protokollfälschung; Einhaltung der Berufungsfrist bei unklarer

    Auszug aus BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
    An den Nachweis der Protokollfälschung seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des Bundesgerichthofs --BGH-- vom 3. März 2004 VIII ZB 121/03, BGHReport 2004, 979) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

    Es ist dem Kläger einzuräumen, dass der Nachweis einer solchen Fälschung auch mittels Indizien erfolgen kann (BGH-Urteil in BGHReport 2004, 979).

  • BFH, 06.06.2006 - V R 8/06

    Wiedereinsetzung und Rechtsirrtum; Auslegung von Prozesserklärungen

    Auszug aus BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
    Vielmehr ist eine Prozesserklärung, soweit sie der Auslegung bedarf, in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger aus objektiver Sicht verstehen musste (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852).
  • BFH, 22.09.1992 - VIII S 10/92

    Antrag auf Berichtigung eines Protokolls

    Auszug aus BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
    Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (BFH-Beschluss vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543).
  • BGH, 26.04.1989 - I ZR 220/87

    "Katzelmacher"; Umfang der Protokollierungspflicht

    Auszug aus BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
    Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann (BGH-Urteil vom 26. April 1989 I ZR 220/87, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 121; Wieczorek/Schütze/Smid, 3. Aufl., § 160 ZPO Rz 16).
  • BFH, 12.09.2005 - VII B 183/05

    Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
    Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn die Berichtigung zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt wird, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag von einer nichtberechtigten Person vorgenommen wird oder sonst ein schwerwiegender Verfahrensmangel gegeben ist (BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102).
  • BFH, 21.11.2007 - X S 32/07

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei erneutem Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
    Ergänzend bringt der Kläger in seinen in den Verfahren X S 32/07 (PKH) und X S 6/08 (PKH) eingereichten Schriftsätzen vom 26. Oktober 2007 und vom 25. Januar 2008 vor, bei interessengerechter Auslegung enthalte die im Protokollberichtigungsantrag genannte sinngemäße Äußerung, dass der Kläger die Besteuerungsgrundlagen, die den vom FA zugesagten Änderungsbescheiden zugrunde lägen, nicht überprüfen könne, einen protokollierungspflichtigen Widerrufsvorbehalt der Erledigungserklärung.
  • BFH, 17.03.2008 - X S 6/08

    Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
    Ergänzend bringt der Kläger in seinen in den Verfahren X S 32/07 (PKH) und X S 6/08 (PKH) eingereichten Schriftsätzen vom 26. Oktober 2007 und vom 25. Januar 2008 vor, bei interessengerechter Auslegung enthalte die im Protokollberichtigungsantrag genannte sinngemäße Äußerung, dass der Kläger die Besteuerungsgrundlagen, die den vom FA zugesagten Änderungsbescheiden zugrunde lägen, nicht überprüfen könne, einen protokollierungspflichtigen Widerrufsvorbehalt der Erledigungserklärung.
  • BFH, 27.12.2010 - IX B 107/10

    Inhalt eines Sitzungsprotokolls

    Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07).

    Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181; z.B. Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 160 Rz 16).

  • OLG Koblenz, 04.03.2013 - 3 W 98/13

    Protokollberichtigung im Zivilprozess: Nichtaufnahme der Widerrufsfrist im

    Das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist in einem Vergleich im Sitzungsprotokoll ist der Berichtigung gemäß § 164 ZPO zugänglich (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, 6. November 1986, 12 U 96/86, NJW-RR 1987, 255 ff. und BFH, 17. März 2008, X B 93/07, zitiert nach Juris).

    Steht zwischen den Parteien im Streit, ob es in der mündlichen Verhandlung zu einem Zwischenvergleich gekommen ist, kommt es maßgebend auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (in Anknüpfung an BFH, 17. März 2008, X B 93/07, Juris Rdn. 12).

    4 Das Landgericht führt zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.11.1986 - 12 U 96/86 - NJW-RR 1987, 255 ff.) und des BFH (Beschluss vom 17.03.2008 - X B 93/07 - zitiert nach Juris) - entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2013 (GA 55 ff.) aus, dass das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist im Sitzungsprotokoll der Berichtigung gemäß § 164 ZPO zugänglich ist.

  • FG München, 26.09.2014 - 7 K 2732/11

    Mit Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO kann nicht die

    Hingegen ist nicht notwendig die Aufnahme dessen, was nur theoretisch möglicherweise von Bedeutung werden könnte, zumal die Beteiligten es gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Hand haben, bis zum Schluss der Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181 m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2015 - III B 112/14

    Beweiskraft des Protokolls zur mündlichen Verhandlung - Sachaufklärungspflicht

    Zu diesen Förmlichkeiten gehören die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. des § 160 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181, unter II.2.b).
  • BFH, 15.07.2010 - VIII B 90/09

    Entscheidung über Protokollberichtigung nur bei Mitwirkung an der protokollierten

    b) Ausnahmsweise ist eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigungsablehnung jedoch u.a. dann statthaft, wenn die Entscheidung über die Protokollberichtigung wie im Streitfall durch eine hierzu nicht berechtigte Person getroffen wird (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181; vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 94 FGO Rz 13; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.).

    c) Weiterhin ist der Senat der Auffassung, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Richtigkeit des Protokolls nicht im Verfahren wegen Protokollberichtigung erfolgen müsste und sollte, zumal insoweit die Auffassung vertreten wird, dass das Berichtigungsverfahren einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2007 I B 78/07, juris) oder schon wegen des Zeitablaufs seit der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung im Berichtigungsverfahren verfahrensfehlerhaft sein könnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1181).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - A 2 S 363/22

    Inhalt des Terminsprotokolls; Aufnahme eines rechtlichen Hinweises als

    In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt (vgl. zum Ganzen Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 105 Rn. 40; vgl. auch BSG, Beschluss vom 14.01.2020 - B 14 KG 1/20 B - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - X B 93/07 - juris Rn. 16; allgemein BGH, Beschluss vom 26.04.1989 - I ZR 220/87 - juris Rn. 13).
  • BFH, 22.04.2009 - I B 30/09

    Unstatthafte Beschwerde betreffend Tatbestandsberichtigung und

    Es ist im Streitfall nicht ersichtlich, dass die Berichtigung zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt wurde, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag von einer nichtberechtigten Person vorgenommen wurde oder sonst ein schwerwiegender Verfahrensmangel gegeben ist (s. zu diesen Ausnahmen vom Ausschluss des Rechtsmittels z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2316; vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181).
  • BFH, 16.09.2008 - X S 19/08

    Erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe - Anhörungsrüge

    Mit Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07 wies der angerufene Senat die Beschwerde zurück.
  • BFH, 16.09.2008 - X S 20/08

    Rechtliches Gehör

    Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats vom 17. März 2008 X B 93/07, durch den der Senat die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 19. März 2007 2 K 138/02, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin zu berichtigen, als unbegründet zurückgewiesen hat.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2015 - 6 K 1031/12

    Keine Protokollierung der mündlichen Urteilsbegründung

    Die Entscheidung über die Berichtigung steht allein dem Vorsitzenden oder Einzelrichter zu bzw. - falls ein Protokollführer (Urkundsbeamter) hinzugezogen wurde, § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO - dem Vorsitzenden oder Einzelrichter und dem Protokollführer zu (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181; Koch in Gräber, aaO, § 94 FGO Rz 20 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.05.2015 - 6 K 1031/12

    Keine Protokollierung der mündlichen Urteilsbegründung

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