Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.10.2007

Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5821
BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07 (https://dejure.org/2007,5821)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2007 - XI R 25/07 (https://dejure.org/2007,5821)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - XI R 25/07 (https://dejure.org/2007,5821)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5821) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 68; ; FGO § 74; ; AO § 239 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 237 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 3 Abs. 4; ; AO § 37; ; AO § 233 ff.; ; AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör; Festsetzungsverjährung; Aussetzungszinsen

  • datenbank.nwb.de

    Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei Aussetzungszinsen; Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 237 Abs 1, AO § 239 Abs 1 S 2 Nr 5
    Änderungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzungszinsen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 237 Abs 1, AO § 239 Abs 1 S 2 Nr 5
    Änderungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzungszinsen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 250
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.03.1992 - I R 159/90

    Auswirkungen der Steuerbetrags-Herabsetzung auf Zinsbescheid

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Frage, wie nach Ergehen eines Änderungsbescheides Aussetzungszinsen zu berechnen seien, sei entgegen der Auffassung des FG bereits durch das Urteil des BFH vom 25. März 1992 I R 159/90 (BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997) entschieden worden.

    Da das FG in seinem Urteil im Übrigen auf den Rechtsvortrag der Kläger zum BFH-Urteil in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 an keiner Stelle eingegangen sei, sei anzunehmen, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe.

    Soweit die Kläger beanstanden, das FG habe offenbar ihre ausdrücklichen Hinweise auf das BFH-Urteil in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 nicht zur Kenntnis genommen, weil in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen stattgefunden habe, liegt darin keine Gehörsverletzung.

    Auch das von den Klägern genannte BFH-Urteil in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 ist entgegen ihrer Rechtsansicht nicht einschlägig.

    Dies hatte zur Folge, dass das unter dem Az. V 155/90 geführte Verfahren im Streitfall nicht --wie das in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 zugrunde liegende Einspruchsverfahren-- durch den Änderungsbescheid, sondern vielmehr durch Rücknahme der Klage beendet wurde.

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Hinsichtlich des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides 1980 sei das anhängige Verfahren nämlich nicht mehr auf die Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsaktes gerichtet gewesen; denn der ursprüngliche Verwaltungsakt sei als Folge des Änderungsbescheides suspendiert gewesen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

    Für diesen Fall musste das FG das den ursprünglichen Bescheid betreffende Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO bis zur Beendigung des hinsichtlich des Änderungsbescheides geführten Verfahrens aussetzen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

    Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Großen Senats des BFH in dem Beschluss in BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 zum Verhältnis eines ursprünglich ergangenen Bescheides und eines Änderungsbescheides im Festsetzungsverfahren nicht entscheidungserheblich.

    Erst mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG mit Beschluss vom 14. Februar 2005 2 BvR 1089/02 stand somit fest, dass der Änderungsbescheid für 1980 bestehen bleiben würde und damit auch die unter dem Az. V 155/90 geführte Klage gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1980 endgültig erfolglos bleiben würde (vgl. zum Verhältnis ursprünglicher und geänderter Bescheid, Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Schließlich seien auch die in dem BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91 (BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4) genannten Voraussetzungen einer Zinspflicht nicht erfüllt.

    Es weist u.a. darauf hin, dass die Frage, ob im Jahr 2002 ein Widerruf oder eine Rücknahme der AdV möglich oder veranlasst gewesen wäre, nicht entscheidungserheblich sei, da auch eine evtl. fehlerhafte, aber wirksame AdV verbindlich Umfang und Dauer der Aussetzung bestimme (BFH-Urteil in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4).

    Dementsprechend sind auch die vom BFH in seinem Urteil in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4 genannten Voraussetzungen erfüllt.

    Die etwaige Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht (BFH-Urteile in BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4).

  • FG Hamburg, 20.03.2003 - V 317/98
    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger am 10. September 1998 auch insoweit eine Klage, die unter dem Az. V 317/98 anhängig war.

    Mit Urteil vom 26. Juni 2001 wies das FG im Verfahren V 317/98 die Klage ab.

    Nach der damaligen Gesetzesfassung des § 68 FGO war es den Klägern insoweit abweichend von der gegenwärtig geltenden Rechtslage möglich, hinsichtlich des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1980 ein weiteres Klageverfahren (hier unter dem Az. V 317/98) zu führen.

    Denn entgegen der Auffassung der Kläger wäre für den Beginn der einjährigen Festsetzungsverjährungsfrist i.S. von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO nicht der BFH-Beschluss vom 18. März 2002 I B 89/01 (n.v.) maßgeblich, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger im Verfahren V 317/98 zurückgewiesen worden ist.

  • BFH, 09.12.1998 - XI R 24/98

    Berechnung von Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den durch die AdV erlangten Zinsvorteil abzuschöpfen, der dem Steuerpflichtigen nach materiellem Recht nicht zusteht und der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, m.w.N.).

    Die etwaige Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht (BFH-Urteile in BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4).

  • BFH, 18.07.1990 - I R 165/86

    Auswirkungen einer gestundeten Steuer auf Bescheid über Stundungszinsen

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Eine darüber hinausgehende Abhängigkeit zwischen der Steuerfestsetzung und der Zinsfestsetzung besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212).
  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2006 - 3 V 192/06

    Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung; Fortgeltung auch bei Ergehen

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Denn maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs i.S. von § 237 Abs. 1 AO ist nicht die Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides, sondern die Tatsache, dass hinsichtlich des geschuldeten Steuerbetrages AdV gewährt war (sog. Tatbestandswirkung der AdV; vgl. hierzu Heuermann in HHSp, § 237 AO Rz 22, m.w.N., und FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2006 3 V 192/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1719).
  • BFH, 11.07.2007 - XI B 184/06

    Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung eines Freiberuflers als

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 XI B 184/06, BFH/NV 2007, 1880, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

    Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vortrag in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich zu befassen; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.2011 - X R 49/09

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des

    b) Soweit der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Zinsfestsetzung nicht von der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen AdV-Entscheidung, sondern von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt (vgl. Urteile in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 9. November 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339), beziehen sich diese Entscheidungen auf Konstellationen, in denen die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe wenigstens teilweise ohne Erfolg geblieben waren.
  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Zwar wird --aufgrund der sog. Tatbestandswirkung-- die Höhe der nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Aussetzungszinsen grundsätzlich nicht nur durch rechtmäßige, sondern auch durch rechtswidrige Aussetzungsbescheide bestimmt (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339; vom 9. Dezember 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201).
  • BFH, 04.06.2008 - I R 72/07

    Wirksame Steuerfestsetzung setzt Angabe des festgesetzten Betrags voraus -

    In diesem Sinne hängt die Entstehung der Zinsschuld vom Bestehen der Hauptschuld ab (vgl. dazu auch Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339, m.w.N.).
  • BFH, 13.08.2008 - VIII B 183/07

    Unterlassen der Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung: Heilung des

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339, ständige Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 26.06.2013 - 4 K 149/12

    AO-Verfahrensrecht in Zollsachen: Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen und

    aa) Die Zinsfestsetzung ist Teil des steuerlichen Erhebungsverfahrens und erfolgt nicht nach den Grundsätzen, die für das steuerliche Festsetzungsverfahren gelten (BFH, Urteil vom 12.12.2007, XI R 25/07 m. w. N.).

    Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. von § 3 Abs. 4 AO im Hinblick auf die i. S. von § 37 AO entstandene Steuerschuld, für die ausschließlich die in §§ 233 ff. AO genannten besonderen Bestimmungen gelten (BFH, Urteil vom 12.12.2007, XI R 25/07 m. w. N.).

  • BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07

    Verfahrensmängel - Nichterhebung von Beweisen - Verletzung der

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 07.04.2008 - I B 212/07

    Darlegung einer Divergenz - Anspruch auf rechtliches Gehör

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339).
  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 4438/08

    Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 5 Abs. 1 KraftStG

    Ein Fahrzeug ist nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften also erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 250; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 KraftStG, Stand Juni 2009, Rn. 42; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 14 FZV, RN. 4 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 1 K 180/22

    Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß

    Maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs im Sinne von § 237 Abs. 1 AO ist nicht der tatsächliche Vollzug des entsprechenden Bescheides, sondern die Tatsache, dass hinsichtlich des geschuldeten Steuerbetrages AdV gewährt wurde (sog. Tatbestandswirkung der AdV; vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339, Rn. 34 m.w.N.).
  • VG München, 29.07.2021 - M 10 K 19.4096

    Kein Erlass von Aussetzungszinsen

  • FG Nürnberg, 15.01.2014 - 5 K 1582/12

    Festsetzung von Aussetzungszinsen unabhängig von der Verfahrensdauer

  • FG Nürnberg, 22.10.2009 - 7 K 1346/08

    Festsetzungsfrist für einen Zinsanspruch nach § 237 AO, wenn einer AdV eine

  • OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11

    Gewerbesteuer, Aussetzungszinsen, Aussetzung der Vollziehung, Vorbehalt der

  • VG Münster, 07.06.2010 - 9 K 1436/08

    Aussetzungszinsen, Gewerbesteuern, Schuldner, Verwirkung

  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 258/17

    Ausgleichsanspruch, Betriebsstättengewinn, Ermessen, Gemeinde,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 16.10.2007 - IX R 25/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10482
BFH, 16.10.2007 - IX R 25/07 (https://dejure.org/2007,10482)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2007 - IX R 25/07 (https://dejure.org/2007,10482)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - IX R 25/07 (https://dejure.org/2007,10482)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10482) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StVZO § 29c; ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; KraftStG § 5 Abs. 5; ; KraftStG § 7 Nr. 1; ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; ; AO § 34 Abs. 1; ; AO § 34 Abs. 3; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit i.S.v. _ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauert

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1, KraftStG § 5 Abs 5, KraftStG § 7 Nr 1, InsO § 55
    Freigabe; Freigabeerklärung; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Kraftfahrzeugsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 250
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus BFH, 16.10.2007 - IX R 25/07
    Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt "im Geschäft" des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse (BFH-Urteile vom 29. August 2007 IX R 4/07, und vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), an der sich durch eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Freigabe aus der Masse nichts ändert.

    Der Insolvenzverwalter ist vielmehr gehalten, eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige oder Mitteilung abzugeben (vgl. im Einzelnen das BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, unter III. 2. b dd (3) a.E.).

  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 248/06

    Kraftfahrzeugsteuer/Insolvenzordnung: Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BFH, 16.10.2007 - IX R 25/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1371 veröffentlichten Urteil zum Teil statt und setzte die Kraftfahrzeugsteuer abweichend für die Zeit vom 14. Februar 2006 bis zum 23. März 2006 auf 12 EUR fest.
  • BFH, 18.12.1953 - II 190/52 U

    Geltendmachung der Kraftfahrzeugsteuer im Konkursverfahren - Zeitpunkt des

    Auszug aus BFH, 16.10.2007 - IX R 25/07
    Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt "im Geschäft" des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse (BFH-Urteile vom 29. August 2007 IX R 4/07, und vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), an der sich durch eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Freigabe aus der Masse nichts ändert.
  • BFH, 08.09.2011 - II R 54/10

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bei Freigabe der selbstständigen

    a) Der Senat teilt ferner nicht die im BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 IX R 25/07 (BFH/NV 2008, 250) vertretene Auffassung, die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei unbeschadet einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Freigabe des Fahrzeugs Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauere.
  • BFH, 20.12.2010 - II B 42/10

    Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht - Begriff der "Zulassung zum Verkehr" -

    b) Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG an diese verkehrsrechtlichen Vorgaben anknüpft und die Steuerpflicht somit besteht, solange die verkehrsrechtliche Zulassung fortbesteht (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2007 IX R 25/07, BFH/NV 2008, 250; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145), endet die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung, also in dem Moment, in dem einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden.

    Entsprechend ist ein Fahrzeug also nach den für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 KraftStG maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde (vgl. bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 250; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 77).

  • FG Köln, 20.11.2008 - 6 K 1746/08

    Berücksichtigung einer Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

    Mit der vorstehenden Gesetzesauslegung folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung (grundlegend BFH, Urteile vom 18. Dezember 1953 II 19/52 U BStBl III 1954, 49;vom 29. August 2007 IX R 58/06, BStBl II 2008, 322; IX R 4/07, BFH/NV 2007, 2429; IX R 20/07, BFH/NV 2008, 111; IX R 21/07, BFH/NV 2008, 112; IX R 22/07, BFH/NV 2008, 113; IX R 60/06, bei [...]; IX R 61/06, bei [...];18. September 2007 IX R 59/06, ZIP 2008, 283 und vom 16. Oktober 2007 IX 25/07, BFH/NV 2008, 250 sowie IX R 29/07, BFH/NV 2008, 251; zustimmend Brandt, BFH-PR 2008, 83; Roth, ZInsO 2008, 304; Henkel, NZI 2008, 61; dagegen von Spiessen, EWiR 2007, 723; vgl. auch LoofF, ZInsO 2008, 75).
  • FG Düsseldorf, 28.01.2010 - 8 K 236/09

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Freigabe des Fahrzeugs aus dem

    Der Insolvenzverwalter müsse die Kraftfahrzeugsteuer aus der Insolvenzmasse unbeschadet einer Freigabe des Fahrzeugs bezahlen, bis das Fahrzeug verkehrsrechtlich ab- oder umgemeldet werde (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2007 IX R 25/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 250, unter II.1. der Gründe; IX R 29/07, BFH/NV 2008, 251, unter II.1. der Gründe).
  • FG Düsseldorf, 16.10.2009 - 8 K 2291/08

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Insolvenzverwalter;

    Der Insolvenzverwalter müsse die Kraftfahrzeugsteuer aus der Insolvenzmasse unbeschadet einer Freigabe des Fahrzeugs bezahlen, bis das Fahrzeug verkehrsrechtlich ab- oder umgemeldet werde (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2007 IX R 25/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 250, unter II.1. der Gründe; IX R 29/07, BFH/NV 2008, 251, unter II.1. der Gründe).
  • FG Hamburg, 23.05.2007 - 7 K 276/06

    Kraftfahrzeugsteuer

    c) Die nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für die betreffenden Fahrzeuge blieb Masseverbindlichkeit, da die Fahrzeuge weder unpfändbar waren ( § 36 InsO) noch ein Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht durch eine insolvenzrechtlich echte Freigabe der Fahrzeuge (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; FG Hamburg, Urteil vom 30. März 2007, 7 K 248/06, JURIS, Rev.: IX R 25/07; a. A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2007, 4 K 1141/05, JURIS, Rev.: IX R 22/07) eingetreten war.
  • FG Saarland, 14.05.2018 - 3 K 1322/16
    Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG an die verkehrsrechtlichen Vorgaben anknüpft, besteht die Steuerpflicht, solange die verkehrsrechtliche Zulassung fortbesteht (siehe BFH vom 16. Oktober 2007 IX R 25/07, BFH/NV 2008, 250 ; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BStBl II 2010, 145 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht