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   BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05   

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BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05 (https://dejure.org/2007,9722)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2007 - IV R 12/05 (https://dejure.org/2007,9722)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2007 - IV R 12/05 (https://dejure.org/2007,9722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1, EStG § 13
    Gewinnerzielungsabsicht; Landwirtschaft; Stille Reserven; Totalgewinnprognose

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 759
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    b) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

    Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574), und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (2) der Gründe).

    Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb der Gründe).

    Feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1) der Gründe; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb veräußert wird, so ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu Grunde zu legen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727).

    Der Aufgabegewinn, in dem die stillen Reserven des Betriebsvermögens erfasst werden, lässt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabebeginn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727).

    Der Totalgewinn setzt sich neben einem evtl. Veräußerungsgewinn aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten zusammen (BFH-Urteil in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727).

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    Feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1) der Gründe; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

    Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis erzielt sein muss, ist stets, wie auch die anderen Kriterien, einzelfallbezogen zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    Für den land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb geht der Senat demgegenüber regelmäßig davon aus, dass die Totalgewinnprognose objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen kann (Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574), und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (2) der Gründe).
  • BFH, 24.11.1988 - IV R 37/85

    Unmögliche Feststellung von Verlusten aus einer landwirtschaftlichen Betätigung

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574), und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (2) der Gründe).
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    Die Einkünfteerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    c) An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    Die unzureichende Sachverhaltsdarstellung stellt nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt (BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, unter II.2.a der Gründe).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
    c) An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).
  • BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei LuF (Weinbaubetrieb)

  • FG München, 24.02.2003 - 13 K 4791/99

    Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; zur

  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    f) Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674; vom 30. August 2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759; vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz 24, und Senatsurteil in BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 12).
  • BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe demgegenüber entschieden, dass sich der Totalgewinn aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zusammensetze (BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759) und dass im Rahmen der Totalgewinnprognose auch die stillen Reserven zu berücksichtigen seien (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.2. der Gründe).

    Danach verstoße es gegen die Denkgesetze, wenn im Rahmen der Totalgewinnprognose lediglich der Zeitraum bis zur Pensionierung des Steuerpflichtigen berücksichtigt werde; diese eröffne gerade die Möglichkeit, sich in verstärktem Maße um den Betrieb zu kümmern (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 759).

    Eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, nach der stille Reserven bei der Berechnung des Totalgewinns zu berücksichtigen sind (u.a. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 759, unter II.1.d der Gründe) liegt daher nicht vor.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16

    Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin

    Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich bei den Gewinneinkunftsarten aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen (BFH, Urteil vom 30.08.2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759, II. 1. d) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 13.04.2011 - X B 186/10

    Hotelbetrieb als Liebhaberei - Gewinnerzielungsabsicht - Feststellung des

    Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, insbesondere der Festlegung, dass der zeitliche Maßstab für die Beurteilung des Totalerfolgs sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung ergibt (siehe auch BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759), ist die Frage des Klägers, ob ein (Verlust-)Betrieb mit steuerlicher Anerkennung so lange weitergeführt werden kann, bis die stillen Reserven des Betriebs aufgezehrt worden sind, zu verneinen.

    Nach der BFH-Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner wirtschaftlichen Tätigkeit die notwendige Gewinnerzielungsabsicht hatte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 759).

  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2629/14

    Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung

    aa) Zum einen ist für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss (BFH-Urteil vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512, und vom 10. März 2009 IV B 62/08 sowie BFH-Urteile vom 28. August 2008 VI R 50/06, BFHE 223, 7, BStBl II 2009, 243, vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465, vom 30. August 2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759, vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, und vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674; Vfg.
  • BFH, 10.03.2009 - IV B 62/08

    Liebhaberei - Divergenz- Greifbare Gesetzeswidrigkeit

    Auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. Februar 2003 13 K 4791/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1171) kann sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon deshalb nicht berufen, weil der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 12/05 (BFH/NV 2008, 759) aufgehoben hat.

    Demgegenüber hat der Senat in BFH/NV 2008, 759 entschieden, dass eine generationsübergreifende Totalgewinnprognose bei Nebenerwerbsbetrieben regelmäßig nicht vorzunehmen ist.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021 - 3 K 10/19

    Nichtanerkennung von erklärten negativen Einkünften aus der geplanten

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. August 2007 (IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759 unter II. a der Gründe (in einem vergleichbaren Fall ausgeführt), dass ein Totalgewinn auch unter Berücksichtigung der in den betrieblichen Grundvermögen gebildeten stillen Reserven zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004, IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).

    Zwar verlangt der Bundesfinanzhof in dem Urteil in BFH/NV 2008, 759 lediglich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Konzept erkennbar ist, welches einen Überschuss "möglich erscheinen lässt", führt jedoch aus, dass der Steuerpflichtige "objektiv" davon ausgehen musste, dass sich die stillen Reserven bilden würden.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2021 - 3 K 412/17

    Steuerliche Nichtanerkennung von Verlusten aus einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. August 2007 (IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759 unter II. a der Gründe (in einem vergleichbaren Fall ausgeführt), dass ein Totalgewinn auch unter Berücksichtigung der in den betrieblichen Grundvermögen gebildeten stillen Reserven zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004, IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).

    Zwar verlangt der Bundesfinanzhof in dem Urteil in BFH/NV 2008, 759 lediglich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Konzept erkennbar ist, welches einen Überschuss "möglich erscheinen lässt", führt jedoch aus, dass der Steuerpflichtige "objektiv" davon ausgehen musste, dass sich die stillen Reserven bilden würden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7270/14

    Handel mit physischem Gold über eine ausländische Personengesellschaft -

    Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich bei den Gewinneinkunftsarten aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen (BFH, Urteil vom 30.08.2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759, II. 1. d) der Gründe m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1975/07

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei bewusst hohen Anlaufkosten eines

    Dabei entbindet die subjektive Betrachtung nicht davon, die Angaben der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Dauer einer möglichen betrieblichen Tätigkeit einer objektivierenden Beurteilung zu unterziehen (BFH-Urteil vom 30. August 2007, IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759).
  • FG Hessen, 11.03.2008 - 12 K 4721/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und

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