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BFH, 27.02.2008 - XI R 55/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen; unmittelbarer Zusammenhang; Bezug der Leistung zum Transportmittel nicht ausreichend
- Judicialis
UStG § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen; unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Ausfuhr von Gütern
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
UStG 1993 § 4 Nr 3 Buchst a DBuchst aa, EWGRL 388/77 Art 15 Nr 4
Regelsteuersatz; Sonstige Leistung; Steuerfreiheit - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
UStG 1993 § 4 Nr 3 Buchst a DBuchst aa, EWGRL 388/77 Art 15 Nr 4
Regelsteuersatz; sonstige Leistung; Steuerfreiheit - juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2007 - 5 K 99/05
- BFH, 27.02.2008 - XI R 55/07
Papierfundstellen
- BFH/NV 2008, 1211
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2007 - 5 K 99/05
Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Bewirtschaftung einer …
Auszug aus BFH, 27.02.2008 - XI R 55/07
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1377 veröffentlicht.
- BFH, 10.11.2010 - V R 27/09
Leistungsort für Kontroll- und Überwachungsleistungen im internationalen …
a) Nach der Entscheidung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 2008 XI R 55/07 (BFH/NV 2008, 1211) liegen --unter Beachtung des Art. 15 Nr. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG-- Leistungen i.S. von § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. - OLG Celle, 26.06.2014 - 16 U 47/14
Feststellung des Verschuldens im Amtshaftungsprozess
Mit Recht hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass seit der Entscheidung des BFH (XI R 55/07 vom 27.02.2008) es nicht mehr darauf ankommen soll, ob es sich um eine handelsübliche Nebenleistung zu einer Güterbeförderung als Hauptleistung handelt, aber ein unmittelbarer Bezug der Leistung zu Gegenständen der Ausfuhr erforderlich ist, wobei ein Bezug zu Beförderungsmitteln als nicht ausreichend angesehen wurde.