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   BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07   

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https://dejure.org/2008,10031
BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07 (https://dejure.org/2008,10031)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - VIII B 166/07 (https://dejure.org/2008,10031)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - VIII B 166/07 (https://dejure.org/2008,10031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung; Gewinn aus Veräußerung eines Praxisanteils

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 16; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifermäßigung für den Gewinn aus einer Praxisveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache: Gewinn aus der Veräußerung eines Praxisanteils als laufender oder als tarifbegünstigter Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstellung einer bisherigen freiberuflichen Tätigkeit für eine gewisse Zeit als Mindestanforderung für die tarifliche Begünstigung einer Betriebsveräußerung; Ansehung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Praxisanteils als tarifbegünstigten Gewinn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1478
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gewinn aus der Veräußerung eines Praxisanteils nicht als laufender, sondern als tarifbegünstigter Gewinn i.S. der §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522 , BStBl II 1986, 335; vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, und vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere von den BFH-Urteilen in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 ist nicht gegeben.

    Sowohl in der Entscheidung in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661 als auch in den Urteilen in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 sowie in BFH/NV 1999, 1594 macht der BFH deutlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden muss.

    Wenn der BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 formuliert, er halte an seiner Rechtsprechung fest, "wonach die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber in der Regel nur dann gewährleistet ist, wenn die freiberufliche Tätigkeit ... wenigstens für eine gewisse Zeit aufgegeben wird", steht das den vorstehend genannten Grundsätzen nicht entgegen.

    Zum einen nimmt der BFH in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1594 ausdrücklich auf das in der Beschwerde genannte Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 Bezug, zum andern weist er unmissverständlich darauf hin, die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis müsse wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden.

    Die BFH-Entscheidung in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 widerstreitet dem nicht, sondern lässt erkennen, dass der BFH an absolute Ausnahmefälle gedacht hat, in denen von dieser Mindestanforderung abgesehen werden könnte.

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99

    Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gewinn aus der Veräußerung eines Praxisanteils nicht als laufender, sondern als tarifbegünstigter Gewinn i.S. der §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522 , BStBl II 1986, 335; vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, und vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis u.a. voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1594, m.w.N.).

    Denn nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nichtbegünstigten laufenden Gewinn gewährleistet (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1594, m.w.N.).

    Denn wie der BFH bereits in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1594 (m.w.N.) zum Ausdruck gebracht hat, ist der Begriff der "gewissen Zeit" nicht exakt bestimmt.

    Sowohl in der Entscheidung in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661 als auch in den Urteilen in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 sowie in BFH/NV 1999, 1594 macht der BFH deutlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden muss.

    Zum einen nimmt der BFH in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1594 ausdrücklich auf das in der Beschwerde genannte Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 Bezug, zum andern weist er unmissverständlich darauf hin, die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis müsse wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden.

  • BFH, 14.03.1975 - IV R 78/71

    Veräußerungsgewinn - Steuerliche Begünstigung - Freiberufliche Praxis -

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gewinn aus der Veräußerung eines Praxisanteils nicht als laufender, sondern als tarifbegünstigter Gewinn i.S. der §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522 , BStBl II 1986, 335; vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, und vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere von den BFH-Urteilen in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 ist nicht gegeben.

    Sowohl in der Entscheidung in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661 als auch in den Urteilen in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 sowie in BFH/NV 1999, 1594 macht der BFH deutlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden muss.

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gewinn aus der Veräußerung eines Praxisanteils nicht als laufender, sondern als tarifbegünstigter Gewinn i.S. der §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522 , BStBl II 1986, 335; vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, und vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Sowohl in der Entscheidung in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661 als auch in den Urteilen in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 sowie in BFH/NV 1999, 1594 macht der BFH deutlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden muss.

  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07
    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des BFH insbesondere erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 55/99

    Betriebsausgabenabzug - Modernisierungsmaßnahmen - Anschaffungsnaher

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07
    a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris).
  • BFH, 21.08.2018 - VIII R 2/15

    Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

    Sie dient somit der Abgrenzung zwischen den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen und den nicht begünstigten laufenden Einkünften (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).
  • FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12

    Steuerbegünstigungen nach §§ 16 , 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, namentlich der Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925), vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594), vom 7. November 2006 XI B 177/05 (BFH/NV 2007, 431), vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07 (BFH/NV 2008, 1478) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) zu verneinen.

    Zu den wesentlichen wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis gehören dabei insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebliche Basis für die Möglichkeit darstellt, neue Mandate zu erlangen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, sowie BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, m.w.N.).

    Dieses ausdrückliche Festhalten an dem Erfordernis der zumindest zeitweiligen Tätigkeitseinstellung hat der BFH mit dem in ständiger Rechtsprechung wiederholten Hinweis verknüpft, dass die nähere Bestimmung der "gewissen Zeit", für die die Tätigkeit nach der Praxisübertragung einzustellen ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls wie etwa der räumlichen Entfernung der wiederaufgenommenen Berufstätigkeit zu der veräußerten Praxis, der Vergleichbarkeit der Betätigungen sowie der Art und Struktur der Mandate abhänge (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478, und vom 1. Dezember 2005 IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298).

    Daraus wird deutlich, dass der BFH die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit "für eine gewisse Zeit" als unabdingbare Mindestanforderung für die Annahme einer tarifbegünstigten Praxisveräußerung versteht, die tatsächliche Dauer dieser Zeit indes nicht allgemeingültig, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Sachverhalts, d.h. einzelfallabhängig zu bestimmen ist (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).

    Vielmehr hat er sich unter Verzicht auf verallgemeinernde Ausführungen zur Dauer der Tätigkeitseinstellung darauf beschränkt, über den ihm jeweils vorliegenden Sachverhalt und die vom dortigen Veräußerer konkret eingehaltene Wartezeit dahingehend zu entscheiden, dass diese (mit fünf bzw. acht Monaten) "jedenfalls" zu kurz bemessen sei, um von einer tarifbegünstigten Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG ausgehen zu können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594, und BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).

  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18

    Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe

    Bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis ist zusätzlich erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478, m.w.N.).

    Bei einer freiberuflichen Praxis gehören immaterielle Wirtschaftsgüter wie der Praxiswert/Patientenstamm regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478; BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 44/83, BStBl II 1986, 335; ebenso Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 D 13; Hutter in Blümich, EStG, § 18 Rz. 243).

  • FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines

    Übertragen werden müssen auch und insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebende Grundlage für die Möglichkeit darstellt, neue Mandanten zu erlangen (BFH-Beschluss vom 29.05.2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478; BFH).
  • FG Münster, 04.07.2014 - 4 K 2898/12

    Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils

    Dies sind alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit einschließlich der immateriellen Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld (BFH-Beschluss vom 29.05.2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).
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