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   BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07   

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https://dejure.org/2008,6962
BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07 (https://dejure.org/2008,6962)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2008 - IX R 82/07 (https://dejure.org/2008,6962)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2008 - IX R 82/07 (https://dejure.org/2008,6962)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abfindung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 3 Nr. 9 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung einer bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung an einen danach als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer angestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses ...

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 9
    Abfindung; Arbeitsvertrag; Betriebsübergang; Gesellschafter-Geschäftsführer; Umwandlung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 9
    Abfindung; Arbeitsvertrag; Betriebsübergang; Gesellschafter-Geschäftsführer; Umwandlung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1325
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05

    Abfindung - Ende eines Dienstverhältnisses beim "Management-Buy-out"

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Das Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses als Angestellter dar (BFH-Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857).

    Damit hat er wirtschaftlich wie rechtlich eine wesentlich andere Stellung als ein nicht finanziell beteiligter (leitender) Angestellter (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1857, m.w.N.; s.a. Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 14. Juni 2006 5 AZR 592/05, BAGE 118, 278, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 396).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03

    Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

    Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247, und in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 51/03

    Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

    Ob das Arbeitsverhältnis letztlich einvernehmlich aufgelöst wird, ist danach unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04

    Abfindung; Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG; Kündigung des ArbG wegen

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247, und in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05

    Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071; BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 592/05

    GmbH-Geschäftsführer - Ruhendes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Damit hat er wirtschaftlich wie rechtlich eine wesentlich andere Stellung als ein nicht finanziell beteiligter (leitender) Angestellter (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1857, m.w.N.; s.a. Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 14. Juni 2006 5 AZR 592/05, BAGE 118, 278, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 396).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2007 - 3 K 1036/03

    Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers; Ausnahme von der

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1230).
  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • BFH, 08.07.2005 - XI B 32/03

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
    Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071; BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Zudem kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 10. November 2004 XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05

    Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen - Auflösung und

    Dem entspricht im Grundsatz die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 3 Nr. 9 EStG a.F. (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 9. Mai 2007 XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857 zur Auflösung im Falle eines Management buy out; vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021 für die Fälle des Betriebsübergangs i.S. des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend stellt das Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses als Angestellter dar und umgekehrt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1325).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 23/09

    Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld - Auflösung eines bestehenden

    Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein die steuerfreie Abfindung rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071; vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325).
  • FG Hessen, 28.05.2009 - 5 K 3238/03

    Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld in so genannten Beschäftigungs- und

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles den Arbeitgeberwechsel ausgestaltet haben, insbesondere, ob sich das neue Arbeitsverhältnis als Fortsetzung eines einheitlichen Arbeits-/Dienstverhältnisses darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 82/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH-BFH/NV - 2008, 1325 und BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV2005, 1859, jeweils m.w.N.).

    In derartigen Fällen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verneint, weil trotz formalen Wechsels des Arbeitgebers das Arbeitverhältnis im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006/1071 m.n.N. zu Umsetzungen von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs; anders beim sog. Managementbuyout oder Wechsel eines leitenden Angestellten in den Geschäftsbetrieb einer neu gegründeten GmbH des bisherigen Arbeitgebers vgl. BFH-Urteil IX R 82/07 a.a.O.).

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 26/10

    Keine steuerlich begünstigte Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

    Wird das bestehende Dienstverhältnis beim Umsetzen eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06

    Abfindungszahlung eines Versicherers, mit der ein Schadensersatzanspruch nach §

    Beispielsweise ist danach hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "vom Arbeitgeber veranlasst" im Regelfall davon auszugehen, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst habe; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (BFH-Urteile, vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247; vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325).
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