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   BFH, 12.06.2008 - V R 32/06   

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https://dejure.org/2008,816
BFH, 12.06.2008 - V R 32/06 (https://dejure.org/2008,816)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2008 - V R 32/06 (https://dejure.org/2008,816)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - V R 32/06 (https://dejure.org/2008,816)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • openjur.de

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • Betriebs-Berater

    Outsourcing bei Banken

  • Judicialis

    UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. d; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Outsourcing" bei Banken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Outsourcing bei Banken

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Steuerfreiheit von Leistungen eines Rechenzentrums gem. § 4 Nr. 8d Umsatzsteuergesetz (UStG); Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems mit der Möglichkeit zur Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge als steuerfreie Leistung im ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. D; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Banken: Umsatzsteuer durch Outsourcing

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ausgelagerte Bankgeschäfte nicht automatisch steuerfrei

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    "Outsourcing" bei Banken: Nur bankähnliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreie Leistungen des Rechenzentrums an Banken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer beim "Outsourcing" von Banken - Auch Leistungen von Rechenzentren können umsatzsteuerfrei sein

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Banken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 4 Nr 8 Buchst d, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 3
    Kreditinstitut; Steuerfreiheit; Technische Unterstützung; Überweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 542
  • WM 2008, 2107
  • BB 2008, 2386
  • DB 2008, 2066
  • BStBl II 2008, 777
  • BFH/NV 2008, 1786
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Die Steuerfreiheit eines Umsatzes im Überweisungsverkehr setze nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95, SDC (Slg. 1997, I-3017, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 64) voraus, dass die Leistung eine Übertragung von Geldern bewirke und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führe.

    Im Übrigen hätten sich auch im EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 die Dienstleistungen des SDC aus verschiedenen Leistungselementen zusammengesetzt.

    Zu beachten sei schließlich auch die französische Sprachfassung des EuGH-Urteils SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64.

    Die Bestimmung weist keine personenbezogenen Elemente auf (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 32 f.), so dass sich die Steuerfreiheit nicht auf die von Banken gegenüber ihren Bankkunden unmittelbar erbrachten Leistungen beschränkt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 56 f.).

    Zu den Anforderungen, die an die einzelne Leistung im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen sind, führt der EuGH im Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 wörtlich aus:.

    b) Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten:.

    (1) Leistungen eines Rechenzentrums an Banken können nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66).

    Dabei kommt es auch auf den "eigenständigen Charakter" der Leistung an (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 67).

    Die gegenteilige Rechtsansicht des SDC (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 63) hat der EuGH ausdrücklich zurückgewiesen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 65).

    Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64).

    Im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) ist aber auch davon auszugehen, dass technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen sind.

    (3) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    (3) Weiter scheitert die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG daran, dass weder eine Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten aus einem Bereich von 145 Einzeltätigkeiten noch eine Einzelbetrachtung von bis zu 145 Einzeltätigkeiten nach den Verhältnissen des Streitfalls dem Erfordernis der Bestimmbarkeit gegenüber anderen Leistungen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64) und dem Grundsatz der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-305/01, MKG, Slg. 2003, I-6729 Randnr. 64) entspricht.

    (5) Da im Rahmen der durch das nationale Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung bereits die vorstehenden Umstände gegen die Steuerfreiheit sprechen, kam es auf die weitergehende Frage, ob ein eigenständiges Ganzes auch eine eigenständige Vergütungsregelung voraussetzt und welche Anforderungen an diese ggf. zu stellen sind (vgl. hierzu EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 10, 62, 64 und 66), nicht mehr an.

    c) Im Übrigen kann sich die Klägerin für die Steuerfreiheit auch nicht auf die französische Sprachfassung des EuGH-Urteils SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 stützen.

    Die Klägerin meint, nach der französischen Sprachfassung des EuGH-Urteils (SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) müssten die Leistungen "un ensemble distinct" bilden; dies sei in der deutschen Fassung unzutreffend mit "ein eigenständiges Ganzes" übersetzt.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    (3) Weiter scheitert die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG daran, dass weder eine Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten aus einem Bereich von 145 Einzeltätigkeiten noch eine Einzelbetrachtung von bis zu 145 Einzeltätigkeiten nach den Verhältnissen des Streitfalls dem Erfordernis der Bestimmbarkeit gegenüber anderen Leistungen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64) und dem Grundsatz der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-305/01, MKG, Slg. 2003, I-6729 Randnr. 64) entspricht.

    Weiter ist auch hinsichtlich der notwendigen Abgrenzung der nach Auffassung der Klägerin 145 steuerfreien Einzelhandlungen gegenüber den übrigen 2 478 (2 623 - 145) steuerpflichtigen Leistungshandlungen die richtige und einfache Anwendung der Steuerbefreiung nicht gewährleistet (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729 Randnr. 64).

    a) Entgegen der Revisionsbegründung beschränkt sich die Bedeutung des Grundsatzes der rechtssicheren, richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungen (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729 Randnr. 64) nicht darauf, dass für die Steuerfreiheit eines Umsatzes auf dessen objektive Natur abzustellen ist.

    Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis zum Grundsatz einfacher, richtiger und rechtssicherer Anwendung der Steuerbefreiungen nach dem EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729 war nicht überraschend, da sich dieser Grundsatz zum einen bereits aus dem Einleitungssatz von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG und damit aus der Bestimmung, auf die sich die Klägerin seit Beginn des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Geltendmachung ihres Klageanspruchs berufen hat, ergibt und zum anderen das EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729 zu ebendieser Steuerbefreiung ergangen ist.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    b) Auch die vom EuGH betonte Wahlfreiheit des Organisationsmodells (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05, Ludwig, UR 2007, 617 Randnr. 35) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Denn die Ausübung dieser Wahlfreiheit bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der Leistung setzt voraus, dass es sich bei der Leistung um ein eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Befreiungstatbestandes erfüllt (EuGH-Urteil Ludwig in UR 2007, 617 Randnr. 36).

  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Die Wiedereröffnung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts ("kann"), das sich auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze wie z.B. der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt würde (BFH-Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266).

    Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (BFH-Urteil in BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726).

  • BFH, 13.07.2006 - V R 57/04

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Um eine steuerpflichtige materielle oder technische Leistung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats deshalb z.B. bei der die Übertragung von Angaben auf den von Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    (3) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Über den Antrag nach §§ 93 Abs. 3 Satz 2, 121 FGO konnte der Senat mit der Entscheidung zur Hauptsache als Teil des Urteils entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BFHE 179, 245, BStBl II 1996, 318).
  • BFH, 02.04.1998 - V R 66/97

    Steuerbefreiung von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Zu beachten war insoweit auch, dass denjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, und damit die Klägerin, die Feststellungslast trifft (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632; BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 V B 30/05, BFH/NV 2006, 1168, und vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).
  • BFH, 28.09.2007 - V B 7/06

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Zu beachten war insoweit auch, dass denjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, und damit die Klägerin, die Feststellungslast trifft (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632; BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 V B 30/05, BFH/NV 2006, 1168, und vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).
  • BFH, 07.07.2006 - IV B 94/05

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Die Wiedereröffnung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts ("kann"), das sich auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze wie z.B. der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt würde (BFH-Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266).
  • BFH, 22.02.2006 - V B 30/05

    USt: Schönheitschirurgie keine "Tätigkeit als Arzt" i. S. von § 4 Nr. 14 UStG

    Auszug aus BFH, 12.06.2008 - V R 32/06
    Zu beachten war insoweit auch, dass denjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, und damit die Klägerin, die Feststellungslast trifft (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632; BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 V B 30/05, BFH/NV 2006, 1168, und vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

    Der BFH habe im Urteil vom 12.06.2008, Az.: V R 32/06, BStBl. II 2008, 777, entschieden, dass es der Steuerfreiheit des § 4 Nr. 8 d UStG nicht entgegenstehe, dass der Dienstleister keine dispositiven Entscheidungen treffen könne.

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das BFH-Urteil V R 32/06 vortrage, dass der Steuerbefreiung hiernach nicht entgegenstünde, dass der Dienstleister keine dispositiven Entscheidungen treffen könne, sei anzumerken, dass im dortigen Fall der Dienstleister selbst rechtliche und finanzielle Änderungen herbeiführen habe können.

    Die Leistungen der Klägerin bildeten insofern ein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Leistungen im Zahlungsverkehr (Geldautomatengeschäft) im bereits aufgezeigten Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung umfasst (vgl. EuGH-Urteil SDC Rz. 64 ff., ständig wiederholt in der Folgerechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil CSC Rz. 23, EuGHUrteil Abbey National, Rz. 67 und 69; ebenso übernommen vom BFH, Urteil 13.7.2006 V R 57/04, BStBI. II 07, 19; Urteil vom 12.6.2008 V R 32/06, UR 2008, 731).

    Hinsichtlich der Frage, ob die Aktivitäten der Klägerin hinreichend spezifisch und wesentlich sind, sei auf die tatsächlichen Handlungen abzustellen (EuGH-Urteil SDC, UR 1998, 64, Tz. 64, BFH-Urteil vom 12.6.2008, V R 32/06).

    Auch die Verantwortung der Klägerin beziehe sich auf diese spezifischen und wesentlichen Aspekte, was gemäß dem BFH-Urteil V R 32/06 ebenfalls für die Steuerbefreiung spreche.

    Der Senat hatte daher bei Annahme mehrerer Leistungen im umsatzsteuerrechtliche Sinne weiter zu prüfen, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen jeweils als eine eigenständige Leistung zu betrachten sind, oder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung zueinander stehen oder ob sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471; Philipowski in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, § 3 § 4 Nr. 8 Rz. 294 wendet ein, das der BFH in seinem - auch für den vorliegenden Streitfall zu untersuchenden - Urteil im Verfahren V R 32/06 betreffend die Leistungen eines Rechenzentrums das "Begriffspaar" Haupt- und Nebenleistung "mit keinem Wort thematisiert" habe).

    Zwar gibt Philipowski (in Rau/Dürrwächter/Flick, Geist § 4 Nr. 8 UStG) in seiner (kritischen) Kommentierung des BFH-Urteils V R 32/06 die Empfehlung, dass zukünftig Leistungen, die als umsatzsteuerfrei angesehen werden, "in einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem gesonderten Leistungskatalog aufgenommen" werden sollten.

    Der vom BFH im Verfahren V R 32/06 entschiedene Fall zeigt dies deutlich; hier waren die streitbefangenen Einzelleistungen allesamt ausschließlich im EDV-Bereich angesiedelt ("Leistungen auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen über IT-Bankanwendungen".).

    Der Senat sieht sich im Übrigen mit seiner Anwendung und Auslegung der Grundsätze zur Differenzierung der einheitlichen Leistung einerseits und mehrerer eigenständiger Leistungen andererseits bestätigt durch die Rechtsprechung des BFH im Verfahren V R 32/06 (aaO).

    Die inhaltliche Argumentation des BFH im Urteil V R 32/06 zum (Nicht-) Vorliegen eines eigenständigen Ganzen im dortigen Streitfall (s. die Ausführungen unter II. 1. c bb) (1) und (2) lassen nur den Schluss zu, dass der BFH in einer Gesamtbetrachtung geprüft hat, ob eine wirtschaftlich einheitliche Leistung (einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang) vorliegt.

    Wenn daher die Begriffe synonym sind, so kann der Senat für die Auslegung des Begriffs der einheitlichen Leistung auch auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH und des BFH im Verfahren V R 32/06 zurückgreifen.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777):.

    Unerheblich ist, ob der externe Dienstleister im Rahmen des Auszahlungsvorgangs dispositive Entscheidungen treffen darf bzw. getroffen hat (BFH v. 12. Juni 2008 V R 32/06 aaO).

    So führt etwa Philipowski aus Anlass der Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil V R 32/06 (aaO) zum eigenständigen Ganzen aus: "Mehrere Handlungen, so der EuGH, können so eng miteinander verbunden sein, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

    Auch der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (aaO), dass auch das Betreiben automatisierter Überweisungssysteme, die die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglichen und die Kundenweisung dadurch umsetzten, dass der Überweisungsauftrag (von der Bank) durchgeführt wird, als Leistungen im Überweisungsverkehr steuerfrei sein können.

    Es stehe daher dem Vorliegen einer für den Überweisungsverkehr spezifischen und wesentlichen Leistung auch nicht entgegen, dass die Auftraggeber der Rechenzentrale entschieden, in welchen Fällen Überweisungssperren, die eine automatisierte Durchführung der Überweisung verhindern, gesetzt worden seien und wie in Sonderfällen mit den Überweisungen zu verfahren gewesen sei, bei denen die Durchführung des automatisierten Überweisungsverfahrens am Fehlen einzelner Voraussetzungen scheiterte und die zu einer zunächst unbearbeiteten Rückgabe an die Bank führten (BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, aaO).

    Eine rein technische Leistung wäre dann gegeben, wenn etwa einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, damit diese in eigener Regie und auf eigenes Risiko GAA-Transaktionen tätigt (BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BFHE BStBl II 2008, 777 m.w.N.).

    Eine Beschränkung der Haftung etwa bei einer nur leicht fahrlässigen Schadensverursachung wurde nicht vertraglich vereinbart (zu einer solchen Haftungsbeschränkung vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, aaO).

    Der BFH hat nach seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (V R 32/06, aaO) die richtige und einfache Anwendung der Steuerbefreiung im dortigen Streitfall als nicht gegeben angesehen, da 145 streitige Einzeltätigkeiten von 2.478 unstreitig steuerpflichtigen Einzelhandlungen abzugrenzen seien.

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    Deshalb reicht die Übertragung der Angaben auf von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung des Auftrages für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19, unter II.3.a, Rz 35), da dieser Vorgang als technische Leistung nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777, unter II.1.b (2), Rz 34).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen --und daher nach § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindenden-- tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 2008, 777, unter II.1.c bb, Rz 38) ist die Entscheidung der Vorinstanz, die Leistungen der Klägerin seien nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei, frei von Rechtsfehlern.

    Dagegen steht nach den tatsächlichen Feststellungen des FG fest, dass die Klägerin --anders als F (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 2008, 777, unter II.1.c aa, Rz 37)-- weder selbst unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf den betreffenden Konten oder Umbuchungen zwischen ihnen vornimmt noch eine solche Belastung oder Gutschrift anordnet; denn es ist der Aussteller der Überweisung oder des Schecks, der die Entscheidung über eine Belastung seines Kontos zugunsten des Kontos eines Dritten trifft, indem er diese ausstellt (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile National Exhibition Centre, EU:C:2016:357, juris, Rz 42; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 47).

  • BFH, 10.12.2020 - V R 4/19

    Outsourcing bei umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen

    b) Offenlassen kann der erkennende Senat, ob er der Würdigung des FG folgen könnte, dass die Autorisation keine Bestandteile einer steuerfreien Leistungserbringung aufweist, da nach der Senatsrechtsprechung das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein kann, ohne dass dem entgegensteht, dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat (Senatsurteil vom 12.06.2008 - V R 32/06, BStBl II 2008, 777, Leitsatz 2).
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Diese Vorschrift setzt die im Streitjahr 2005 geltende Regelung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG um (ab dem 01.01.2007 gilt insoweit die inhaltsgleiche Regelung in Art. 131, 135 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL) und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 12.06.2008 V R 32/06, BStBl. 2008, 777 und vom 16.11.2016 XI R 35/14, BStBl. 2017, 327).

    Deshalb reicht auch z.B. die Übertragung der Angaben auf von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung des Auftrags für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2006 V R 57/04, BStBl. 2007, 19), da dieser Vorgang als technische Leistung nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 12.06.2008 V R 32/06, BStBl. II 2008, 777 und vom 16.11.2016 XI R 35/14, BStBl. II 2017, 327).

  • BFH, 26.05.2021 - V R 25/20

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von

    Ebenso ist für die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2008 - V R 32/06, BFHE 221, 542, BStBl II 2008, 777, unter II.1.b (3); FG Münster, Urteil in EFG 2016, 48, Rz 38; s.a. EuGH-Urteil DPAS vom 25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, HFR 2018, 840, Rz 36).
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

    a) Zwar gehören zu den steuerfreien Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG auch die von einem Rechenzentrum an eine Bank für deren Kunden ausgeführten Umsätze, wenn sie einen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sind (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juni 1997 C-2/95 --SDC--, Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rz 68; zu § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG, vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BFH/NV 2008, 1786, BStBl II 2008, 777, unter II.1.a).
  • FG Düsseldorf, 26.06.2009 - 1 K 859/08

    Befreiung von der Umsatzsteuer für Personalgestellungen und Beratungsleitungen

    In einem Urteil vom 12.06.2008 (V R 32/06, BStBl II 2008, 777 m.w.N.) hat der BFH allerdings in einem Fall, in dem es um Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten ging, entschieden, dass die Leistungen nur dann steuerfrei sein können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der - in diesem Fall relevanten - steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 05.06.1997, Rs. C-2/95 "SDC", in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66).

    Die Auffassung, wonach jede Leistung, die dazu beitrage, die Hauptleistung eines anderen Rechtsträgers "unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten", als Nebenleistung zu dieser Hauptleistung zu qualifizieren sei, die dann deren Schicksal bzgl. der Frage der Steuerpflicht/Steuerfreiheit teile, stünde darüber hinaus in Widerspruch zu den oben zitierten Entscheidungen des BFH vom 12.06.2008, V R 32/06 (a. a. O.) und des EuGH vom 13.07.2006, C-89/05 (a. a. O.).

  • FG Nürnberg, 03.08.2010 - 2 K 472/09

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Keine Umsatzsteuerfreiheit von für die

    Eine Leistung, bei der es sich um ein bloßes Element einer steuerfreien Leistung handele, sei nicht steuerfrei, auch wenn dieses Element für die Bewirkung der steuerfreien Leistung sogar unerlässlich sei (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2008 V R 32/06, BFH/NV 2008, 1786).
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