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   BFH, 04.06.2008 - I R 9/07   

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BFH, 04.06.2008 - I R 9/07 (https://dejure.org/2008,5808)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2008 - I R 9/07 (https://dejure.org/2008,5808)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2008 - I R 9/07 (https://dejure.org/2008,5808)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids

  • Judicialis

    AO § 125 Abs. 1; ; AO § ... 130 Abs. 1; ; AO § 130 Abs. 4; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9; ; EStG § 50a Abs. 4; ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3; ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; EStG § 50a Abs. 5 Satz 5; ; FGO § 102; ; FGO § 126a; ; ZPO § 580; ; VwVfG § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50a Abs 4 Nr 3, AO § 5, AO § 191, AO § 130 Abs 1
    Ermessen; Haftung; Steuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1647
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478).

    Bei der nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn das FA dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheids grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach dem Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden (s. BFH-Urteil in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552).

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 71/96

    Einkunftsart bei Flugzeugvermietung

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    Die im Bescheid angeführte Rechtsgrundlage (§ 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG) sei nach neuerer Rechtsauffassung nicht einschlägig, weil das Vermieten von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen regelmäßig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit zu einer Vermietung von unbeweglichem Vermögen führe (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).

    a) Der im Streitfall in Rede stehende Haftungsbescheid vom 28. März 2001 ist nach der zutreffenden Auffassung des FG und der Beteiligten rechtswidrig, da die ihm zugrunde liegende Zahlung von Vergütungen für die Überlassung einer unbeweglichen Sache (hier: ein in die Luftfahrzeugrolle eingetragenes Flugzeug; s. insoweit BFH-Urteile in BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467; in BFH/NV 2001, 14) an einen ausländischen Gläubiger eine Steuerabzugspflicht gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und den Haftungstatbestand des § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG nicht auslöst.

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 99/97

    Einkünfte aus der Vermietung von Flugzeugen

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    Die im Bescheid angeführte Rechtsgrundlage (§ 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG) sei nach neuerer Rechtsauffassung nicht einschlägig, weil das Vermieten von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen regelmäßig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit zu einer Vermietung von unbeweglichem Vermögen führe (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).

    a) Der im Streitfall in Rede stehende Haftungsbescheid vom 28. März 2001 ist nach der zutreffenden Auffassung des FG und der Beteiligten rechtswidrig, da die ihm zugrunde liegende Zahlung von Vergütungen für die Überlassung einer unbeweglichen Sache (hier: ein in die Luftfahrzeugrolle eingetragenes Flugzeug; s. insoweit BFH-Urteile in BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467; in BFH/NV 2001, 14) an einen ausländischen Gläubiger eine Steuerabzugspflicht gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und den Haftungstatbestand des § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG nicht auslöst.

  • BFH, 24.01.2001 - I B 91/00

    Körperschaftsteuer - Umsatzsteuer - Säumniszuschläge - Zinsen - PKH -

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478).
  • BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98

    Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478).
  • BFH, 12.04.2005 - VII B 81/04

    Bestandskräftiger und rechtswidriger VA; Rücknahme

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478).
  • BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90

    Tarifierung von Motorenöl

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478).
  • FG Hessen, 23.11.2006 - 4 K 3437/04

    Rücknahme; Verwaltungsakt; Haftungsbescheid; Ermessen; Ermessensreduzierung auf

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    Die Klage gegen die ablehnende Entscheidung des FA blieb erfolglos (Urteil des Hessischen Finanzgerichts --FG-- vom 23. November 2006 4 K 3437/04).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    Bei der Ermessensprüfung darf das Gericht vor allem die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen nicht durch eigene ersetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

    Auszug aus BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
    Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt besteht, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (z.B. Beschluss vom 30. Januar 2008 1 BvR 943/07, www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr094307.html, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Dabei kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, unter II.3.a; BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09

    Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung - Vorlage- und

    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (ständige Rechtsprechung und nahezu einhellige Auffassung, s. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12; vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369; vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514; vom 20. Dezember 2000 II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193; vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 102 Rz 60 ff.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Eine behördliche Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur insoweit der gerichtlichen Nachprüfung, als es um die Frage geht, ob die Behörde nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2022 - 9 E 117/20

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

    vgl. BFH, Urteil vom 24. November 2011 - V R 13/11 -, juris Rn. 50 sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 - I R 9/07 -, juris Rn. 13; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13.

    vgl. BFH, Urteile vom 24. November 2011 - V R 13/11 -, juris Rn. 50 und vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 4. Juni 2008 - I R 9/07 -, juris Rn. 13 (Rücknahme nur in Fällen vergleichbar § 51 Abs. 1 VwVfG).

  • FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06

    Möglicher Anspruch auf Rücknahme eines Feststellungsbescheides

    Es entspricht der BFH-Rechtsprechung, dass die Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsaktes dann verweigert werden kann, wenn dieses Begehren bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden konnte (BFH-Beschluss vom 22.6.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583 für den Fall eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO und BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 für einen Haftungsbescheid mwN.).

    Der Beklagte kann seine Abwägung zwischen dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits so vornehmen, dass er der Bestandskraft den Vorrang einräumt (BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 unter Hinweis auch auf BVerfG-Beschluss vom 30.1.2008 1 BvR 943/07, Homepage BVerfG).

    Da die Klägerseite ein Einspruchsverfahren begonnen hat, ist im vorliegenden Fall der von der BFH-Rechtsprechung entwickelte Ausnahmefall, dass die Ablehnung der Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO fehlerhaft ist, wenn ein Rechtsbehelfsverfahren nicht durchgeführt werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647) nicht zu prüfen.

  • VG Gießen, 07.03.2023 - 8 K 1172/22

    Zweitwohnungssteuer

    Die Entscheidung der Behörde, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Rechtsbehelfsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (BFH, Beschl. v. 04.06.2008 - I R 9/07, Rn. 12, Juris; Urt. v. 26.03.1991 - VII R 15/89, Rn. 11, Juris).

    Bei der nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Behörde dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach dem Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden (BFH, Beschl. v. 04.06.2008 - I R 9/07, Rn. 13, Juris).

  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07

    Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer

    Liegt ein im vorstehenden Sinne bezeichneter Ermessensfehler vor, kann das Gericht freilich, weil es den Gewaltenteilungsgrundsatz zu beachten hat, nicht sein Ermessen an die Stelle des der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens setzen und die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes verpflichten, sondern lediglich dazu, nunmehr ermessensfehlerfrei über den Antrag erneut zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 04.06.2008, I R 9/07, [...]; BFH, Urteil vom 14.06.2000, X R 56/98, [...]).
  • BFH, 26.11.2008 - III B 175/07

    Keine Rücknahme eines Haftungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit

    Die Auffassung des FG, dass Einwände gegen die Rechtmäßigkeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr geltend gemacht werden könnten, und bei Abwägung der materiellen Gerechtigkeit und des durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfriedens nur eine nachträgliche Änderung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel dessen Rücknahme erfordere, sofern nicht der Adressat wegen besonderer Umstände von der Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen war, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20

    Rücknahme von Verspätungszuschlägen

    Insbesondere besteht keine Pflicht für das FA, bestandskräftige Bescheide (allein) aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückzunehmen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, Rn. 14, BFH/NV 2008, 1647).
  • FG Köln, 25.02.2011 - 15 K 1966/10

    Erlass bei unrichtiger Erstattung des FA

    Eine behördliche Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur insoweit der gerichtlichen Nachprüfung, als es um die Frage geht, ob die Behörde nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 1870/20

    Rechtsmäßikeit der Feststellung einer Haftungsschuld beruhend auf Steuerstraftat

  • FG München, 19.09.2012 - 14 K 2779/11

    Rücknahme einer verbindlichen Auskunft

  • VG München, 03.02.2011 - M 10 K 10.1482

    Rücknahme bestandskräftiger Abgabenbescheide; Ermessen; Änderung der

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