Rechtsprechung
   BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8479
BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07 (https://dejure.org/2008,8479)
BFH, Entscheidung vom 30.04.2008 - VI B 131/07 (https://dejure.org/2008,8479)
BFH, Entscheidung vom 30. April 2008 - VI B 131/07 (https://dejure.org/2008,8479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,8479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags; Doppelte Haushaltsführung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1475
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07
    bb) Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers als dessen Lebensmittelpunkt anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820, jeweils m.w.N.).

    Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten; dies gilt auch, soweit ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 820).

  • BFH, 13.11.2007 - VI B 100/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Zeugenbeweis durch Mitbewohner einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956; vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753, jeweils m.w.N.).

    Die rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung war nicht möglich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 219, m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2000 - VI R 60/98

    Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07
    Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 71/99

    Übergehen von Beweisanträgen; vorweggenommene Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956; vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.02.2001 - VI R 192/97

    Doppelte Haushaltsführung lediger Stpfl.

    Auszug aus BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07
    bb) Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers als dessen Lebensmittelpunkt anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2007 - VI B 124/06

    NZB: unterlassener Zeugenbeweis

    Auszug aus BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956; vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nämlich unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn --wie im Streitfall-- die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).
  • BFH, 11.05.2012 - II B 63/11

    Feststellung einer Steuerhinterziehung durch das FG - Keine Prüfung materiellen

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf hingegen unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 46, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz -

    Dabei darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).

    Nach den vorstehenden Maßstäben (s. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1475, und in BFH/NV 2011, 1715) hat es zu Recht weitere Beweiserhebungen nicht vorgenommen.

  • BFH, 31.01.2013 - X B 21/12

    Vorliegen von Scheinrechnungen - Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (BFH-Beschluss vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2010 - VI B 150/09

    Häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.; vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219).
  • BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Anbringen einer Klage beim

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2013 - VI B 86/13

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags, Einholung eines

    Die rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung war nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475).
  • BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09

    Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens: Verfahrensmangel

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.; vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219).
  • BFH, 15.12.2011 - VIII B 14/11

    NZB: unterlassene Beweiserhebung, Tatsachenunterstellung als wahr

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die infrage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.).
  • FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05

    Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen

    Nach der Rechtsprechung darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 30.04.2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475).
  • BFH, 19.05.2011 - IX B 40/11

    Prüfungsfolge bei Indizienbeweisen

  • FG Münster, 23.03.2021 - 15 K 3483/18

    Rückgängigmachung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund über einen

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 52/19

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht